Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. ²Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
(1) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung sind in überbetrieblichen oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungsstätten
zu vermitteln.
(2) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben durchführen. ²Dabei sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte gemäß laufender Nummer 12 Buchstabe e des Ausbildungsrahmenplanes zu berücksichtigen. Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 150 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Arbeitsplanung | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 60 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der schriftliche Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) |
| |
3 | Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 3) |
| |
4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) |
| |
5 | Arbeitsplanung (§ 3 Nr. 5) |
| |
6 | Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten (§ 3 Nr. 6) |
| 7 |
7 | Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 3 Nr. 7) | a): Bau- und Bauhilfsstoffe nach Verwendungszweck und Arbeitsauftrag verarbeiten | 3 |
b): Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden und die Einbaufähigkeit der Böden beurteilen | 2 | ||
7.1 | Die vorstehenden Ausbildungsinhalte unter laufender Nummer 7 Buchstabe a und b sollen unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden | 10 | |
8 | Arbeiten in der Bautechnik (§ 3 Nr. 8) |
| 9 |
| 10 | ||
| 8 | ||
9 | Handhaben von Vermessungsgeräten (§ 3 Nr. 9) |
| 5 |
| 2 | ||
10 | Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 3 Nr. 10) |
| 10 |
| 6 | ||
11 | Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten (§ 3 Nr. 11) | a): Bauteile, Baugruppen und Systeme von Baugeräten unterscheiden, zuordnen und handhaben, insbesondereaa)hydraulische und pneumatische Systemebb)Maschinenelemente, insbesondere lösbare und nichtlösbare Verbindungselemente, Triebwerkselemente und Strömungselementecc)Hauptbaugruppen, insbesondere unterschiedliche Fahrwerke von Baugeräten, Unter- und Oberwagen, Drehverbindungen und Drehdurchführungen sowie Tragkonstruktionen | 10 |
: dd)Antriebsarten, insbesondere Elektromotoren und Verbrennungsmotorenee)Kraftübertragungselemente, insbesondere Kupplungen und Getriebe | 7 | ||
: ff)Bremssysteme, insbesondere selbsttätige und nichtselbsttätige Bremsen | 4 | ||
| 2 | ||
12 | Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen von Baugeräten (§ 3 Nr. 12) |
| 5 |
c): Baugeräte umrüsten, insbesondereaa)Anbaugeräte und Zusatzausrüstungen aufgabengerecht auswählen und montierenbb)Arbeitsausrüstungen, insbesondere Tragmittel, Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel, Förder-, Verteiler-, Verdichtungs-, Glätt- und Grabeinrichtungen, auswählen und montieren | 6 | ||
d): Baugeräte im öffentlichen Straßenverkehr bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse III unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung führen | 2 | ||
| 16 | ||
13 | Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen (§ 3 Nr. 13) |
| 8 |
| 4 | ||
g): Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel und Druck, nach Wartungsangaben kontrollieren, ein- und nachstellen | 4 | ||
14 | Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten (§ 3 Nr. 14) |
| 7 |
15 | Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Nr. 15) | a): Werkzeuge und Montagehilfsmittel bei Montage und Demontage von Baugeräteteilen einsetzen | 2 |
b): Bauteile und Baugruppen sowie Baugeräte unter Beachtung von Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften instandsetzen, insbesondereaa)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen, reinigen, kennzeichnen und lagernbb)Bauteile für den funktionsgerechten Einbau hinsichtlich Fügeflächen und Dichtigkeitsanforderungen prüfencc)Bauelemente austauschendd)Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht ausrichten, abdichten und verbinden | 4 | ||
| 3 |
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