Erster Abschnitt: Wahlorgane
(1) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt. ²Die Ernennung erfolgt zu dem Termin, zu dem nach § 21 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes die Vertreterversammlungen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerbern frühestens stattfinden dürfen, spätestens alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl. ³Die ernennende Stelle teilt die Namen und Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.
(2) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.
(1) Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. ²Die Beisitzer der Landeswahlausschüsse und der Kreiswahlausschüsse sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Bundestagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Zweitstimmen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.
(3) Der Bundeswahlleiter beruft zwei Richter des Bundesverwaltungsgerichts, die Landeswahlleiter berufen je zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes und jeweils einen Stellvertreter. ²Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Gerichtspräsidenten. ³Die Vorschriften über die Beisitzer der Wahlausschüsse in § 11 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes sowie in den §§ 5 und 10 dieser Verordnung gelten entsprechend.
(4) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.
(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. ²Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. ³Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen.
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen.
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 46 Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu ernennen.
(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. ²Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes.
(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. ²Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. ²Ist nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes angeordnet, dass die Beisitzer des Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde berufen werden, so kann diese auch den Schriftführer und dessen Stellvertreter bestellen.
(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. ²Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.
(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. ²Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
(8) Während der Wahlhandlung müssen immer der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie mindestens ein Beisitzer anwesend sein. ²Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
(9) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind. ²Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. ³Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 3 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.
(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zu Verfügung.
(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz.
(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. ²Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.
Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
Erster Unterabschnitt: Wahlbezirke
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. ²Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. ³Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. ²Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. ³Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.
(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk und Teile von Gemeinden, die von Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden, mit benachbarten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eines anderen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigen. ²Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt.
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend.
Zweiter Unterabschnitt: Wählerverzeichnis
(1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. ²Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. ²Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. ³Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.
(4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahlbezirks an.
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte
(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. ²Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. ³Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. ⁴Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. ⁵Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.
(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.
(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach § 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes.
(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. ²Soweit dies für die Prüfung der Wahlberechtigung eines Rückkehrers im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 3 Bundeswahlgesetz erforderlich ist, kann die Gemeindebehörde die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen. ³Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.
(8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. ²Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. ³§ 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. ⁴Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach § 27 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht.
(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
1. (weggefallen)
(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. ²Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. ³Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. ⁴Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.
(2) (weggefallen)
(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. ²Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.
(4) (weggefallen)
(5) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass er in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. ²Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden. ³Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. ⁴Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. ⁵Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. ⁶Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.
(6) Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag nach § 16 Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. ²Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren. ³Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. ⁴Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. Die Mitteilung soll enthalten
(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 4 aufzudrucken.
(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 16 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
(4) Stellt ein Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. ²Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. ³Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. ⁴Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5 öffentlich bekannt,
(2) Die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt,
(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. ²Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. ³Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 23 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. ⁴Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.
(2) (weggefallen)
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. ²Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. ²Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. ²Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt. ³In den Fällen des § 18 Abs. 5 und 6 unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von der Eintragung.
(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. ²Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. ³Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. ⁴Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend. ⁵Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekannt zu geben. ⁶Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. ²§ 16 Abs. 2 bis 5, § 18 Abs. 5 Satz 6 und Abs. 6 Satz 4 sowie § 30 bleiben unberührt.
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben. ²Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. ³§ 22 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. ⁴Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.
(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 53 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.
(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. ²Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. ³Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 8 beurkundet. ⁴Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.
Dritter Unterabschnitt: Wahlscheine
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. ²Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. ³Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. ⁴Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.
(2) Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. ²In den Fällen des § 25 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. ³Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 53 Abs. 2 zu verfahren hat.
(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss nach den §§ 26 und 28 des Bundeswahlgesetzes erteilt werden.
(2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. ²Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. ³Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.
(3) Dem Wahlschein sind beizufügen
(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. ²Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 27 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. ³Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. ⁴Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. ²Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. ³An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. ⁴§ 27 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. ⁵Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. ⁶Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 25 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden. ²Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. ³Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. ⁴Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 25 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. ⁵Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.
(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach § 25 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahlberechtigten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten. ²§ 18 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. ²Die Gemeindebehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. ³Die Gemeindebehörde verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. ⁴In den Fällen des § 39 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(9) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder eine andere Gemeindebehörde oder die Verwaltungsbehörde des Kreises für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen. ²Ist eine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden oder ist die Verwaltungsbehörde des Kreises zuständig, hat die Gemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Gemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des Kreises zu übersenden.
(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. ²Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend.
(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. ²Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.
(2) Die Gemeindebehörde veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,
(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 Nr. 2 zu verständigen.
Vierter Unterabschnitt: Wahlvorschläge, Stimmzettel
(1) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Bundeswahlgesetzes entspricht. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen; dabei hat er darauf hinzuweisen, dass nach der Bestimmung des § 18 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes
(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. ²In der Ladung weist er auf die Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung und die Rechtsfolgen hin. ³Er legt dem Bundeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. ⁴Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Im Anschluss an die Feststellung nach § 18 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes gibt der Bundeswahlleiter die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. ²Ist eine Partei oder Vereinigung wegen der Feststellung an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert, weist er dabei auf den Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 18 Absatz 4a des Bundeswahlgesetzes, die hierfür geltende Frist und die Rechtsfolgen einer Beschwerde hin. ³Die Entscheidung ist vom Bundeswahlleiter öffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Absatz 7) ist unverzüglich auszufertigen. ²In der Niederschrift sind die tragenden Gründe darzustellen. ³Der Bundeswahlleiter übermittelt Parteien oder Vereinigungen, die durch die Feststellung des Bundeswahlausschusses an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert sind, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Bundeswahlausschusses auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift mit den nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Hinweisen.
(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 eingereicht werden. ²Er muss enthalten
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. ²Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. ³Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
(3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13) selbst zu leisten. ²Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
(5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen
(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 5 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. ²Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
(7) Für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern die Wählbarkeitsbescheinigung. ²Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.
(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort je einen Abdruck. ²Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.
(3) Wird der Kreiswahlausschuss nach § 25 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. ²Der Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird.
(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. ²Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben fest. ²Fehlt bei einem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort. ³Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Kreiswahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuss eine Unterscheidungsregelung getroffen (§ 41 Abs. 1), so gilt diese.
(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.
(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. ²Er ist verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen. ²Der Bundeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Kreiswahlleiter, der Kreiswahlleiter seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen. ³Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt. ⁴Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach den Anweisungen des Landeswahlleiters.
(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter und den Bundeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. ²Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und teilt sie sofort dem Bundeswahlleiter mit.
(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 eingereicht werden. ²Sie muss enthalten
(2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. ²Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß zu unterzeichnen. ³Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
(3) Die in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien haben die nach § 27 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 21 zu erbringen. ²Der Landeswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. ³Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. ⁴Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. ⁵Im Übrigen gilt § 34 Abs. 4 entsprechend.
(4) Der Landesliste sind beizufügen
(5) § 34 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Bundeswahlleiter sofort einen Abdruck. ²Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
(2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, dass ein auf einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber noch auf einer anderen Landesliste vorgeschlagen worden ist, so weist er den Landeswahlleiter des anderen Landes auf die Doppelbewerbung hin.
(3) Wird der Landeswahlausschuss nach § 27 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.
(1) Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. ²Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer Landesliste oder mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
(2) Für das Verfahren gilt § 36 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. ²Der Niederschrift sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen. ³Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen.
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landeswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswahlleiter einzulegen; der Landeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Bundeswahlleiter einzulegen. ²Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt. ³Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisungen.
(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Landeslisten und den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. ²Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
(1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelassenen Landeslisten in der durch § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. ²Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben. ³Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. ⁴Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift. ⁵Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Landeswahlleiter im Wahlgebiet.
(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber mit.
(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. ²Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. ³Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 26 je in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung
(2) Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. ²Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
(3) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein.
(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm groß und hellrot und nach dem Muster der Anlage 11 beschriftet sein.
(5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.
(6) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeindebehörden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. ²Er liefert den Gemeindebehörden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl.
Fünfter Unterabschnitt: Wahlräume, Wahlzeit
(1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. ²Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. ³Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. ⁴Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.
(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden. ²Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. ³Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.
(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 27 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. ²Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,
(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. ²Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.
Dritter Abschnitt: Wahlhandlung
Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. ²Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. ³Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.
(2) In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen.
(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.
(2) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. ²Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. ³Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. ⁴Sie muss verschließbar sein.
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinweist. ²Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 28 Abs. 6 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. ²Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 27 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. ²Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. ³Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. ²Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. ²In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. ³Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes. ²Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen.
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. ²Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. ³Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. ⁴Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(5) (weggefallen)
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. ²Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. ²Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. ²Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
(3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. ²Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
Zweiter Unterabschnitt: Besondere Regelungen
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.
(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. ²Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. ³Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her.
(4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. ²Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 59 und 56 Abs. 4 bis 8. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. ³Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. ⁴Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. ⁵Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. ⁶Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. ⁷Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll noch Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.
(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. ²Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. ³Die Gemeindebehörde richtet ihn her. ⁴Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach den §§ 59 und 56 Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. ²Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. ³Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. ⁴Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. ⁵Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4) § 61 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. ²Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. ²Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. ³Die Gemeindebehörde richtet ihn her. ⁴Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.
(3) § 62 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. ²Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. ²Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. ³Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen. ²Sind auf Grund einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Gemeindebehörde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat; sind Briefwahlvorstände für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Verwaltungsbehörde des Kreises eingehen, in dem die Gemeinden liegen, die die Wahlscheine ausgestellt haben.
(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 56 Abs. 8 gilt entsprechend. ²Für die Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen gilt § 57 entsprechend. ³Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. ²Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. ³§ 56 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 hin.
Vierter Abschnitt: Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
(2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. ²Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. ³Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. ²Der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.
(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. ²Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. ²Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden ist. ³Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. ⁴Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. ⁵Dann werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. ⁶Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. ⁷Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. ²Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. ³Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. ⁴Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. ²Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. ³Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. ⁴Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln
je für sich und behalten sie unter Aufsicht.
(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter meldet. ²Ist in der Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Kreiswahlleiter. ³Der Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Wahlergebnisse in den kreisangehörigen Gemeinden über die Verwaltungsbehörde des Kreises gemeldet werden.
(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) erstattet. Sie enthält die Zahlen
(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. ²Er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 75 Abs. 4) das vorläufige Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann. ³Der Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter die eingehenden Wahlkreisergebnisse sofort und laufend weiter.
(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige zahlenmäßige Wahlergebnis im Land und meldet es auf schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter.
(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeswahlleiter entsprechend § 78 das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet.
(6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.
(7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 28 erstattet. ²Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. ³Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm mitzuteilen sind. ⁴Die mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Land berücksichtigen, wenn die Mitteilung des Kreiswahlleiters nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt.
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen. ²Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. ³Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. ⁴Beschlüsse nach § 56 Abs. 7, § 59 Satz 3 und § 69 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. ⁵Der Wahlniederschrift sind beizufügen die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 69 Abs. 6 besonders beschlossen hat, sowie die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 59 Satz 3 besonders beschlossen hat.
(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu übergeben.
(3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. ²Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 30 bei.
(4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Verwaltungsbehörden der Kreise sowie Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. ²Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 90). ²Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die ihm nach § 49 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.
(4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter vorzulegen. ²Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. ³Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
(1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle (§ 66 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. ²Sie vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) (weggefallen)
(3) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 7 Nr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeindebehörde, verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände, übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 28 Abs. 9), sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes und stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.
(4) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, haben die Gemeindebehörden der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde alle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltage zuzuleiten und alle anderen noch vor Schluss der Wahlzeit bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluss der Wahlzeit zuzuleiten.
(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. ²Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 90). ³Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. ²Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. ³Die aus den Übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. ²Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Bundeswahlgesetzes vorliegt. ³Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. ⁴Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. ⁵Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 39 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes).
(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 67 unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten Angaben fest. ²Die §§ 68 bis 70 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Stimmzettelumschläge entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 8 Nr. 3 sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 und 8 Nr. 4 zu behandeln sind.
(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter. ²Sind auf Grund einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für ihn zuständigen Gemeindebehörde, die es in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt; sind Briefwahlvorstände für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet worden, meldet es der Briefwahlvorsteher der Verwaltungsbehörde des Kreises, die die Briefwahlergebnisse zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter weitermeldet. ³Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 28 erstattet.
(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 31 zu fertigen. Dieser sind beizufügen
(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter. ²Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der Gemeindebehörde oder der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des Kreises zu übergeben. ³Die zuständige Gemeindebehörde oder die Verwaltungsbehörde des Kreises übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 30 bei. ⁴§ 72 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 73 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreiswahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 90). ²Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet worden, übergibt der Briefwahlvorsteher die Unterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. ³Diese verfährt nach § 73 Abs. 2 bis 4. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.
