Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
(1) Ein in § 1 genannter Rechtsträger ist im Sinne der in § 11 Nr. 1 Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften in bezug auf einen feststellbaren Vermögensgegenstand rückerstattungspflichtig, wenn er sich entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen das Eigentum, die Eigentümerstellung, den Besitz oder die Verfügungsmacht verschafft oder angemaßt hat.
(2) Ein in § 1 genannter Rechtsträger ist im Sinne des Absatzes 1 insbesondere dann rückerstattungspflichtig, wenn er dem Verfolgten auferlegt hat, den feststellbaren Vermögensgegenstand an einen bestimmten Erwerber oder an eine Vielzahl bestimmter Erwerber zu veräußern.
(3) Die Rückerstattungspflicht eines der in § 1 genannten Rechtsträger im Sinne der Absätze 1 und 2 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte durch Verfolgungsmaßnahmen gezwungen wurde, an der Veräußerung des feststellbaren Vermögensgegenstandes mitzuwirken.
(4) Ein in § 1 genannter Rechtsträger ist im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht schon dann rückerstattungspflichtig, wenn der Verfolgte einen feststellbaren Vermögensgegenstand veräußert hat, um rechtswidrige Sonderabgaben bezahlen oder einen Vermögenstransfer durchführen zu können.
(5) Sind im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben b und c genannten Rechtsvorschriften feststellbare Vermögensgegenstände von einem der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen worden, so ist dieser Rechtsträger schadensersatzpflichtig, wenn die Gegenstände verloren gegangen, beschädigt, oder in ihrem Wert vermindert worden sind; § 848 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet Anwendung. ²Das gleiche gilt, wenn feststellbare Vermögensgegenstände von einem der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen worden und nachweislich in den Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben b und c genannten Rechtsvorschriften gelangt sind.
(1) Sind feststellbare Vermögensgegenstände von einem der in § 1 genannten Rechtsträger außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entzogen worden und nach der Entziehung nachweislich in diesen Geltungsbereich gelangt, ohne daß der Ort, an den die Gegenstände gelangt sind, feststeht, so gelten die Gegenstände als in den Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände gelangt. ²Das gleiche gilt, wenn die entzogenen Vermögensgegenstände nachweislich in das Gebiet von Berlin innerhalb der in § 4 der Berliner Verfassung von 1950 festgelegten Grenzen gelangt sind.
(2) Sind feststellbare Vermögensgegenstände von einem der in § 1 genannten Rechtsträger außerhalb des Geltungsbereichs der in § 11 Nr. 1 genannten Rechtsvorschriften und des Saarlandes entzogen worden und nach der Entziehung nachweislich in das Saarland gelangt, ohne daß der Ort, an den die Gegenstände gelangt sind, feststeht, so gelten die Gegenstände als in den Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände gelangt.
(1) In Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) soll von der Vorlage eines Erbscheins abgesehen werden, wenn die Erbberechtigung auch ohne Vorlage eines Erbscheins nachweisbar ist.
(2) Verlangt ein Wiedergutmachungsorgan die Vorlage eines Erbscheins, so hat das Nachlaßgericht auf Antrag des Berechtigten einen Erbschein für den Rückerstattungsanspruch zu erteilen. ²Soweit nach einer der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände eine Todesvermutung eingreift oder ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist, ist diese Vermutung oder Feststellung für die Erteilung eines solchen Erbscheins maßgebend.
(3) Die Erteilung des Erbscheins für den Rückerstattungsanspruch einschließlich des vorausgegangenen Verfahrens ist gebühren- und auslagenfrei. ²Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Zweiter Abschnitt: Neubegründete rückerstattungsrechtliche Ansprüche
(1) Sind im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Verordnung Nr. 120 Vermögensgegenstände, die im Zeitpunkt der Entziehung feststellbar waren, durch eine im Sinne der Artikel 1 bis 3 dieser Verordnung nichtige oder anfechtbare Verfügung von einem der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen worden, so ist dieser Rechtsträger schadensersatzpflichtig, wenn die Gegenstände verlorengegangen, beschädigt oder in ihrem Wert vermindert worden sind; das gleiche gilt, wenn solche Vermögensgegenstände zunächst von einem Dritten entzogen und alsdann auf einen der in § 1 genannten Rechtsträger übergegangen sind. ²Eine Schadensersatzpflicht des Rechtsträger besteht nicht, wenn der Rechtsträger nachweist, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Wertminderung nicht auf seinem Verschulden beruht.
(2) Ein an die in § 1 genannten Rechtsträger durch Barzahlung oder auf Grund einer Anweisung zur Zahlung entrichteter Geldbetrag ist nicht als feststellbarer Vermögensgegenstand im Sinne des Absatzes 1 anzusehen.
(3) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Entschädigungsverfahren über einen Anspruch nach Absatz 1 ganz oder teilweise rechtskräftig entschieden worden oder ist über diesen Anspruch eine gütliche Einigung zustande gekommen, so steht die Entscheidung oder die gütliche Einigung einer Entscheidung oder einer gütlichen Einigung im Rückerstattungsverfahren gleich.
