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Beamtenversorgungsgesetz

Beamtenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

  • Abschnitt XV: Schlußvorschriften

§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. ²Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die Bundesregierung.