(8) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung nach § 71 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises nach § 76 übernommen.
(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle (§ 66 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. ²Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. ³Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Kreiswahlleiter feststellt, dass die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. ⁴Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden; wird die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. ⁵Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.
(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. ²Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 30 zusammen. ³Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und Kreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes auch für die Briefwahlergebnisse. ⁴Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest
(3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.
(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) oder der Bewerber einer Partei, für die im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. ²Gleiches gilt, wenn der Bewerber einer Partei gewählt worden ist, die nach dem vorläufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet (§ 71 Absatz 5) oder nach der abschließenden Ermittlung des Stimmanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet und der Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze durch den Bundeswahlleiter (§ 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4) nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird. ³Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wieviel Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.
(5) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 sowie in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 32 zu fertigen. ²Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 30 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, bei einer Ersatzwahl (§ 48 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes) auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes hin. ²Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er den Gewählten mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschriften des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes hin.
(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
(9) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn der gewählte Bewerber die Wahl abgelehnt hat. ²Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt zudem der Kreiswahlleiter sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sowie dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist. ³Im Falle des § 45 Abs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (§ 76 Abs. 2 und 4) nach dem Muster der Anlage 30 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmenergebnis im Land und stellt fest
(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 33 zu fertigen. ²§ 76 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststellung des Zweitstimmenergebnisses sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).
(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. ²Er ermittelt nach den Niederschriften der Landes- und Kreiswahlausschüsse
(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet fest
(3) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. ²Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt.
(4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Landeslistenbewerber gewählt sind.
(1) Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen
öffentlich bekannt.
(2) Eine Ausfertigung ihrer Bekanntmachungen übersenden der Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter und der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages.
(1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss für gewählt erklärten Landeslistenbewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses durch den Bundeswahlleiter und weist sie auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes hin. ²Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Gewählten mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist sie auf die Vorschriften des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes hin.
(2) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. ²Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. ³In den Fällen des § 45 Abs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.
(1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. September 1975 (BGBl. I S. 2459) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. ²Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes).
(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundeswahlleiter die bei ihnen, den Gemeinden und Verwaltungsbehörden der Kreise vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. ²Der Bundeswahlleiter kann verlangen, dass ihm die Landeswahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen übersenden.
Fünfter Abschnitt: Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern
(1) Sobald feststeht, dass die Wahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. ²Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und dieser den Bundeswahlleiter.
(2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahlvorschlags vor der Wahl, so fordert der Kreiswahlleiter die Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. ²Der Ersatzvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. ³Das Verfahren nach § 21 des Bundeswahlgesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 des Bundeswahlgesetzes bedarf es nicht.
(3) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen und vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.
(4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. ²Sie werden von Amts wegen ersetzt. ³§ 28 Abs. 3 ist anzuwenden. ⁴Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt. ⁵Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den nach § 66 Abs. 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.
(5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. ²Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.
(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
(7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.
(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. ²Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. ³Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.
(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. ²Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.
(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. ²Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.
(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.
(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.
(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Listennachfolge vor, so benachrichtigt der Landeswahlleiter den nächsten Listenbewerber mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschrift des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes hin. ²Er fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der die Liste einreichenden Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden ist. ³Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend.
(2) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. ²Der Landeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Wahlkreisabgeordneter ausscheidet und kein Listenbewerber nachfolgt. ³Im Falle des § 45 Abs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.
(3) Der Bundeswahlleiter macht entsprechend § 79 Absatz 1 öffentlich bekannt, welcher Bewerber in den Deutschen Bundestag eingetreten ist, und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages. ²Der Bundeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Wahlkreisabgeordneter ausscheidet und kein Listenbewerber nachfolgt.
(4) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich seine Ablehnung erklärt. ²Die Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die nach dem Bundeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die Kreiswahlleiter und Verwaltungsbehörden des Kreises in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise.
(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(3) Der Inhalt der nach dem Bundeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. ²Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. ³Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. ⁴Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 und § 43 Absatz 1 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 79 Absatz 1 und § 84 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.
(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für die nach §§ 16 Absatz 7 Satz 2, 18 Absatz 5 Satz 1, 18 Absatz 6 Satz 1 und § 34 Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 abzugebende Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.
(1) Der Kreiswahlleiter beschafft
für seinen Wahlkreis, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.
(2) Der Landeswahlleiter beschafft
(2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. ²Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.
(3) Der Bundeswahlleiter beschafft die Anträge für außerhalb des Wahlgebietes lebende Wahlberechtigte zur Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag (Anlage 2) nebst den Merkblättern hierzu (noch Anlage 2).
(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung übernehmen.
(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, 5, 8, 9, 13 bis 25, 27 bis 29 und 31 bis 33 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. ²Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. ²Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
② | An die Gemeindebehörde | Bitte
|
.......... |
.......... |
Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen | ||||||||||||||||||
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland bei der Meldebehörde gemeldet war, ⃞ ist unverändert ⃞ lautete damals: | ||||||||||||||||||
Geburtsdatum | Tag | Monat | Jahr | E-Mail: (für Rückfragen) | ||||||||||||||
③ | Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland) | besteht seit (Meldedatum): | ||||||||||||||||
Tag | Monat | Jahr | ||||||||||||||||
.......... | ||||||||||||||||||
.......... | ||||||||||||||||||
④ | Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: | |||||||||||||||||
vom | bis zum | (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | ||||||||||||||||
vom | bis zum | (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | ||||||||||||||||
⑤ | und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) | nach (Ort, Staat) | ||||||||||||||||
⑥ | Ich bin im Besitz eines ⃞ Personalausweises ⃞ Reisepasses | Ausweis-Nummer: | ausgestellt am: | |||||||||||||||
von (ausstellende Behörde) | ||||||||||||||||||
⑦ | Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: | |||||||||||||||||
⑧ | ⃞ Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. | |||||||||||||||||
⃞ Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. | oder | ⃞ Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden. | ||||||||||||||||
⑨ | ⃞ Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. | |||||||||||||||||
⑩ | ⃞ Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland*) eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten. | oder | ⃞ Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen. In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen. | |||||||||||||||
⑪ | ⃞ Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt. | |||||||||||||||||
Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. | ||||||||||||||||||
⑫ | .......... Datum, Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) | |||||||||||||||||
⑬ | Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. .......... Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) | |||||||||||||||||
1 | Zuständigkeit der Gemeindebehörde | ⃞ ja | |||||
⃞ Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde (Gemeindebehörde) | |||||||
Begründung | |||||||
(Ort, Datum) | Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) | ||||||
2 | Antragseingang am (Datum) | ||||||
21. Tag vor der Wahl | Antragseingang | ||||||
= | ⃞ verspätet | ⃞ rechtzeitig | |||||
3 | Status als Deutscher nachgewiesen | ⃞ nein | ⃞ ja | ||||
4 | 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet | ⃞ nein | ⃞ ja | ||||
5 | Wahlausschluss nach § 13 BWG | ⃞ vorhanden | ⃞ nicht vorhanden | ||||
6 | Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen | ||||||
6.1 | Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland | ⃞ nein | ⃞ ja | ||||
innerhalb der letzten 25 Jahre | ⃞ nein | ⃞ ja | |||||
nach Vollendung des 14. Lebensjahres | ⃞ nein | ⃞ ja | |||||
6.2 | Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen | ⃞ nein | ⃞ ja | ||||
7 | Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach | § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG | ⃞ nein | ⃞ ja | |||
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG | ⃞ nein | ⃞ ja | |||||
8 | Erledigung des Antrages | ||||||
⃞ Eintragung in das Wählerverzeichnis | Bezeichnung des Wahlbezirks | ||||||
⃞ Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages an den Bundeswahlleiter am (Datum) | |||||||
⃞ Zurückweisung (s. Anlage) |
② | An die Gemeindebehörde | Bitte
|
.......... |
.......... |
Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen | ||||||||||||||||||
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland bei der Meldebehörde gemeldet war, ⃞ ist unverändert ⃞ lautete damals: | ||||||||||||||||||
Geburtsdatum | Tag | Monat | Jahr | E-Mail: (für Rückfragen) | ||||||||||||||
③ | Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland) | besteht seit (Meldedatum): | ||||||||||||||||
Tag | Monat | Jahr | ||||||||||||||||
.......... | ||||||||||||||||||
.......... | ||||||||||||||||||
④ | Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: | |||||||||||||||||
vom | bis zum | (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | ||||||||||||||||
vom | bis zum | (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | ||||||||||||||||
⑤ | und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) | nach (Ort, Staat) | ||||||||||||||||
⑥ | Ich bin im Besitz eines ⃞ Personalausweises ⃞ Reisepasses | Ausweis-Nummer: | ausgestellt am: | |||||||||||||||
von (ausstellende Behörde) | ||||||||||||||||||
⑦ | Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: | |||||||||||||||||
⑧ | ⃞ Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. | |||||||||||||||||
⃞ Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. | oder | ⃞ Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden. | ||||||||||||||||
⑨ | ⃞ Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. | |||||||||||||||||
⑩ | ⃞ Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland*) eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten. | oder | ⃞ Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen. In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen. | |||||||||||||||
⑪ | ⃞ Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt. | |||||||||||||||||
Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. | ||||||||||||||||||
⑫ | .......... Datum, Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) | |||||||||||||||||
⑬ | Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. .......... Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) | |||||||||||||||||
Vom Antragsteller nicht abzusenden. Wird von der Gemeindebehörde übersandt. |
.......... | .......... |
Nummer | und Name des Wahlkreises |
① | Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer |
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. |
Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. |
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, sind wahlberechtigt sofern sie
|
Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
|
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. |
② | Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Rückkehr seinen Wohnsitz anmeldet. |
③ | Aktuelle Wohnanschrift im Inland (Zuzugsort). |
④ | Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben. |
Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der “ (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war). |
Von Seeleuten, die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land). |
⑤ | Von Seeleuten hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge. |
⑥ | Angaben nur für ein Dokument erforderlich. |
⑦ | Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden. |
⑧ | Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
|
besitzen. |
⑨ | Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. |
⑩ | Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben, nach dem 42. Tag vor der Wahl in das Inland zurück und melden sich hier für eine Wohnung an, so sind sie nicht in die am 42. Tag vor der Wahl erstellten Wählerverzeichnisse eingetragen und müssen die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Voraussetzungen für im Ausland lebende Deutsche beantragen. |
Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter ④ Absatz 2. |
Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland inne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. |
In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden. |
Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
|
⑪ | Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde. |
⑫ | Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen die Erläuterungen unter ⑬. |
⑬ | Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑫ genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. |
② | An die Gemeindebehörde | Bitte | ||||||||
. . . . . . . . . . . . . . . . | -: füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus, | |||||||||
-: beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern, | ||||||||||
. . . . . . . . . . . . . . . . | -: das Zutreffende ankreuzen X | |||||||||
Familienname — ggf. auch Geburtsname — Vornamen | ||||||||||
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehörde gemeldet war, | ||||||||||
□: ist unverändert | □: lautete damals: | |||||||||
Geburtsdatum | Tag | Monat | Jahr | E-Mail (für Rückfragen): | ||||||
③ | Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift im Ausland): | |||||||||
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | ||||||||||
④ | Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: | |||||||||
vom | bis zum | (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | ||||||||
vom | bis zum | (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | ||||||||
⑤ | und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) | nach (Ort, Staat) | ||||||||
⑥ | Ich bin im Besitz eines
| Ausweis-Nummer: | ausgestellt am: | |||||||
von (ausstellende Behörde) | ||||||||||
⑦ | Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: | |||||||||
⑧ | □: Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. | |||||||||
□: Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. | oder | □: Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden. | ||||||||
⑨ | □: Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. | |||||||||
⑩ | □: Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland*) eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten. | oder |
| |||||||
⑪ | □: Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt. | |||||||||
Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. | ||||||||||
⑫ |
| |||||||||
(Straße, Hausnummer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | ||||||||||
(Postleitzahl, Ort, Staat) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | ||||||||||
⑬ | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum, Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) | |||||||||
⑭ | Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) | |||||||||
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost). |
Rückseite der Zweitausfertigung | |||
Datenerfassung für den Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Postfach 17 03 77 53029 Bonn | |||
| |||
Betr.: Register nach § 18 Abs. 5 BWO | |||
Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. | |||
(Name und Anschrift der Gemeindebehörde) | |||
......................................................................................................................................................................... | ......................................... | ......................................... | |
Die Gemeinde gehört zum Wahlkreis: ....................................................................................................................................................... | ......................................... | ||
(Nummer und Name des Wahlkreises) | |||
(Ort, Datum) | |||
............................................................................................................... | ......................................... | ......................................... | ......................................... |
Im Auftrag | |||
............................................................................................................................................................. | |||
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) | |||
_________________________________________________________________________________________________________________________________ |
① | Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis vom Ausland aus |
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. |
Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. |
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie
|
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde persönlich und handschriftlich unterzeichnet im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden – bei frühestmöglicher Antragstellung – der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt. |
Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland*) ist zu beachten:
|
Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
|
② | Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Deutsche, die im Ausland leben nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten – gemeldeten – Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland*). |
Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, die Behörde der Gemeinde, mit der sie im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten verbunden sind; die insoweit maßgeblichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen (siehe hierzu die Erläuterungen unter ⑩). |
Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 17 Absatz 2 Nummer 5 der Bundeswahlordnung (BWO). |
③ | Von Seeleuten, die auf einem Schiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat). |
④ | Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben. |
Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der ..........“ (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war). |
Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land). |
⑤ | Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge. |
⑥ | Angaben nur für ein Dokument erforderlich. |
⑦ | Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden. |
⑧ | Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
|
besitzen. |
⑨ | Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. |
⑩ | Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter ④ Absatz 2. |
Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland inne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. |
In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden. |
Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
|
Die Antragstellung hat bei der Gemeinde zu erfolgen, bei der der Antragsteller/die Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt gemeldet war, unabhängig davon, wie lange der Fortzug zurück liegt. Auslandsdeutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, müssen ihren Antrag bei der Gemeinde stellen, mit der sie in Bezug auf ihre Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland am engsten verbunden sind. Dies ist ebenfalls zu begründen. |
⑪ | Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde. |
⑫ | Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis erfolgen, in dem der Wahlschein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen. |
⑬ | Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen die Erläuterungen unter ⑭. |
⑭ | Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑬ genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. |
Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin4) | |||||||
Wahlbenachrichtigung für die Wahl zum Deutschen Bundestag | Freimachungs- vermerk | ||||||
Wahltag: Sonntag, der …………………………7), Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr | |||||||
Wahlraum Schulgebäude Agnesstraße 1 53225 Bonn barrierefrei/nicht barrierefrei | Wahlbezirk/ Nummer im Wählerverzeichnis 316 / 00345 | ggf. Weisung zum Sendungsverbleib bei Unzustellbarkeit und Umzug | |||||
Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten Sie unter der Telefonnummer: …… / …………………, zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer: …… / ………………… | |||||||
Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger, | |||||||
Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen und können im unten angegebenen Wahlraum wählen. Bringen Sie dazu bitte diese Wahlbenachrichtigung mit und halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass bereit. Sie dürfen Ihr Wahlrecht nur persönlich und nur einmal ausüben. | Herrn/Frau .......... .......... .......... | ||||||
Wenn Sie durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum in Ihrem Wahlkreis wählen wollen, müssen Sie einen Wahlschein beantragen. Den Antrag können Sie mit dem Vordruck auf der Rückseite stellen. Er kann auch ohne Vordruck schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) gestellt werden. Dabei sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben; auch dann soll die unten mitgeteilte Nummer im Wählerverzeichnis angegeben werden. Der Antrag kann bei der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben oder in einem frankierten Umschlag übersandt werden. Wahlscheinanträge werden von der Gemeindebehörde nur bis zum ………7) 18.00 Uhr entgegengenommen, bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag um 15.00 Uhr. | |||||||
Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen wird Ihnen auf dem Postweg übersandt oder überbracht. Sie können ihn auch persönlich bei der Gemeindebehörde abholen. Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt oder abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen. | |||||||
Mit freundlichen Grüßen | |||||||
Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin |
Wahlscheinantrag (Wahlscheinantrag bitte bei der Gemeindebehörde abgeben oder bei Postversand im frankierten Umschlag absenden) | |||||
Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern in einem anderen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen wollen. | Für amtliche Vermerke | ||||
An die Gemeindebehörde.......... .......... .......... .......... | |||||
Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins | |||||
für die umseitig angegebene Wahl2).......... | |||||
(Nachstehende Angaben bitte in Druckschrift) | |||||
| ⃞ als Vertreter für nebenstehend genannte Person. Eine schriftliche Vollmacht oder beglaubigte Abschrift zum Nachweis meiner Berechtigung zur Antragstellung füge ich diesem Antrag bei. Die Vollmacht kann mit diesem Formular erteilt werden (siehe 1. Kästchen unten). | ||||
Familienname: .......... | |||||
Vornamen: .......... | |||||
Geburtsdatum: .......... | |||||
Anschrift: .......... | |||||
.......... (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | |||||
Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen3) | |||||
⃞ soll an meine obige Anschrift geschickt werden. | |||||
⃞ soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden: | |||||
.......... (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat) | |||||
⃞ wird abgeholt. | |||||
.......... (Datum) (Unterschrift des Wahlberechtigten oder – bei Vertretung – des Bevollmächtigten) | |||||
Vollmacht des Wahlberechtigten | |||||
Ich bevollmächtige3) | |||||
⃞ zur Stellung des Antrags auf Erteilung eines Wahlscheins | |||||
⃞ zur Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen | |||||
.......... (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | |||||
Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen durch die von mir benannte Person nur abgeholt werden darf, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtigten Person in diesen Antrag genügt) und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. | |||||
| |||||
Erklärung des Bevollmächtigten (nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen) | |||||
Hiermit versichere ich , (Name, Vorname) | |||||
dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertrete und bestätige den Erhalt der Unterlagen. | |||||
| |||||
1. | Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde - | |||
die Wahlbezirke der Gemeinde .................................................................................................................................................. | ||||
wird in der Zeit vom ..............................................bis ................................................................................................................. (20. bis 16. Tag vor der Wahl) | ||||
während der allgemeinen Öffnungszeiten | ||||
................................................................................................................................................................................................................................................................ | ||||
(Ort der Einsichtnahme) | ||||
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. | ||||
2. | Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, | |||
spätestens am ........................................................................ bis ................................................... Uhr, bei der Gemeindebehörde (16. Tag vor der Wahl) | ||||
Einspruch einlegen. | ||||
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. | ||||
3. | Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum ......................................................................... | |||
....................................................................... eine Wahlbenachrichtigung. (21. Tag vor der Wahl) | ||||
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. | ||||
4. | Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis .............................................................................................................................................. (Nummer und Name) | |||
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises | ||||
oder | ||||
durch | ||||
Briefwahl | ||||
teilnehmen. | ||||
5. | Einen Wahlschein erhält auf Antrag | |||
5.1 | ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |||
5.2 | ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |||
a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum .............................) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum .............................) versäumt hat, | |||
b) | wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist, | |||
c) | wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. | |||
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum ..................................................................................., | ||||
........................................................................ 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. (2. Tag vor der Wahl) | ||||
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. | ||||
6. | Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte | |||
- | einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, | |||
- | einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, | |||
- | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und | |||
- | ein Merkblatt für die Briefwahl. | |||
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von .......... unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle angegeben werden. | ||||
................................, den .......................... Die Gemeindebehörde | ||||
................................................................... |
........................................................... , den ............................................... |
............................................................................... ..................................... |
(Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, Anschrift und Dienststunden) |
Gemeinde .................................................... | Wahlbezirk .............................................. |
Kreis ........................................................... | |
Wahlkreis .................................................... | |
Land ........................................................... | |
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses | |
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ............................ |
Das Wählerverzeichnis umfasst ................. Blätter. | |||
Berichtigt gemäß § 53Abs. 2 Satz 2 der Bundes- wahlordnung | Berichtigt gemäß § 53Abs. 2 Satz 3 der Bundes- wahlordnung | ||
Kennbuchstabe | |||
| Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk "W" (Wahlschein) | ............... Personen | ............... Personen | ............... Personen |
| Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk "W" (Wahlschein) | ............... Personen | ............... Personen | ............... Personen |
| Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragen | ............... Personen | ............... Personen | ............... Personen |
____ | ____ | ||
..................................., (Ort) | ..................................., (Ort) | ||
den .......................... | den .......................... | ||
Der Wahlvorsteher | Der Wahlvorsteher | ||
................................... | ................................... | ||
(Dienstsiegel) | ......................................................., den ..................................... Die Gemeindebehörde | ||
...................................................................................................... | |||
| ||||||
Wahlschein für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ..................................................................................................................................................................... | ||||||
(Zu den Ziffern bis finden Sie Hinweise in den Erläuterungen) | ||||||
Nur gültig für den Wahlkreis ...................................................... | ||||||
Herr/Frau | ||||||
Wahlschein-Nr. ............................................................................................. | ||||||
.............................................................................. | Wählerverzeichnis-Nr. ................................................................................. | |||||
.............................................................................. | oder vorgesehener Wahlbezirk | |||||
.............................................................................. | ...................................................................................................... | |||||
.............................................................................. | ⃞ Wahlschein gem. § 25 Abs. 2 BWO. | |||||
geboren am ................................................................................................... | ||||||
wohnhaft in (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) ...................................................................................................................................................................................................... | ||||||
kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem oben genannten Wahlkreis teilnehmen | ||||||
| ||||||
..................................................., den ................................................ Die Gemeindebehörde | ||||||
(Dienstsiegel) | ||||||
............................................................................................................ (Unterschrift des mit der Erteilung des Wahlscheines beauftragten Bediensteten der Gemeinde/kann bei automatischer Erstellung des Wahlscheines entfallen) | ||||||
| ||||||
Versicherung an Eides statt zur Briefwahl | ||||||
Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/der Verwaltungsbehörde des Kreises/der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekennzeichnet habe. | ||||||
Unterschrift des Wählers | - oder - | Unterschrift der Hilfsperson | ||||
................................................................................................................................................... (Datum, Vor- und Familienname) | ............................................................................................................................... (Datum, Vor- und Familienname) | |||||
Weitere Angaben in Blockschrift! | ||||||
...................................................................................................................................... (Vor- und Familienname) | ||||||
...................................................................................................................................... (Straße, Hausnummer) | ||||||
...................................................................................................................................... (Postleitzahl) (Wohnort) | ||||||
Stimmzettelumschlag für die Briefwahl In diesen Stimmzettelumschlag nur den Stimmzettel einlegen, sodann den Stimmzettelumschlag zukleben. |
Nur den Stimmzettel einlegen und den Stimmzettelumschlag zukleben. Sodann
in den roten Wahlbriefumschlag einlegen |
Ausgabestelle: ............................................................................................ (Gemeindebehörde, Ort) | |||
Wahlschein-Nr.: |
| ||
______________________________________________________ | |||
Wahlbezirk: .................................................................................................. | |||
Wahlbrief | |||
An | |||
............................................................................... | |||
............................................................................... | |||
............................................................................... | |||
In diesen Wahlbriefumschlag müssen Sie einlegen | ||||||
1. | den Wahlschein | |||||
und | ||||||
2. | den verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag | |||||
mit dem darin befindlichen Stimmzettel. | ||||||
Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben. | ||||||
Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem auf der Vorderseite angegebenen Empfänger eingeht! | ||||||
Der Wahlbrief kann auch dortabgegeben werden. | ||||||
Die Versendung durch ………………… innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. | ||||||
1. | den Wahlschein, | 3. | den amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, |
2. | den amtlichen weißen Stimmzettel, | 4. | den amtlichen roten Wahlbriefumschlag. |
Wichtige Hinweise für Briefwähler | |
1. | Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" mit der Unterschrift versehen ist. |
2. | Den Wahlschein nicht in den blauen Stimmzettelumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbriefumschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig. |
3. | Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen. |
4. | Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei dem auf dem Wahlbrief angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl (Donnerstag, den .... 20..), bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei ... eingeliefert werden. Die Versendung durch ………………… innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. Wird eine besondere Beförderungsform, gewünscht, so muss das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt entrichtet werden. Bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu entrichten; ansonsten kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden.Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes eingeliefert sowie Luftpostbeförderung verlangt werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland "ALLEMAGNE" oder "GERMANY" angeben. Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der Post abzugeben. |
5. | Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. |
Stimmzettel persönlich ankreuzen. Sie haben zwei Stimmen: Erststimme links, Zweitstimme rechts. |
Stimmzettel in blauen Stimmzettelumschlag legen I und zukleben. (Die blauen Stimmzettelumschläge kommen später ungeöffnet in die Wahlurne.) |
"Versicherung an Eides statt zur Muster) Die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ auf dem Wahlschein mit Datumsangabe persönlich unterschreiben. |
Wahlschein zusammen mit blauem Stimmzettelumschlag in den roten Wahlbriefumschlag stecken. |
Roten Wahlbriefumschlag zukleben, Muster) unfrankiert ... geben (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland: frankiert) oder in der darauf angegebenen Stelle abgeben. |
An den Kreiswahlleiter |
........................................................................................................................................... |
|
........................................................................................................................................... |
der ............................................................................................................................................................................................................................................................................................ | |||
.................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ......................................................................................................................................................................................................................... | |||
im Wahlkreis ........................................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
(Nummer und Name) | |||
1. | Auf Grund der §§ 18ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 34 der Bundeswahlordnung wird als Bewerber vorgeschlagen: | ||
Familienname: | .............................................................................................................................................................................................................. | ||
Vornamen: | .............................................................................................................................................................................................................. | ||
Geburtsdatum: | .............................................................................................................................................................................................................. | ||
Geburtsort: | .............................................................................................................................................................................................................. | ||
Beruf oder Stand: | .............................................................................................................................................................................................................. | ||
Anschrift (Hauptwohnung) | |||
Straße, Hausnummer: | .............................................................................................................................................................................................................. | ||
Postleitzahl, Wohnort: | .............................................................................................................................................................................................................. | ||
2. | Vertrauensperson für den Kreiswahlvorschlag ist: | ||
......................................................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
(Familienname, Vornamen) | |||
......................................................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf) | |||
Stellvertretende Vertrauensperson ist: | |||
......................................................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
(Familienname, Vornamen) | |||
......................................................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf) | |||
3. | Dem Kreiswahlvorschlag sind .......................... Anlagen beigefügt, und zwar | ||