(4) Eine Schadensersatzpflicht der in § 1 genannten Rechtsträger nach Absatz 1 besteht gegenüber Nachfolgeorganisationen nicht.
(1) Ist Umzugsgut in einem außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen europäischen Ort vom Deutschen Reich entzogen worden, so ist das Deutsche Reich nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände oder nach § 12 schadensersatzpflichtig, wenn der Verfolgte aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewandert ist oder auszuwandern beabsichtigte und vor der Auswanderung oder vor der Versendung des Umzugsgutes seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat. ²Die Entziehung gilt als an dem Ort erfolgt, an dem der Verfolgte vor der Auswanderung oder vor der Versendung des Umzugsgutes seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
(3) Eine Schadensersatzpflicht des Deutschen Reichs nach Absatz 1 besteht gegenüber Nachfolgeorganisationen nicht.
(4) Die Schadensersatzpflicht des Deutschen Reichs entfällt in dem Umfange, als der Berechtigte Entschädigung von einem anderen Staat erhalten hat. ²Soweit diese Entschädigung in fremder Währung geleistet wurde, ist sie zu dem am 1. April 1956 gültigen Kurs auf den Schadensersatzbetrag anzurechnen.
Dritter Abschnitt: Behandlung der nach diesem Gesetz zu erfüllenden rückerstattungsrechtlichen Ansprüche
(1) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) ganz oder teilweise rechtskräftig entschieden worden oder eine gütliche Einigung rechtsgültig zustande gekommen, so gilt die Entscheidung oder die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26 ergänzt oder abgeändert. ²Das gleiche gilt, wenn eine vorher ergangene Entscheidung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen oder eine vorher getroffene gütliche Einigung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtsgültig geworden ist.
(2) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) noch nicht entschieden worden, so ergeht die Entscheidung nach Maßgabe der §§ 15 bis 26.
(3) Auf Ansprüche der Nachfolgeorganisationen oder ihrer Rechtsnachfolger, die unter die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Nachfolgeorganisationen oder ihren Rechtsnachfolgern geschlossenen Globalvereinbarungen fallen, finden die §§ 15 bis 26 keine Anwendung.
(1) Rückerstattungsrechtliche Ansprüche auf Zahlung eines Reichsmarkbetrages gelten als im Zeitpunkt der Währungsumstellung im Verhältnis 10:1 auf Deutsche Mark umgestellt.
(2) Der nach Absatz 1 umgestellte Betrag ist zu verzinsen. ²Die Zinsen werden durch einen Betrag von 25 vom Hundert des umgestellten Betrags abgegolten.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Herausgabe des Reinertrags der Nutzungen richten.
(1) Rückerstattungsrechtliche Schadensersatzansprüche sind auf Ersatzleistung in Deutscher Mark gerichtet, auch wenn sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Herstellung des Zustandes gerichtet sind, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. ²Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzbetrags ist der Wiederbeschaffungswert des entzogenen Vermögensgegenstandes im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugrunde zu legen. ³Maßgebend ist der Wiederbeschaffungswert am 1. April 1956; sind Sachen entzogen worden, so ist deren Zustand im Zeitpunkt der Entziehung zu berücksichtigen.
(2) Für Vorteile, die der Gebrauch des entzogenen Vermögensgegenstandes gewährt hätte, wird ein Ersatz nicht geleistet. ²Sind sonstige Nutzungen oder Zinsen oder sonstige geldwerte Vorteile entgangen, so wird dem Schadensersatzbetrag nach Absatz 1 ein Betrag von 25 vom Hundert hinzugerechnet; der Zuschlag von 25 vom Hundert ermäßigt sich auf 10 vom Hundert, wenn Nutzungen oder sonstige geldwerte Vorteile entzogener Aktien oder sonstiger Beteiligungen entgangen sind.
(1) Läßt sich der Wiederbeschaffungswert des entzogenen Vermögensgegenstandes am 1. April 1956 nicht ermitteln oder liegt er unter dem im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechneten Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Entziehung, so gilt der im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnete Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Entziehung als Schadensersatzbetrag.
(2) § 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. ²Dies gilt nicht, soweit der Schadensersatzbetrag nach Absatz 1 sich aus den entgangenen Nutzungen oder Zinsen oder sonstigen geldwerten Vorteilen errechnet.
(1) Bei rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen der Entziehung einer Reichsmarkforderung, die ohne die Entziehung als Reichsmarkforderung im Sinne des § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes umgestellt worden wäre, gilt für die Bemessung des Schadensersatzbetrags die Reichsmarkforderung als im Zeitpunkt der Währungsumstellung in dem Verhältnis auf Deutsche Mark umgestellt, in dem die Reichsmarkforderung ohne die Entziehung umgestellt worden wäre; richtet sich die entzogene Forderung gegen einen der in § 14 des Umstellungsgesetzes genannten Schuldner, so bemißt sich die Höhe des Schadensersatzbetrags nach der künftigen gesetzlichen Regelung der Forderung gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes genannten Schuldner.
