Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland
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Art I
(1) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzblatt I S. 453), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 443), wird mit Wirkung vom 1. Juni 1960 im Saarland eingeführt. ²Abweichend von Satz 1 werden die §§ 10 bis 12, 13 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 14 bis 24 des Bundesversorgungsgesetzes mit Wirkung vom ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Verkündung dieses Gesetzes folgt, eingeführt, die §§ 25 bis 27e des Bundesversorgungsgesetzes mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf die Verkündung dieses Gesetzes folgt; dies gilt jedoch nicht für § 26 des Bundesversorgungsgesetzes, soweit er die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen während der beruflichen Fortbildung, Umschulung, Ausbildung oder Schulausbildung für Beschädigte oder Witwen regelt.
(2) Folgende Rechtsverordnungen werden mit Wirkung vom 1. Juni 1960 im Saarland eingeführt: Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes vom 17. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 453),
Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes vom 11. Januar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 19).
Die Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes vom 6. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 669) und die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 30. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 653) werden - soweit sie Näheres zu § 13 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes und zur Gewährung von Unterhaltsbeiträgen während der beruflichen Fortbildung, Umschulung, Ausbildung sowie Schulausbildung nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes bestimmen - ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juni 1960 im Saarland eingeführt; im übrigen werden sie mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf die Verkündung dieses Gesetzes folgt, im Saarland eingeführt.
(1) Wenn nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Ereignis im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes entschieden worden ist, ist die Entscheidung auch nach dem Bundesversorgungsgesetz rechtsverbindlich. ²§ 85 des Bundesversorgungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn eine den ursächlichen Zusammenhang verneinende Entscheidung einer Verwaltungsbehörde auf Grund des § 3 der Verordnung über das Versorgungswesen vom 2. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1686) oder des § 4 der Verordnung über das Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungswesen vom 7. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1699) im Spruchverfahren nicht angefochten werden konnte und wenn ein neuer Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt wird. ²Entsprechendes gilt in den Fällen des § 85 des Bundesversorgungsgesetzes für Personen, die in der Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 30. September 1951 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Saarland hatten und deshalb an einer erneuten Anmeldung des Anspruchs nach § 85 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der vor dem 1. Juni 1960 geltenden Fassung gehindert waren.
(1) Ist der Gesamtbetrag der nach dem Bundesversorgungsgesetz oder der nach § 5 Abs. 1 zu zahlenden Versorgungsbezüge ohne die Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27e des Bundesversorgungsgesetzes) niedriger als der Gesamtbetrag, der bei Anwendung der Rechtsvorschriften des Saarlandes einschließlich der §§ 31d und 42b des Reichsversorgungsgesetzes zu zahlen wäre, wird ein Ausgleich in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages gewährt. ²Entsprechendes gilt, wenn nach dem Bundesversorgungsgesetz Versorgungsbezüge infolge Anrechnung vom Einkommen nicht zu zahlen sind.
(2) Absatz 1 gilt nur für Berechtigte, denen Versorgung nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes bis zur Verkündung dieses Gesetzes gewährt worden ist oder bei Fortgelten dieser Rechtsvorschriften auf einen vor Verkündung dieses Gesetzes gestellten Antrag gewährt worden wäre.
(3) Der Ausgleich nach Absatz 1 ist, wenn eine Ausbildungsbeihilfe nach § 31d oder § 42b des Reichsversorgungsgesetzes berücksichtigt worden ist, in Höhe des Betrages der Ausbildungsbeihilfe auf eine nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes zu gewährende Erziehungsbeihilfe anzurechnen.
(1) Sieht das Bundesversorgungsgesetz für einen Personenkreis, dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes Versorgung als Rechtsanspruch oder als Kannleistung gewährt worden ist oder auf Grund eines vor Verkündung dieses Gesetzes gestellten Antrages zugestanden hätte, keine Versorgung vor, werden Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 10 bis 85 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. ²Das gilt nicht, wenn zur Abgeltung des gleichen Körperschadens oder Verlustes des Ernährers Ansprüche nach einem anderen Gesetz bestehen.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu entziehen, wenn Verhältnisse eintreten, bei deren Vorliegen die Versorgung nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes ebenfalls entzogen worden wäre. ²Sind die Leistungen einmal entzogen worden, ist Absatz 1 nicht mehr anwendbar, auch wenn die für die Entziehung maßgebenden Verhältnisse sich ändern.
(1) Bezüge, die nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes als Härteausgleich oder Zuwendung bis zur Verkündung dieses Gesetzes gezahlt worden sind oder bei Fortgelten dieser Rechtsvorschriften auf einen vor Verkündung dieses Gesetzes gestellten Antrag gewährt worden wären, können mit dem im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes zustehenden und auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundeten Betrag mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung als Zuwendung gewährt werden.
(2) Die Zuwendung nach Absatz 1 ist zu entziehen, wenn Verhältnisse eintreten, bei deren Vorliegen die nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes gewährte Leistung ebenfalls entzogen worden wäre. ²Ist die Zuwendung einmal entzogen worden, ist Absatz 1 nicht mehr anwendbar, auch wenn die für die Entziehung maßgebenden Verhältnisse sich ändern.
(1) Personen, die am letzten Tag des Kalendervierteljahres der Verkündung dieses Gesetzes nach der Verordnung über die Krankenversicherung für Kriegshinterbliebene im Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 742), geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes Nr. 676 vom 27. Juni 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1073), versichert sind, können ihre Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie dies der Kasse binnen drei Monaten nach dem oben genannten Zeitpunkt anzeigen; sie haben Anspruch auf Erstattung der Beiträge, wenn und solange sie wegen der Höhe ihres Einkommens keinen Anspruch auf Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz haben. ²Für ihre Versicherung gelten die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung.
(2) Für Personen, die vor dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Verkündung dieses Gesetzes folgt, einen Antrag auf Versorgungsgebührnisse gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden ist, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sie ihre Versicherung freiwillig fortsetzen können, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung freiwillig versichert waren oder das Recht auf freiwillige Weiterversicherung hatten.
Art II
Art III
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