a) | Zustimmungserklärung des Bewerbers mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft des Bewerbers einer Partei, | ||
b) | Bescheinigung der Wählbarkeit des Bewerbers, | ||
c) | .................... Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages, soweit diese nicht als Mitglied des Vorstandes des Landesverbandes einer Partei oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, als Mitglieder von Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnen, | ||
d) | eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst Versicherung an Eides statt (§ 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes), | ||
e) | der Nachweis, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. | ||
....................................................., den ............................................... | |||
.......................................................................................... | .......................................................................................... | .......................................................................................... |
.......................................................................................... | .......................................................................................... | .......................................................................................... |
(Vor- und Familienname in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift | (Vor- und Familienname in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) | (Vor- und Familienname in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) |
.......................................................................................... | .......................................................................................... | .......................................................................................... |
(Funktion) | (Funktion) | (Funktion) |
Ausgegeben | |
(Dienstsiegel der Dienststelle des Kreiswahlleiters) | ................................................................, den .................................................. |
Der Kreiswahlleiter |
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift | ||
A oder B | den Kreiswahlvorschlag der | .................................................................................................................................................................................................................................. (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) |
den Kreiswahlvorschlag der | .................................................................................................................................................................................................................................. (Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlages) | |
bei der Wahl zum ............................ Deutschen Bundestag, | ||
in dem ........................................................................................................................................................................................................................................................................................ (Familienname, Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung -) | ||
als Bewerber im Wahlkreis ...................................................................................................................................................................................................................................................... (Nummer und Name) | ||
benannt ist. | ||
....................................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Familienname) | ||
............................................................................................................................................................................................................................................... ....................................................... (Vornamen)(Geburtsdatum) | ||
....................................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Straße und Hausnummer - Hauptwohnung -) | ||
....................................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Postleitzahl, Wohnort - Hauptwohnung -) | ||
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird. | ||
............................................. (Datum) | ............................................................................................. (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) | |
Zusatz für A | ||
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift für den Fall der Nichtanerkennung der oben unter A genannten Vereinigung als Partei den obigen Kreiswahlvorschlag als anderen Kreiswahlvorschlag unter dem Kennwort | ||
............................................................................................. (Kennwort des Kreiswahlvorschlages) | ||
.............................................. (Datum) | ............................................................................................. (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) | |
(Nicht vom Unterzeichner ausfüllen) | ||
Bescheinigung des Wahlrechts | ||
Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Voraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Wahlkreis wahlberechtigt. | ||
(Dienstsiegel) | ...................................................., den ................................................ | |
Die Gemeindebehörde | ||
............................................................................................................ | ||
Herr/Frau | ||
Familienname: ...................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
Vornamen: ............................................................................................................................................................................................................................................................................. | ||
Geburtsdatum: ...................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
Anschrift (Hauptwohnung) | ||
Straße, Hausnummer: .......................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
Postleitzahl, Wohnort: .......................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und | ||
ist im Wahlkreis ............................................................................................................................................................................................................................................................................... (Nummer und Name) | ||
wahlberechtigt. | ||
(Dienstsiegel) | ...................................................., den ................................................ | |
Die Gemeindebehörde | ||
............................................................................................................ |
Ich | |
Familienname: ......................................................................................................................................................................................................................................................... | |
Vornamen: ................................................................................................................................................................................................................................................................ | |
Geburtsdatum: ......................................................................................................................................................................................................................................................... | |
Geburtsort: ............................................................................................................................................................................................................................................................... | |
Beruf oder Stand: ..................................................................................................................................................................................................................................................... | |
Anschrift (Hauptwohnung) | |
Straße, Hausnummer: ............................................................................................................................................................................................................................................ | |
Postleitzahl, Wohnort: ............................................................................................................................................................................................................................................ | |
stimme meiner Benennung als Bewerber im Kreiswahlvorschlag | |
der .......................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort) | |
im Wahlkreis ........................................................................................................................................................... für die Wahl zum ............................... Deutschen Bundestag zu. (Nummer und Name) | |
Ich versichere, dass ich für keinen anderen Wahlkreis meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben habe. | |
Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber auf der Landesliste | |
der ..................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) | |
im Land ...................................................................................................................................................................................................................................................... zugestimmt. (Name des Landes) | |
.................................., den ................................. ..................................................................................................... (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) | |
Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages (nur von Wahlkreisbewerbern einer Partei abzugeben) | |
Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei bin. | |
.................................., den ................................. ..................................................................................................... (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) |
Herr/Frau | |
Familienname: ......................................................................................................................................................................................................................................................... | |
Vornamen: ................................................................................................................................................................................................................................................................ | |
Geburtsdatum: ......................................................................................................................................................................................................................................................... | |
Geburtsort: ............................................................................................................................................................................................................................................................... | |
Beruf oder Stand: ..................................................................................................................................................................................................................................................... | |
Anschrift (Hauptwohnung) | |
Straße, Hausnummer: ............................................................................................................................................................................................................................................ | |
Postleitzahl, Wohnort: ............................................................................................................................................................................................................................................ | |
ist am Wahltag nach den heute vorliegenden Erkenntnissen Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht nach § 15 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen. |
(Dienstsiegel) | ...................................................., den ................................................ | |||
Die Gemeindebehörde | ||||
............................................................................................................ |
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird. | |
......................................, den ................................. | |
................................................................................ (Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers) |
Felder bitte ausfüllen oder ☒ ankreuzen |
............................................., den ............................ (Ort) |
|
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlungzur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers |
der .......................................................................... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) |
für den Wahlkreis .................................................................................. (Nummer und Name) |
zur Wahl zum ..................... Deutschen Bundestag |
......................................................................................................................................................................................................................................................................................................... (einberufende Stelle der Partei) | |
hatte am .................................................................................................... durch .......................................................................................................................................................................... (Form der Einladung) |
□ | eine Mitgliederversammlung der Partei im Wahlkreis | ||
(Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.) | |||
□ | die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung | ||
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes für die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers gewählt worden sind.) | |||
□ | die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung | ||
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 21 Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewählte Versammlung.) | |||
auf den ................................................................, ........................................ Uhr, | |||
nach ................................................................................................................................................................................................................................................................................................. | |||
......................................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | |||
□ | zum Zwecke der Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers | ||
□ | zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers | ||
einberufen. | |||
Erschienen waren ............................................... stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter. (Zahl) | |||
Die Versammlung wurde geleitet von: | .................................................................................... (Vor- und Familienname) | ||
Die Versammlung bestellte zum Schriftführer: | .................................................................................... (Vor- und Familienname) | ||
Der Versammlungsleiter stellte fest, | |||
1. | dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis in der Zeit | ||
vom .......................................................... bis .................................................................. | |||
□ | für die besondere Vertreterversammlung | ||
□ | für die allgemeine Vertreterversammlung | ||
gewählt worden sind; | |||
2. | □ | dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist; | |
□ | dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird; | ||
3. | □ | dass nach der Satzung der Partei | |
□ | dass nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen | ||
□ | dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss | ||
als Bewerber gewählt ist, wer ....................................................................................................................................................................................................................................... | |||
.............................................................................................................................................................................................................................................................................................. | |||
.............................................................................................................................................................................................................................................................................................. | |||
4. | dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu vermerken hat; | ||
5. | dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; | ||
6. | dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. | ||
Als Bewerber wurden vorgeschlagen: | |||
1. | .............................................................................................................................................................................................................................................................................................. | ||
2. | .............................................................................................................................................................................................................................................................................................. | ||
3. | .............................................................................................................................................................................................................................................................................................. (Familiennamen, Vornamen, Anschriften) | ||
Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den Namen des von ihnen gewünschten Bewerbers auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet. | |||
Es erhielten: | |||
1. | .............................................................................................................................................................. | ......................................... Stimmen | |
2. | .............................................................................................................................................................. | ......................................... Stimmen | |
3. | .............................................................................................................................................................. (Familiennamen und Vornamen der Bewerber) | ......................................... Stimmen | |
Stimmenthaltungen: | ......................................... | ||
Ungültige Stimmen: | ......................................... | ||
Zusammen: | ......................................... | ||
Hiernach hat ...................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Familienname und Vornamen des erfolgreichen Bewerbers) | |||
— keiner der Vorgeschlagenen | |||
die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten. | |||
In einem 2. Wahlgangwurde zwischen folgenden Bewerbern | |||
1. | .............................................................................................................................................................................................................................................................................................. | ||
2. | .............................................................................................................................................................................................................................................................................................. | ||
in der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt. | |||
Dabei erhielten: | |||
1. | .............................................................................................................................................................. | ......................................... Stimmen | |
2. | .............................................................................................................................................................. (Familiennamen und Vornamen der Bewerber) | ......................................... Stimmen | |
Stimmenthaltungen: | ......................................... | ||
Ungültige Stimmen: | ......................................... | ||
Zusammen: | ......................................... |
Hiernach ist als Bewerber gewählt: | .......................................................................................................................................................................................................................... | |||
.......................................................................................................................................................................................................................... | ||||
.......................................................................................................................................................................................................................... (Familienname, Vornamen und Anschrift - Hauptwohnung -) |
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden | |||
