Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Architektur, Ingenieurbau sowie Tief-, Straßen- und Landschaftsbau nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens vier Stunden drei praktische Aufgaben, auch rechnergestützt, bearbeiten sowie in insgesamt höchstens zwei Stunden sich auf diese Aufgaben beziehende Fragen schriftlich beantworten und Berechnungen durchführen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in höchstens insgesamt 14 Stunden zwei praktische Aufgaben, die sich auf ein Projekt beziehen sollen, bearbeiten. ²Mindestens eine Aufgabe ist rechnergestützt zu fertigen. ³Eine der Aufgaben ist zu dokumentieren sowie dem Prüfungsausschuss in einem Fachgespräch von höchstens 15 Minuten zu erläutern. ⁴Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, das System zur rechnergestützten Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennen zu lernen. ⁵Die praktischen Aufgaben sind unter Berücksichtigung des Schwerpunktes nach § 5 Absatz 1 Satz 1 aus zwei der nachfolgenden Bereiche zu entnehmen. ⁶Die Bereiche, aus denen die Aufgaben entnommen werden, sind vom Prüfling festzulegen. Es kommen folgende Bereiche in Betracht:
(3) Teil B der Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:
(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Schwerpunkt Architektur: |
a) | Prüfungsbereich Baueingabe | 90 Minuten, |
b) | Prüfungsbereich Rohbau | 90 Minuten, |
c) | Prüfungsbereich Ausbau | 90 Minuten, |
d) | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten; |
2. | im Schwerpunkt Ingenieurbau: |
a) | Prüfungsbereich Tragwerke | 90 Minuten, |
b) | Prüfungsbereich Massivbau | 90 Minuten, |
c) | Prüfungsbereich Stahl- und Holzbau | 90 Minuten, |
d) | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten; |
3. | im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau: |
a) | Prüfungsbereich Straßenbau | 90 Minuten, |
b) | Prüfungsbereich Ver- und Entsorgung | 90 Minuten, |
c) | Prüfungsbereich Landschaftsbau | 90 Minuten, |
d) | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | im Schwerpunkt Architektur: |
a) | Prüfungsbereich Baueingabe | 30 Prozent, |
b) | Prüfungsbereich Rohbau | 25 Prozent, |
c) | Prüfungsbereich Ausbau | 25 Prozent, |
d) | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent; |
2. | im Schwerpunkt Ingenieurbau: |
a) | Prüfungsbereich Tragwerke | 25 Prozent, |
b) | Prüfungsbereich Massivbau | 30 Prozent, |
c) | Prüfungsbereich Stahl- und Holzbau | 25 Prozent, |
d) | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent; |
3. | im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau: |
a) | Prüfungsbereich Straßenbau | 30 Prozent, |
b) | Prüfungsbereich Ver- und Entsorgung | 25 Prozent, |
c) | Prüfungsbereich Landschaftsbau | 25 Prozent, |
d) | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils B in mindestens zwei der fachbezogenen Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. ²Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die am 17. Mai 2004 bestehen, ist § 9 Abs. 2 in der bis zum 17. Mai 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Verordnung in der am 18. Mai 2004 geltenden Fassung.
Abschnitt I: Fertigkeiten und Kenntnisse in der beruflichen Grundbildung | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) |
| ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) |
| ||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||||
5 | Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe (§ 4 Nr. 5) |
| 4 | |||
c): Informationen beschaffen, nutzen und weiterleiten | 2 | |||||
d): fremdsprachliche Begriffe und Fachausdrücke anwenden | 2 | |||||
| 4 | |||||
6 | Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau Beteiligten (§ 4 Nr. 6) |
| 5 | |||
| 5 | |||||
| 4 | |||||
7 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr 7) |
| 6 | |||
8 | Techniken des Zeichnens (§ 4 Nr. 8) |
| 8 | |||
| 5 | |||||
l): Fluchtpunktperspektiven erstellen | 3 | |||||
9 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9) | a): Baustoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen, insbesondere Böden und Gesteine, Mörtel, unbewehrte und bewehrte Betone, natürliche und künstliche Steine, Holz und Stahl sowie Dämm- und Abdichtungsstoffe | 6 | |||
| 3 | |||||
10 | Mitwirken bei Bauprozessen und Durchführen von Bauarbeiten (§ 4 Nr. 10) | Die nachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse sind im Rahmen von prozesshaften Abläufen und praktischen Baustellentätigkeiten zu vermitteln:
| 6 | |||
e): Bauteile im Ausbau herstellen, Gräben und Baugruben sichern, Rohrleitungen einbauen, Decken und Beläge herstellen oder Pflanzungen anlegen | 6 | |||||
11 | Bestandsaufnahme und Vermessung (§ 4 Nr. 11) |
| 3 | |||
| 3 | |||||
12 | Rechnergestütztes Zeichnen (§ 4 Nr. 12) |
| 12 | |||
| 6 | |||||
g): Zeichnungen für Präsentationen erstellen | 2 | |||||
13 | Konstruieren von Bauteilen (§ 4 Nr. 13) | a): Gründungen und Unterfangungen zeichnen | 2 | |||
b): Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Details von Wänden, Stützen und Decken zeichnen | 6 | |||||
| 7 | |||||
14 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 4 Nr. 14) |
| 4*) | |||
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten | ||||||
A. Architektur | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9) |
| 16 | |||
2 | Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen (§ 4 Nr. 15) |
| 26 | |||
B. Ingenieurbau | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9) |
| 16 | |||
2 | Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen (§ 4 Nr. 15) |
| 26 | |||
C. Tief-, Straßen- und Landschaftsbau | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9) |
| 16 | |||
2 | Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen (§ 4 Nr. 15) |
| 26 | |||
Abschnitt III. Baustellenbegehungen | ||||||
Während der Ausbildung soll der Auszubildende/die Auszubildende zur Ergänzung der im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse den Ablauf von Bauprojekten durch mindestens 20 Baubegehungen oder Werksbesichtigungen kennen lernen. | ||||||
---------- *): Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. |
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