□ | nicht erhoben. | ||
□ | Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden erläuternde Niederschriften gefertigt, die als Anlage(n) Nr. ................... bis Nr. ..................... beigefügt sind. | ||
Die Versammlung beauftragte | .......................................................................................................................................................................................................................... | |||
.......................................................................................................................................................................................................................... (Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern) | ||||
neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Bundeswahlgesetzes beachtet worden sind. |
Der Leiter der Versammlung | Der Schriftführer | |
................................................................................................... | ................................................................................................... | |
................................................................................................... (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) | ................................................................................................... (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) |
Wir versichern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises ......................................................................................................................................................................................................................... (Nummer und Name) | ||
an Eides statt, | ||
1. | dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung | |
der .................................................................................................................................................................................................................................................................................................. (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) | ||
im Wahlkreis | ||
am ................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
in ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Ort) | ||
in geheimer Abstimmung beschlossen hat, | ||
........................................................................................................................................................................................................................................................................................................ (Familienname, Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung -) | ||
........................................................................................................................................................................................................................................................................................................ | ||
als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der vorbezeichneten Partei für den oben genannten Wahlkreis | ||
zur Wahl zum .......... Deutschen Bundestag zu benennen; | ||
2. | dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; | |
3. | dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. | |
....................................., den ................................ | ||
Der Leiter der Versammlung | Die von der Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer | |
........................................................................................ | ........................................................................................ | |
......................................................................................... (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) | ........................................................................................ | |
........................................................................................ | ||
........................................................................................ (Vor- und Familiennamen der Unterzeichner in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) |
............................................, den ................................... | ||
I. | Zur Prüfung der eingereichten Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl | |
am ................................................................................................................................................................................................................................................................................................. | ||
im Wahlkreis ................................................................................................................................................................................................................................................................................ (Nummer und Name) | ||
und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuss zusammen. Es waren erschienen: | ||
1. | ............................................................................................................................................................................................... | als Vorsitzender/als stell- vertretender Vorsitzender |
2. | ............................................................................................................................................................................................... | als Beisitzer |
3. | ............................................................................................................................................................................................... | als Beisitzer |
4. | ............................................................................................................................................................................................... | als Beisitzer |
5. | ............................................................................................................................................................................................... | als Beisitzer |
6. | ............................................................................................................................................................................................... | als Beisitzer |
7. | ............................................................................................................................................................................................... (Familiennamen, Vornamen, Wohnorte) | als Beisitzer. |
Ferner waren zugezogen: | ||
............................................................................................................................................................................................................ | als Schriftführer | |
.................................................................................................................................................................................................... und | ||
............................................................................................................................................................................................................ | als Hilfskräfte. | |
Als Vertrauenspersonen für die Kreiswahlvorschläge waren erschienen: | ||
1. | Für .................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Bezeichnung des Wahlvorschlages) | |
.......................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) | ||
2. | Für .................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Bezeichnung des Wahlvorschlages) | |
.......................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) | ||
usw. | ||
II. | Der Vorsitzende eröffnete um ................................. die Sitzung damit, dass er die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er stellte fest, dass Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 der Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht und die Vertrauenspersonen aller eingereichten Kreiswahlvorschläge schriftlich - telefonisch - geladen worden sind. | |
III. | Der Vorsitzende legte dem Kreiswahlausschuss folgende Kreiswahlvorschläge vor: | |
1. | ................................................................................................................. eingegangen am ..................................................................................... ............................ Uhr | |
2. | ................................................................................................................. eingegangen am ..................................................................................... ............................ Uhr | |
3. | ................................................................................................................. eingegangen am ..................................................................................... ............................ Uhr | |
usw. | ||
Er berichtete über das Ergebnis seiner Vorprüfung. | ||
IV. | Anhand der auf den Kreiswahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, dass kein Kreiswahlvorschlag - folgende Kreiswahlvorschläge - verspätet eingegangen ist - sind -: | |
1. | ................................................................................................................. eingegangen am ....................................................................................., ............................ Uhr | |
2. | ................................................................................................................. eingegangen am ....................................................................................., ............................ Uhr. | |
Die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) gehört. | ||
Der Kreiswahlausschuss wies sodann diese(n) Wahlvorschlag/Wahlvorschläge durch Beschluss zurück. | ||
V. | Bei der Prüfung der übrigen Kreiswahlvorschläge ergaben sich keine/folgende Mängel (Wahlvorschlag und Art des Mangels angeben): | |
...................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
...................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
...................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
Zu den festgestellten Mängeln des/der Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge gehört. | ||
VI. | Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Kreiswahlausschuss, folgende Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen: | |
1. | ........................................................................................................................................................................................................................................................................................... | |
2. | ........................................................................................................................................................................................................................................................................................... | |
usw. | ||
VII. | Die Namen/Die Kurzbezeichnung der Parteien ................................................................................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | |
..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
gaben zu Verwechslungen Anlass. | ||
Bei dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) .................................................... fehlte das Kennwort/war das Kennwort geeignet, Verwechslungen hervorzurufen/erweckte das Kennwort den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei. | ||
Die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) dazu gehört. | ||
VIII. | Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloss der Wahlausschuss, | |
- | dem Wahlvorschlag ...................................................................................................................................................................................... folgende Unterscheidungsbezeichnung | |
beizufügen: ..................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
- | dem Wahlvorschlag .......................................................................................................................................................................... den Bewerbernamen als Kennwort zu geben. |
IX. | Der Kreiswahlausschuss beschloss sodann, folgende Kreiswahlvorschläge zuzulassen: | ||
1. | Kreiswahlvorschlag der | ...................................................................................................................................................................................................................................................... | |
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort) | |||
...................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
(Familienname, Vornamen des Bewerbers) | |||
...................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
(Beruf oder Stand) | |||
...................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
(Geburtsdatum, Geburtsort) | |||
...................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
(Straße, Hausnummer) | |||
...................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
(Postleitzahl, Wohnort - Hauptwohnung -) | |||
...................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
(Postleitzahl, Wohnort - Hauptwohnung -) | |||
2. | Kreiswahlvorschlag der | ...................................................................................................................................................................................................................................................... | |
...................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
...................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
...................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
...................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
...................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
usw. | |||
X. | Die Entscheidung des Kreiswahlausschusses erfolgte einstimmig./Der Kreiswahlausschuss beschloss mit Stimmenmehrheit./Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Sitzung war öffentlich. | ||
XI. | Der Kreiswahlleiter gab die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen Rechtsbehelf hin. | ||
XII. | Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben: | ||
Der Kreiswahlleiter .................................................................................................................. | Die Beisitzer | ||
1. ............................................................................................... | |||
2. ............................................................................................... | |||
Der Schriftführer .................................................................................................................. | 3. ............................................................................................... | ||
4. ............................................................................................... | |||
5. ............................................................................................... | |||
6. ............................................................................................... | |||
An den | ||
Landeswahlleiter |
| |
......................................................................... | ||
......................................................................... | ||
Landesliste | ||
der Partei ...................................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
(Name der Partei und Anschrift - i.d.R. des Landesverbandes - sowie ihre Kurzbezeichnung) | ||
.......................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ............................................................................................................................................................................................................................... |
1. | Auf Grund der §§ 18ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 39 der Bundeswahlordnung werden als Bewerber für das Land .....................................................................................................................................................................................vorgeschlagen: | |||||
Lfd. Nr. | Familienname - Vornamen | Beruf oder Stand | Geburtsdatum - Geburtsort | Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer - Postleitzahl, Wohnort | ||
1 | .................................................................... | .............................. | ........................................................ | |||
.................................................................... | .............................. | ........................................................ | ||||
2 | .................................................................... | .............................. | ........................................................ | |||
.................................................................... | .............................. | ........................................................ | ||||
usw. | ||||||
2. | Vertrauensperson für die Landesliste ist: | |||||
............................................................................................................................................................................................................................................................................................. | ||||||
(Familienname, Vorname) | ||||||
............................................................................................................................................................................................................................................................................................. | ||||||
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf) | ||||||
............................................................................................................................................................................................................................................................................................. | ||||||
(Familienname, Vorname) | ||||||
............................................................................................................................................................................................................................................................................................. | ||||||
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf) | ||||||
3. | Der Landesliste sind ..................... Anlagen beigefügt, und zwar | |||||
a) | ................. Zustimmungserklärungen mit den Versicherungen an Eides statt zur Parteimitgliedschaft der Bewerber, | |||||
b) | ................. Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber, | |||||
c) | Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner, | |||||
d) | eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst Versicherung an Eides statt (§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes), | |||||
e) | eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände. | |||||
............................................, den .................................. | ||||||
(Persönliche und handschriftliche Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei) | ||||||
........................................................................... (Name) | ........................................................................... (Name) | ........................................................................... (Name) | ||||
........................................................................... (Funktion) | ........................................................................... (Funktion) | ........................................................................... (Funktion) | ||||
Ausgegeben | |
........................................, den ........................................ | |
(Dienstsiegel der Dienststelle des Landeswahlleiters) | Der Landeswahlleiter |
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste der Partei .................................................................................................................................................................................................................................................................................. | |
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) | |
bei der Wahl zum ..................................... Deutschen Bundestag | |
für das Land ......................................................................................................................... (Name des Landes) | |
(Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen) | |
Familienname: ........................................................................................................................................................................................................................................................................ | |
Vornamen: .............................................................................................................................................................................................................................................................................. | |
Geburtsdatum: ........................................................................................................................................................................................................................................................................ | |
Anschrift (Hauptwohnung) | |
Straße, Hausnummer: .......................................................................................................................................................................................................................................................... | |
Postleitzahl, Wohnort: ............................................................................................................................................................................................................................................................ | |
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird. | |
........................................, den ........................................ | |
......................................................................................... | |
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift) | |
(Nichtvom Unterzeichner auszufüllen) | |
Bescheinigung des Wahlrechts | |
Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Land wahlberechtigt. | |
........................................, den ........................................ | |
Die Gemeindebehörde | |
(Dienstsiegel) | |
....................................................................................... |
Herr/Frau | ||
Familienname:.................................................................................................................................................................................................................................................................. | ||
Vornamen: ........................................................................................................................................................................................................................................................................ | ||
Geburtsdatum: ................................................................................................................................................................................................................................................................. | ||
Anschrift (Hauptwohnung) | ||
Straße, Hausnummer: ..................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
Postleitzahl, Wohnort: ..................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. | ||
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und | ||
ist im Land .................................................................................................................................................................................................................................................................................. (Name des Landes) | ||
wahlberechtigt. | ||
................................................................., den ........................................ | ||
(Dienstsiegel) | Die Gemeindebehörde | |
.................................................................................................................... |
Ich | ||
Familienname: ................................................................................................................................................................................................................................................................ | ||
Vornamen: ....................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
Geburtsdatum: ................................................................................................................................................................................................................................................................. | ||
Geburtsort: ....................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
Beruf oder Stand: ............................................................................................................................................................................................................................................................ | ||
Anschrift (Hauptwohnung) | ||
Straße, Hausnummer: ..................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
Postleitzahl, Wohnort: ...................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
stimme meiner Benennung als Bewerber in der Landesliste | ||
der ........................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) | ||
für das Land ............................................................................................................................................................................................................................................................................ (Name des Landes) | ||
zur Wahl zum ....................... Deutschen Bundestag | ||
zu. | ||
Ich versichere, dass ich für keine andere Landesliste im Wahlgebiet meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben habe. Ich versichere gegenüber dem Landeswahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei bin. | ||
Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber in dem Kreiswahlvorschlag | ||
der ............................................................................................................................................................................................................................................................................................ (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort) | ||
für den Wahlkreis .................................................................................................................................................................................................................................................................... (Nummer und Name) | ||
zugestimmt. | ||
................................................................., den ........................................ | ||
.................................................................................................................... (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) |
Felder bitte ausfüllen oder ☒ ankreuzen | ................................................................., den ................. (Ort) |
|
.......................................................................................................................................................................................................................................................................................................... (einberufende Stelle der Partei) |
hatte am ........................................................................................... durch .................................................................................................................................................................................... (Form der Einladung) |
□ | eine Mitgliederversammlung der Partei im Land | |
(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine Landesliste ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Land zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.) | ||
□ | die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung | |
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes im Land für die Aufstellung der Bewerber einer Landesliste für das Land gewählt worden sind.) | ||
□ | die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung | |
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewählt worden sind.) | ||
auf den ............................................................., .......................................... Uhr, | ||
nach ............................................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
........................................................................................................................................................................................................................................................................................................ (Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | ||
zum Zwecke der Aufstellung einer Landesliste einberufen. | ||
Erschienen waren ............................ stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter. (Zahl) |
Die Versammlung wurde geleitet von: | ................................................................................................................................. (Vor- und Familienname) |
Die Versammlung bestellte zum Schriftführer: | ................................................................................................................................. (Vor- und Familienname) |
Der Versammlungsleiter stellte fest, | ||
1. | dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Land | |
in der Zeit vom .............................................................. bis ...................................................................... | ||
□ | für die besondere Vertreterversammlung | |
□ | für die allgemeine Vertreterversammlung | |
gewählt worden sind; | ||
2. | □ | dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist |
□ | dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird; | |
3. | □ | dass nach der Satzung der Partei |
□ | dass nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen | |
□ | dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss | |
als Bewerber gewählt ist, wer............................................................................................................................................................................................................................................. | ||
.................................................................................................................................................................................................................................................................................................. | ||
................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
4. | dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber(s) und die Reihenfolge zu vermerken hat; | |
5. | dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; | |
6. | dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. | |
Die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge wurden in der Weise durchgeführt, dass über die Bewerber | ||
1. | Nr. ............................................................................................................................................................................................................................................................... einzeln | |
2. | Nr. ....................................................................................................................................................................................................................................................... gemeinsam | |
mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, dass für die Landesliste folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge aufgestellt sind: |
Lfd. Nr. | Familienname - Vornamen | Beruf oder Stand | Geburtsdatum - Geburtsort | Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer - Postleitzahl, Wohnort |
1 | .............................................................. | .......................................... | .......................................................................... |
.............................................................. | .......................................... | .......................................................................... |
2 | .............................................................. | .......................................... | .......................................................................... |
.............................................................. | .......................................... | .......................................................................... |
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden | ||
□ | nicht erhoben. | |
□ | erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt, die als Anlage(n) Nr. ........................................................... bis Nr. ........................................... beigefügt sind. | |
Die Versammlung beauftragte | ............................................................................................................................................................... | |
............................................................................................................................................................... (Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern) | ||
neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen gemäß § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Bundeswahlgesetzes beachtet worden sind. | ||
Der Leiter der Versammlung | Der Schriftführer | |
............................................................................... | ..................................................................................................................... | |
............................................................................... (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) | ..................................................................................................................... (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) |
1. | dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung |
der ......................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) |
im Land |
am ......................................................................................................................................................................................................................................................................................... |
in ........................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Ort) |
die Bewerber für die Landesliste der vorbezeichneten Partei |
und ihre Reihenfolge auf der Landesliste |
für das oben genannte Land |
zur Wahl zum ................... Deutschen Bundestag |
in geheimer Abstimmung |
festgelegt hat; |
2. | dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; |
3. | dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. |
....................................................., den ................................. |
Die Leiter der Versammlung | Die von der Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer |
................................................................................................ | ................................................................................................ |
................................................................................................ (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) | ................................................................................................ |
................................................................................................ |
................................................................................................ (Vor- und Familiennamen der Unterzeichner in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) |
1. | Am ............................................................ | |
findet die | ||
Wahl zum ............ Deutschen Bundestag | ||
statt. | ||
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. | ||
2. | Die Gemeindebildet einen Wahlbezirk. | |
Der Wahlraum wird in ..................................................................................................... eingerichtet. | ||
Die Gemeindeist in folgende ....................................................................... Wahlbezirke eingeteilt: (Zahl) | ||
Wahlbezirk 1: | Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P | |
Wahlraum: | Realschule in der Hauptstraße | |
Wahlbezirk 2: | Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P | |
Wahlraum: | Saal der Gastwirtschaft "Zum Löwen" | |
Wahlbezirk 3: | Teilort N. | |
Wahlraum: | Grundschule des Teilortes N. | |
Die Gemeindeist in ....................................................................... allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. (Zahl) | ||
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom ..................................... bis ................................................. übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. | ||
Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um ........................................ Uhr in ............................................................... zusammen. | ||
3. | Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. | |
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. | ||
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. | ||
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. | ||
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. | ||
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer | ||
a) | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, | |
b) | für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. | |
Der Wähler gibt | ||
seine Erststimme in der Weise ab, | ||
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, | ||
und seine Zweitstimme in der Weise, | ||
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. | ||
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. | ||
4. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | |
5. | Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, | |
a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder | |
b) | durch Briefwahl | |
teilnehmen. | ||
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. | ||
6. | Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). | |
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes). | ||
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | ||
.........................................., den ............................... | ||
Die Gemeindebehörde | ||
.................................................................................... |
Die Meldung ist auf schnellstem Wege (z.B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) zu erstatten: | ||
vom Wahlvorsteher an Gemeindebehörde/Kreiswahlleiter, | ||
von der Gemeindebehörde an Kreisverwaltungsbehörde/Kreiswahlleiter, | ||
vom Briefwahlvorsteher an Gemeindebehörde/Kreisverwaltungsbehörde/Kreiswahlleiter, | ||
vom Kreiswahlleiter an Landeswahlleiter, | ||
vom Landeswahlleiter an Bundeswahlleiter. | ||
| ||
| Wahlberechtigte | ................................ |
| Wähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/Urnen- und Briefwahl) | ................................ |
| Ungültige Erststimmen | ................................ |
| Gültige Erststimmen | ................................ |
Von den gültigen Erststimmen entfallen auf | ||
| Stimmenzahl | |
| 1. ......................................................................... | ................................ |
| 2. ......................................................................... (usw. lt. Stimmzettel) | ................................ |
Zusammen | ................................ | |
Als gewählt gelten kann der Bewerber | ||
.......................................................................................... | ................................................... (Name der Partei - Kurzbezeichnung - oder Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlages) | |
| Ungültige Zweitstimmen | ................................ |
| Gültige Zweitstimmen | ................................ |
Von den gültigen Zweitstimmen entfallen auf | ||
| Stimmenzahl | |
| 1. ......................................................................... | ................................ |
| 2. ......................................................................... (usw. lt. Stimmzettel) | ................................ |
Zusammen | ................................ | |
.............................................................................. (Unterschrift) | ||
Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind. | ||
Durchgegeben: | Uhrzeit: | Aufgenommen: |
....................................... (Unterschrift des Meldenden) | ............................................................. | ......................................... (Unterschrift des Aufnehmenden) |
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben. | ||
Gemeinde: | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) |
Kreis: | ⃞ Allgemeiner Wahlbezirk ⃞ Sonderwahlbezirk ⃞ Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand |
Wahlkreis: |
Land: |
Wahlbezirk-Nr.: (Name oder Nummer) | Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszufüllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. |
Familienname | Vornamen | Funktion |
1. | als Wahlvorsteher |
2. | als stellv. Wahlvorsteher |
3. | als Schriftführer |
4. | als Beisitzer |
5. | als Beisitzer |
6. | als Beisitzer |
7. | als Beisitzer |
8. | als Beisitzer |
9. | als Beisitzer |
Familienname | Vornamen | Uhrzeit |
1. | |
2. | |
3. |
Familienname | Vornamen | Aufgabe |
1. | |
2. | |
3. |
2. | Wahlhandlung | |
2.1 | Eröffnung der Wahlhandlung | |
Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben. | ||
Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor. | ||
2.2 | Vorbereitung des Wahlraums | |
Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Nebenräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar waren, hergerichtet: | ||
(Bitte eintragen:) | ||
Zahl der Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden: | ||
.......... | ||
Zahl der Nebenräume: | ||
.......... | ||
Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Eingänge zu den Nebenräumen überblickt werden. | ||
2.3 | Vorbereitung der Wahlurne | |
Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. | ||
Sodann wurde die Wahlurne | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | |
⃞ | versiegelt. | |
⃞ | verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung. | |
2.4 | Beginn der Stimmabgabe | |
Mit der Stimmabgabe wurde um |
| |
2.5 | Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine | |
Vor Beginn der Stimmabgabe: | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | |
⃞ | Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine lag nicht vor. Das Wählerverzeichnis war nicht zu berichtigen. | |
⃞ | Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet. |
Während der Stimmabgabe: | ⃞ | Der Wahlvorsteher berichtigte das Wählerverzeichnis später aufgrund der durch die Gemeindebehörde am Wahltag erfolgten Mitteilungen über die noch am Wahltag an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der noch am Wahltag mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet. |
2.6 | Ungültigkeit von Wahlscheinen | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) |
⃞ | Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten. | |
⃞ | Der Wahlvorstand wurde vom | |
.......... | ||
unterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e) für ungültig erklärt worden ist/sind: | ||
.......... (Bitte Vor- und Familienname des Wahlschein- inhabers sowie Wahlschein-Nummer eintragen) | ||
2.7 | Beweglicher Wahlvorstand | |
Im Wahlbezirk | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | |
⃞ | war kein beweglicher Wahlvorstand tätig. (Weiter bei Punkt 2.8) | |
⃞ | war ein beweglicher Wahlvorstand tätig. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Im Wahlbezirk befindet sich | |
⃞ | das kleinere Krankenhaus/Alten- oder Pflegeheim | |
.........., (Bezeichnung) | ||
⃞ | das Kloster | |
.........., (Bezeichnung) | ||
⃞ | die sozialtherapeutische Anstalt | |
.........., (Bezeichnung) | ||
⃞ | die Justizvollzugsanstalt | |
.........., (Bezeichnung) | ||
für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat. | ||
Die personelle Zusammensetzung des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters) ist aus den dieser Niederschrift als | ||
Anlagen Nr. .......... bis .......... beigefügten besonderen Niederschriften ersichtlich. |
Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in die Einrichtung(en) und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. | ||
Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zurück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne bis zum Schluss der Wahlhandlung unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes. | ||
2.8 | Beweglicher Wahlvorstand im Sonderwahlbezirk | |
Im Sonderwahlbezirk | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | |
⃞ | war kein beweglicher Wahlvorstand tätig. | |
⃞ | begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr wie unter 2.7 beschrieben. | |
2.9 | Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) |
⃞ | waren nicht zu verzeichnen. | |
⃞ | waren zu verzeichnen. Über die besonderen Vorfälle (z .B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 56 Absatz 6 und 7 und des § 59 der Bundeswahlordnung) wurden Niederschriften angefertigt, die als Anlagen | |
| ||
2.10 | Ablauf der Wahlzeit | |
Um 18.00 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde so lange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt. | ||
| ||
erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. | ||
Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten Stimmzettel entfernt. |
3. | Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk | |
3.1 | Leitung der Ergebnisfeststellung; Öffnung der Wahlurne | |
Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des stellvertretenden Wahlvorstehers vorgenommen. | ||
Zunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die Stimmzettel wurden entnommen. | ||
Sie wurden mit dem Inhalt der Wahlurne(n) des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände vermischt. | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | |
⃞ | ja (kann nur zutreffen, wenn ein beweglicher Wahlvorstand tätig war; siehe dazu oben Punkt 2.7 und 2.8) | |
⃞ | nein (kann nur zutreffen, wenn kein beweglicher Wahlvorstand tätig war, siehe dazu oben Punkt 2.7 und 2.8) | |
Der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war. | ||
3.2 | Zahl der Wähler | |
a) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt. | ||
Die Zählung ergab | (Bitte Zahl eintragen:) | |
………… Stimmzettel (= Wähler insgesamt) | ||
Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei eintragen. | ||
b) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt. | ||
Die Zählung ergab | (Bitte Zahl eintragen:) | |
………… Stimmabgabevermerke | ||
c) Dann wurden die eingenommenen Wahlscheine gezählt. | ||
Die Zählung ergab | ………… Wahlscheine (= Wähler mit Wahlschein) | |
Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei eintragen. | ||
b) + c) zusammen ergab | …………… Personen. | |
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | ||
⃞ | Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl der Stimmzettel unter a) überein. | |
⃞ | Die Gesamtzahl b) + c) war | |
um …………… (Anzahl) größer | ||
um …………… (Anzahl) kleiner | ||
als die Zahl der Stimmzettel. |
Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus folgenden Gründen: | ||
(Bitte erläutern:) | ||
.......... .......... .......... .......... | ||
3.3 | Zahl der Wahlberechtigten | |
Der Schriftführer übertrug aus der Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses | die Zahl der Wahlberechtigten hinten in Abschnitt 4 unter | |
der Wahlniederschrift. | ||
Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5), ist die berichtigte Zahl einzutragen. | ||
3.4 | Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel | |
Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel und behielten sie unter Aufsicht: | ||
3.4.1 |
| |
Der Stapel zu d) wurde ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. | ||
3.4.2 | Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu d) bei. |
Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind. | ||
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten | (Zwischensummenbildung I) | |
die Zahl der für die einzelnen Bewerber | = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4 | |
die Zahl der für die einzelnen Landeslisten | = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4 | |
abgegebenen Stimmen sowie | ||
die Zahl der ungültigen Erststimmen und | = Zeile C in Abschnitt 4 | |
die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. | = Zeile E in Abschnitt 4 | |
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. | ⃞ | (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) |
3.4.3 | Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem Wahlvorsteher. | |
3.4.3.1 | Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu d) bei. | |
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten | (Zwischensummenbildung II – Zweitstimmen –) | |
die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen | = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4 | |
sowie | ||
die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. | = Zeile E in Abschnitt 4 | |
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. | ⃞ | (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) |
3.4.3.2 | Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar nach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 verfahren und | (Zwischensummenbildung II – Erststimmen –) |
die Zahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen | = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4 | |
sowie | ||
die Zahl der ungültigen Erststimmen | = Zeile C in Abschnitt 4 | |
ermittelt. | ||
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. | ⃞ | (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) |
3.4.4 | Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt: | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) |
⃞ | Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben sich nicht ergeben. | |
⃞ | Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut. | |
Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen. | ⃞ | (Bitte durch Ankreuzen bestätigen) |
3.4.5 | Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem Stapel zu d) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden waren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. | (Zwischensummenbildung ZS III) |
Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 eingetragen. | ⃞ | (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) |
3.4.6 | Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung. | |
3.5 | Sammlung und Beaufsichtigung der Stimmzettel | |
Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
|
d): die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, | ||||
je für sich und behielten sie unter Ihrer Aufsicht. | ||||
Die in d) bezeichneten Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern | ||||
.......... bis .......... | beigefügt. | |||
3.6 | Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses | |||
Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. | ⃞ | (Bitte durch Ankreuzen bestätigen) | ||
4. | Wahlergebnis | |||
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben | (Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnellmeldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.) | |||
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein) | .......... | |||
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1) | .......... | |||
im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte1) | .......... | |||
Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2 a)] | .......... | |||
darunter Wähler mit Wahlschein [vgl. oben 3.2 c)] | .......... |
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) |
Summe + muss mit übereinstimmen. |
ZS I | ZS II | ZS III | Insgesamt |
C | Ungültige Erststimmen |
Von den gültigen Erststimmen entfielen auf den Bewerber (Vor- und Familienname des Bewerbers sowie Kurzbezeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort – laut Stimmzettel –) | ZS I | ZS II | ZS III | Insgesamt |
D1 | 1. .......... |
D2 | 2. .......... |
D3 | 3. .......... |
D4 | 4. .......... |
usw. |
D | Gültige Erststimmen insgesamt |
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) |
Summe + muss mit übereinstimmen. |
ZS I | ZS II | ZS III | Insgesamt |
E | Ungültige Zweitstimmen |
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf die Landesliste der (Kurzbezeichnung der Partei – laut Stimmzettel –) | ZS I | ZS II | ZS III | Insgesamt |
F1 | 1. .......... |
F2 | 2. .......... |
F3 | 3. .......... |
F4 | 4. .......... |
usw. |
F | Gültige Zweitstimmen insgesamt |
5. | Abschluss der Wahlergebnisfeststellung | |
5.1 | Besondere Vorkommnisse bei der Ergebnisfeststellung | |
Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: | .......... .......... | |
Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: | .......... | |
5.2 | Erneute Zählung | |
(Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.) | ||
Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes | .......... (Vor- und Familienname) | |
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil | .......... .......... .......... (Angabe der Gründe) | |
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | |
⃞ | mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt | |
⃞ | berichtigt (Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben bitte nicht löschen oder radieren.) | |
und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. | ||
5.3 | Schnellmeldung | |
Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung übertragen und | auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch) | |
.......... (Bitte Art der Übermittlung eintragen) an | ||
.......... übermittelt. (Bitte Empfänger eintragen) | ||
5.4 | Anwesenheit des Wahlvorstandes | |
Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend. |
5.5 | Öffentlichkeit der Wahlhandlung und Ergebnisfeststellung | |
Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich. | ||
5.6 | Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift | |
Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben. | ||
Ort und Datum | ||
Der Wahlvorsteher | Die übrigen Beisitzer | |
Der Stellvertreter | ||
Der Schriftführer | ||
5.7 | Verweigerung der Unterschrift und Angabe von Gründen | ||||
Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes | .......... (Vor- und Familienname) | ||||
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil | |||||
.......... .......... .......... (Angabe der Gründe) | |||||
5.8 | Bündelung von Stimmzetteln und Wahlscheinen | ||||
Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt: |
| ||||
Die Pakete zu a) bis d) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen. | |||||
5.9 | Übergabe der Wahlunterlagen | ||||
Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden | am ……………………, um ……… Uhr, übergeben
| ||||
Der Wahlvorsteher | |||||
.......... | |||||
Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen am .........., um .......... Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen. | |||||
.......... (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) | |||||
Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. |
Briefwahlvorstand-Nr.: | Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszufüllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern des Briefwahlvorstandes zu unterschreiben. |
Gemeinde(n): |
Kreis1): |
Wahlkreis1): |
Land: |
Familienname | Vornamen | Funktion |
1. | als Briefwahlvorsteher |
2. | als stellv. Briefwahlvorsteher |
3. | als Schriftführer |
4. | als Beisitzer |
5. | als Beisitzer |
6. | als Beisitzer |
7. | als Beisitzer |
8. | als Beisitzer |
9. | als Beisitzer |
Familienname | Vornamen | Uhrzeit |
1. | |
2. | |
3. |
Familienname | Vornamen | Aufgabe |
1. | |
2. | |
3. |
2. | Zulassung der Wahlbriefe | |
2.1 | Eröffnung der Wahlhandlung | |
Der Briefwahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung um damit, dass er die anwesenden Mitglieder des Briefwahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor. | (Bitte Uhrzeit eintragen:) …………… Uhr …………… Minuten | |
2.2 | Vorbereitung der Wahlurne | |
Der Briefwahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. | ||
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | ||
Sodann wurde die Wahlurne | ⃞ | versiegelt. |
⃞ | verschlossen; der Briefwahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung. | |
2.3 | Anzahl Wahlbriefe; Ungültigkeit von Wahlscheinen | |
Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm von/vom | (Bitte die zuständige Stelle eintragen:) .......... | |
(Bitte Anzahl eintragen:) | ||
…………… Wahlbriefe übergeben worden sind. | ||
Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | |
⃞ | eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, übergeben worden ist | |
⃞ | ……………… (Anzahl) Verzeichnis/Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine übergeben worden ist/sind | |
⃞ | ……………… (Anzahl) Nachtrag/Nachträge zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen übergeben worden ist/sind. | |
Die in dem/den Verzeichnis/Verzeichnissen der für ungültig erklärten Wahlscheine und in dem/den Nachträgen zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen aufgeführten Wahlbriefe wurden ausgesondert und später dem Briefwahlvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt (siehe unten unter Punkt 2.5). | ||
2.4 | Am Wahltag eingegangene Wahlbriefe | |
Die Wahlbriefe, die am Wahltag bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangen waren, wurden dem Briefwahlvorstand überbracht. | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | |
⃞ | Nein, es wurden keine noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe überbracht. (weiter bei Punkt 2.5) | |
⃞ | Ja, es wurden noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangene Wahlbriefe überbracht. (Bitte die weiteren Eintragungen vornehmen:) Ein Beauftragter des/der überbrachte um ……… Uhr ………… Minuten weitere …………… (Anzahl) Wahlbriefe. |
2.5 | Zulassung, Beanstandung und Zurückweisung von Wahlbriefen | |
2.5.1 | Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstands öffnete die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag und übergab beide dem Briefwahlvorsteher. | |
2.5.2 | Es wurden | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) |
⃞ | keine Wahlbriefe beanstandet. Nachdem weder der Wahlschein noch der Stimmzettelumschlag zu beanstanden war, wurde der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt. (weiter bei Punkt 3.) | |
⃞ | insgesamt …………… (Anzahl) Wahlbriefe beanstandet. (weiter bei Punkt 2.5.3) | |
2.5.3 | Von den beanstandeten Wahlbriefen wurden durch Beschluss zurückgewiesen | (Bitte in den zutreffenden Fallgruppen die jeweilige Anzahl an zurückgewiesenen Wahlbriefen eintragen:) |
……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat, | ||
……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt war, | ||
……… Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen waren, | ||
……… Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält, | ||
……… Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, | ||
……… Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden war, | ||
……… Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten hat. | ||
Insgesamt: …………… (Anzahl) Wahlbriefe | ||
Die zurückgewiesenen Wahlbriefe wurden samt Inhalt ausgesondert, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen, wieder verschlossen, fortlaufend nummeriert und der Wahlniederschrift beigefügt. | ||
2.5.4 | Nach besonderer Beschlussfassung wurden beanstandete Wahlbriefe zugelassen. | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) |
⃞ | Nein. (weiter bei Punkt 3.) | |
⃞ | Ja. Es wurden insgesamt …………… (Anzahl) Wahlbriefe nach besonderer Beschlussfassung zugelassen. Der/die Stimmzettelumschlag/Stimmzettelumschläge wurde/n ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt. War Anlass der Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt. |
3. | Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses | |
3.1 | Öffnung der Wahlurne | |
Nachdem alle bis 18:00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Stimmzettelumschläge entnommen und in die Wahlurne gelegt worden waren, wurde die Wahlurne um | (Bitte Uhrzeit eintragen:) …………… Uhr …………… Minuten geöffnet. | |
Die Stimmzettelumschläge wurden entnommen. Der Briefwahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war. | ||
3.2 | Zahl der Wähler | |
3.2.1 | Sodann wurden die Stimmzettelumschläge ungeöffnet gezählt. | |
(Bitte Zahl eintragen:) | ||
Die Zählung ergab | …………… Stimmzettelumschläge (= Wähler) | |
Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei Kennbuchstabe = Wähler insgesamt, zugleich eintragen. | ||
3.2.2 | Danach wurden die Wahlscheine gezählt. | (Bitte Zahl eintragen:) |
Die Zählung ergab | …………… Wahlscheine. | |
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | ||
⃞ | Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte überein. (weiter bei Punkt 3.2.3) | |
⃞ | Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte nicht überein. | |
Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus folgenden Gründen: | ||
.......... .......... .......... .......... | ||
3.2.3 | Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe B der Wahlniederschrift. | |
3.3 | Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel | |
Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Briefwahlvorstehers die Stimmzettelumschläge, nahmen die Stimmzettel heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht: | ||
3.3.1 |
|
–: den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden war, | ||
| ||
3.3.2 | Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Briefwahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Briefwahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu e) bei. | |
Nunmehr prüfte der Briefwahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Stimmzettelumschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Briefwahlvorsteher sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind. | ||
Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten | (Zwischensummenbildung I) | |
die Zahl der für die einzelnen Bewerber | = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4 | |
die Zahl der für die einzelnen Landeslisten | = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4 | |
abgegebenen Stimmen sowie | ||
die Zahl der ungültigen Erststimmen und | = Zeile C in Abschnitt 4 | |
die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. | = Zeile E in Abschnitt 4 | |
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. | ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) | |
3.3.3 | Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem Briefwahlvorsteher. | |
3.3.3.1 | Der Briefwahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen |
weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Briefwahlvorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu e) bei. | ||
Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Briefwahlvorsteher gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten | (Zwischensummenbildung II – Zweitstimmen –) | |
die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen | = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4 | |
sowie | ||
die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. | = Zeile E in Abschnitt 4 | |
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. | ⃞ | (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) |
3.3.3.2 | Anschließend ordnete der Briefwahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar nach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.3.3.1 verfahren und die | (Zwischensummenbildung II – Erststimmen –) |
Zahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen | = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4 | |
sowie | ||
die Zahl der ungültigen Erststimmen | = Zeile C in Abschnitt 4 | |
ermittelt. | ||
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. | ⃞ | (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) |
3.3.4 | Die Zählungen nach 3.3.2 und 3.3.3 verliefen wie folgt: | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) |
⃞ | Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben sich nicht ergeben. | |
⃞ | Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut. | |
Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen. | ⃞ | (Bitte durch Ankreuzen bestätigen) |
3.3.5 | Zum Schluss entschied der Briefwahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in den Stapeln zu d) und e) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Briefwahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden waren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. | |
Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 eingetragen. | ⃞ | (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) |
3.3.6 | Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Briefwahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung. | |||
3.4 | Sammlung und Beaufsichtigung der Stimmzettel | |||
Die vom Briefwahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
| ||||
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht. | Die in d) bezeichneten Stimmzettelumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern | |||
.......... bis .......... | ||||
beigefügt. | ||||
3.5 | Feststellung und Bekanntgabe des Briefwahlergebnisses | |||
Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Briefwahlvorstand als das Briefwahlergebnis festgestellt und vom Briefwahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. | ||||
4. | Wahlergebnis | |||
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben | (Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnellmeldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.) | |||
Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2.1] | ||||
zugleich | ||||
Wähler mit Wahlschein | .......... |
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) |
Summe + muss mit übereinstimmen. |
ZS I | ZS II | ZS III | Insgesamt |
C | Ungültige Erststimmen |
Von den gültigen Erststimmen entfielen auf den Bewerber (Vor- und Familienname des Bewerbers sowie Kurzbezeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort – laut Stimmzettel –) | ZS I | ZS II | ZS III | Insgesamt |
D1 | 1. .......... |
D2 | 2. .......... |
D3 | 3. .......... |
D4 | 4. .......... |
usw. |
D | Gültige Erststimmen insgesamt |
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) |
Summe + muss mit übereinstimmen. |
ZS I | ZS II | ZS III | Insgesamt |
E | Ungültige Zweitstimmen |
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf die Landesliste der (Kurzbezeichnung der Partei – laut Stimmzettel –) | ZS I | ZS II | ZS III | Insgesamt |
F1 | 1. .......... |
F2 | 2. .......... |
F3 | 3. .......... |
F4 | 4. .......... |
usw. |
F | Gültige Zweitstimmen insgesamt |
5. | Abschluss der Wahlergebnisfeststellung | |
5.1 | Besondere Vorkommnisse bei der Ergebnisfeststellung | |
Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: | .......... .......... .......... | |
Der Briefwahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: | .......... .......... | |
5.2 | Erneute Zählung | |
(Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.) | ||
Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes | .........., (Vor- und Familienname) | |
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil | .......... .......... .......... (Angabe der Gründe) | |
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.3) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | |
⃞ | mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt | |
⃞ | berichtigt (Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.) | |
und vom Briefwahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. | ||
5.3 | Schnellmeldung | |
Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung übertragen und | auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch) | |
.......... (Bitte Art der Übermittlung eintragen) | ||
an .......... (Bitte Empfänger eintragen) | ||
übermittelt. | ||
5.4 | Anwesenheit des Briefwahlvorstandes | |
Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Briefwahlvorstandes, darunter jeweils der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend. | ||
5.5 | Öffentlichkeit der Wahlbriefzulassung und Ergebnisfeststellung | |
Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich. | ||
5.6 | Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift | |
Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben. |
Ort und Datum | ||
Der Briefwahlvorsteher | Die übrigen Beisitzer | |
Der Stellvertreter | ||
Der Schriftführer | ||
5.7 | Verweigerung der Unterschrift und Angabe von Gründen | |
Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil | .......... (Vor- und Familienname) | |
.......... .......... .......... (Angabe der Gründe) | ||
5.8 | Bündelung von Stimmzetteln, Stimmzettel- umschlägen und Wahlscheinen | |
Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt: |
| |
Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe versehen. | ||
5.9 | Übergabe der Wahlunterlagen | |
Dem Beauftragten des/der | (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde) | |
.......... | ||
wurden | am .......... , um .......... Uhr, übergeben |
| |||||
Der Briefwahlvorsteher | |||||
.......... | |||||
Vom Beauftragten des/der .......... wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen am .........., um .......... Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen. | |||||
.......... (Unterschrift des Beauftragten) | |||||
Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. |
1. | Zur Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Bundestagswahl im Wahlkreis ........................................................................................................................................................................................................................................................................... (Nummer und Name) | |
trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuss zusammen. | ||
Es waren erschienen: | ||
1. .............................................................................................................................. | als Vorsitzender/als stellvertretender Vorsitzender | |
2. .............................................................................................................................. | als Beisitzer | |
3. .............................................................................................................................. | als Beisitzer | |
4. .............................................................................................................................. | als Beisitzer | |
5. .............................................................................................................................. | als Beisitzer | |
6. .............................................................................................................................. | als Beisitzer | |
7. .............................................................................................................................. (Familienname, Vorname, Wohnort) | als Beisitzer | |
Ferner waren zugezogen: | ||
.................................................................................................................................... | als Schriftführer sowie | |
............................................................................................................................ und | ||
.................................................................................................................................... | als Hilfskräfte | |
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 der Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden. | ||
2. | Dem Kreiswahlausschuss lagen insgesamt ........................ Wahlniederschriften der Wahlvorstände für insgesamt ..................... Wahlbezirke (Zahl)(Zahl) | |
(davon ........................ Wahlvorstände für ..................... allgemeine Wahlbezirke, (Zahl) (Zahl) | ||
........................ Wahlvorstände für ..................... Sonderwahlbezirke, | ||
(Zahl) (Zahl) | ||
........................ Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Wahlkreis) | ||
(Zahl) | ||
und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken und Gemeinden zur Einsichtnahme vor. | ||
2.1 | Der Kreiswahlausschuss ermittelte, dass die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden - keinen Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben: | |
..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
Der Kreiswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen: | ||
..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
2.2 | Der Kreiswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift | |
- des Wahlvorstandes ............................................................................................................................................................................................................................................................ (nähere Bezeichnung) | ||
- des Briefwahlvorstandes ...................................................................................................................................................................................................................................................... (nähere Bezeichnung) | ||
vor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en). | ||
2.3 | Der Kreiswahlausschuss beschloß abweichend von den Entscheidungen | |
- des Wahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen im Wahlbezirk | ||
..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... (nähere Bezeichnung) | ||
- des Briefwahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen | ||
..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... (nähere Bezeichnung) | ||
und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en) sowie auf der Rückseite der betreffenden Stimmzettel. Nicht aufgeklärt werden konnten folgende Bedenken. | ||
..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... |
3. | Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab folgende Gesamtergebnisse für den Wahlkreis: | |||
| ||||
| Wahlberechtigte | ...................................................................... | ||
| Wähler | ...................................................................... | ||
| Ungültige Erststimmen | ...................................................................... | ||
| Gültige Erststimmen | ...................................................................... | ||
Von den gültigen Erststimmen entfielen auf | ||||
Bewerber (Vor- und Familienname) | Kurzbezeichnung der Partei/ bei anderen Kreiswahl- vorschlägen das Kennwort | Erststimmen | ||
| 1. ............................................................. | ........................................................................................... | .................................................... | |
| 2. ............................................................. | ........................................................................................... | .................................................... | |
| 3. ............................................................. (usw. laut Stimmzettel) | ........................................................................................... | .................................................... | |
| Ungültige Zweitstimmen | |||
| Gültige Zweitstimmen | |||
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf | ||||
Landesliste (Kurzbezeichnung der Partei) | Zweitstimmen | |||
| 1. ..................................................................................................................................................................... | .................................................... | ||
| 2. ..................................................................................................................................................................... | .................................................... | ||
| 3. ..................................................................................................................................................................... (usw. laut Stimmzettel) | .................................................... | ||
4. | Nach der Feststellung der Gesamtergebnisse wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstellung nach Wahlbezirken, Gemeinden, Kreisen und Briefwahlvorständen vom Kreiswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben. | |||
5. | Der Kreiswahlausschuss stellte fest, dass der Bewerber ............................................................................................................................................................................................ | |||
(Kreiswahlvorschlag Nr. ............................) die meisten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis gewählt ist. | ||||
Der Kreiswahlausschuss stellte fest, dass der Bewerber ............................................................................................................................................................................................ | ||||
(Kreiswahlvorschlag Nr. ............................) und der Bewerber ..................................................................................................................................................................................... | ||||
(Kreiswahlvorschlag Nr. ............................) die meisten Stimmen bei Stimmengleichheit auf sich vereinigen. | ||||
Daraufhin zog der Kreiswahlleiter das Los, das auf den Bewerber ............................................................................................................................................................................. | ||||
(Kreiswahlvorschlag Nr. ............................) fiel. | ||||
6. | Da auf Grund der Wahl des Bewerbers ......................................................................... die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes vorlagen, wurde anhand der angeforderten Stimmzettel und der den Wahlniederschriften beigefügten gültigen Stimmzettel, auf denen die Erststimme für den gewählten Bewerber abgegeben worden war, ermittelt, für welche Landeslisten diese Wähler ihre Zweitstimmen abgegeben haben. Der Kreiswahlausschuss stellte fest: | |||
Zahl der für den Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen | ............................................ | |||
Auf diesen Stimmzetteln wurden abgegeben: | ||||
Ungültige Zweitstimmen | ............................................ | |||
Gültige Zweitstimmen | ............................................ | |||
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf | ||||
1. ................................................................................................................................................................................ | ............................................ | |||
2. ................................................................................................................................................................................ | ............................................ | |||
3. ................................................................................................................................................................................ usw. (Bezeichnung der Landeslisten) | ............................................ | |||
und sind bei diesen Landeslisten abzusetzen. | ||||
7. | Der Kreiswahlleiter gab das Wahlergebnis des Wahlkreises mündlich bekannt. | |||
Die Sitzung war öffentlich. | ||||
Vorstehende Niederschrift wurde vom Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben: | ||||
....................................., den ............................ (Ort) | ||||
Der Kreiswahlleiter | Die Beisitzer | |||
1. ................................................................ | ||||
......................................................................................... | 2. ................................................................ | |||
3. ................................................................ | ||||
Der Schriftführer | 4. ................................................................ | |||
5. ................................................................ | ||||
......................................................................................... | 6. ................................................................ |
1. | Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestagswahl im Land ....................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Name des Landes) | |
trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Landeswahlausschuss zusammen. | ||
Es waren erschienen: | ||
1. .............................................................................................................................. | als Vorsitzender/als stellvertretender Vorsitzender | |
2. .............................................................................................................................. | als Beisitzer | |
3. .............................................................................................................................. | als Beisitzer | |
4. .............................................................................................................................. | als Beisitzer | |
5. .............................................................................................................................. | als Beisitzer | |
6. .............................................................................................................................. | als Beisitzer | |
7. .............................................................................................................................. | als Beisitzer | |
8. .............................................................................................................................. | als in den Ausschuss berufener Richter des ................ | |
9. .............................................................................................................................. (Familienname, Vorname, Wohnort) | als in den Ausschuss berufener Richter des ................ | |
Ferner waren zugezogen: | ||
.................................................................................................................................... | als Schriftführer sowie | |
............................................................................................................................ und | ||
.................................................................................................................................... | als Hilfskräfte | |
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 der Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden. | ||
2. | Dem Landeswahlausschuss lagen die insgesamt ................. Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der (Zahl) | |
Ergebnisse nach Wahlkreisen zur Einsichtnahme vor. | ||
2.1 | Der Landeswahlausschuss ermittelte, dass die Niederschriften der Kreiswahlausschüsse zu folgenden - keinen Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben: | |
..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
Der Landeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen: | ||
..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
2.2 | Der Landeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift | |
- des Wahlvorstandes .............................................................................................................................................................................................................................................................. (nähere Bezeichnung) | ||
- des Briefwahlvorstandes ...................................................................................................................................................................................................................................................... (nähere Bezeichnung) | ||
- des Kreiswahlausschusses .................................................................................................................................................................................................................................................. (nähere Bezeichnung) | ||
vor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en). |
3. | Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlkreise ergab folgendes Gesamtergebnis für das Land: | |||
| ||||
| Wahlberechtigte | ...................................................................... | ||
| Wähler | ...................................................................... | ||
| Ungültige Zweitstimmen | ...................................................................... | ||
| Gültige Zweitstimmen | ...................................................................... | ||
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf die Landeslisten der | Stimmen | |||
| ........................................................................................................................................................ | .................................................... | ||
| ........................................................................................................................................................ | .................................................... | ||
| ........................................................................................................................................................ | .................................................... | ||
| ........................................................................................................................................................ (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) | .................................................... | ||
usw. | ||||
4. | Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstellung nach Wahlkreisen vom Landeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben. | |||
5. | Der Landeswahlleiter gab das Wahlergebnis des Landes mündlich bekannt. | |||
Die Sitzung war öffentlich. | ||||
Vorstehende Niederschrift wurde vom Landeswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben: | ||||
....................................., den ............................ (Ort) | ||||
Der Landeswahlleiter | Die Beisitzer | |||
1. ................................................................ | ||||
......................................................................................... | 2. ................................................................ | |||
3. ................................................................ | ||||
Der Schriftführer | 4. ................................................................ | |||
5. ................................................................ | ||||
......................................................................................... | 6. ................................................................ | |||
Die in den Ausschuss berufenen Richter des .................................................... | ||||
1. ................................................................ | ||||
2. ................................................................ |
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