(2) Bei rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen der Entziehung eines Guthabens, das ohne die Entziehung als Altgeldguthaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umstellungsgesetzes oder als Uraltguthaben im Sinne des § 1 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes umgewandelt worden wäre, gilt für die Bemessung des Schadensersatzbetrags das Guthaben in dem Verhältnis in Deutsche Mark umgewandelt, in dem es ohne die Entziehung umgewandelt worden wäre.
(3) § 16 Abs. 2 findet Anwendung.
(1) Bei der Bemessung des Schadensersatzbetrags nach § 20 ist diesem der Betrag der Entschädigung nach § 5 des Altsparergesetzes hinzuzurechnen, wenn der rückerstattungsrechtliche Anspruch dem Berechtigten wegen der Entziehung einer Reichsmarkforderung (§ 20 Abs. 1) zusteht, für die dem Berechtigten Entschädigung nach dem Altsparergesetz zu gewähren sein würde. ²Die entzogene RM-Forderung wird so behandelt, als hätte sie dem Berechtigten vom Zeitpunkt der Entziehung bis zum Zeitpunkt der Umstellung auf Deutsche Mark zugestanden.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, sofern der Nachweis erbracht ist, daß für eine entzogene Reichsmarkforderung Entschädigung nach dem Altsparergesetz zu gewähren sein würde, wenn sie nicht vor der Entziehung aus Verfolgungsgründen im Sinne der Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände in eine Reichsmarkforderung umgewandelt worden wäre, für die Entschädigung nach dem Altsparergesetz nicht gewährt wird.
(3) Absatz 1 und 2 finden auf die Entziehung eines Guthabens (§ 20 Abs. 2) entsprechende Anwendung.
(1) Ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3), auf den ein Land Leistungen bewirkt, geht bis zur Höhe der Leistungen auf das Land über. ²Sind die Leistungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewirkt worden, so gilt der Anspruch als im Zeitpunkt der Leistungen übergegangen.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn ein Land auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Leistungen bewirkt oder bewirkt hat, die dem Berechtigten auch auf Grund eines rückerstattungsrechtlichen Anspruchs zustehen.
(3) Ein nach Absatz 1 oder 2 übergegangener Anspruch kann nach diesem Gesetz nicht geltend gemacht werden, soweit eine Sonderabgabe im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes durch Barzahlung oder auf Grund einer Anweisung zur Zahlung entrichtet worden ist.
Vierter Abschnitt: Anmeldung von rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen und weiteres Verfahren
Erster Titel: Neubegründete Ansprüche
(1) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften sind Ansprüche nach § 13 von dem Berechtigten bei dem zuständigen Zentralanmeldeamt anzumelden.
(2) Die Anmeldung muß bis zum 1. April 1959 bei dem zuständigen Zentralanmeldeamt eingegangen sein.
(3) Die Frist des Absatzes 2 gilt als gewahrt, wenn der Berechtigte bis zum 1. April 1959 den Anspruch bei einem nach Absatz 1 unzuständigen Zentralanmeldeamt angemeldet oder durch Klage vor der Restitutionskammer eines unzuständigen Landgerichts geltend gemacht hat.
(4) Auf das Verfahren bei der Anmeldung und das weitere Verfahren finden die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d) Anwendung.
(1) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften sind Ansprüche nach §§ 12, 13 von dem Berechtigten durch Klage vor der Restitutionskammer des zuständigen Landgerichts geltend zu machen. ²Sind die Ansprüche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Entschädigungsverfahren geltend gemacht worden, so gilt die Erhebung der Klage zugleich als Antrag an das Entschädigungsorgan, die Sache an die Restitutionskammer abzugeben.
(2) Die Klage muß bis zum 1. April 1959 erhoben werden.
(3) § 27 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) Auf das Verfahren finden die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 Buchstabe c) Anwendung. ²Ein Anwaltszwang besteht nicht.
(5) Einer Klageerhebung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn innerhalb der Frist des Absatzes 2 eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und der nach § 9 zuständigen Behörde dem Vorsitzenden der Restitutionskammer gemäß den in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften zur Bestätigung vorgelegt wird.
Zweiter Titel: Neueröffnung der Anmeldefristen
(1) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften kann ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) von dem Berechtigten bei dem zuständigen Zentralanmeldeamt erneut angemeldet werden, wenn und soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn der Berechtigte den Anspruch nicht innerhalb der in den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände bestimmten Frist angemeldet hat.
(3) Meldet der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 1 oder 2 an, so gilt ein Übergang dieses Anspruchs auf eine Nachfolgeorganisation als nicht erfolgt.
(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 steht die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung dem angemeldeten Anspruch nicht entgegen.
(5) § 27 Abs. 2 bis 4 finden Anwendung.
(1) Die Fristen des § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 5 gelten als gewahrt, wenn der Berechtigte bis zum 1. April 1959 den rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) irrtümlich bei einer unzuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland angemeldet oder durch Klage bei einem unzuständigen Gericht der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht hat und aus der Anmeldung die feststellbaren Vermögensgegenstände erkennbar sind, für die Ersatz verlangt wird.
(2) Die Anmeldung nach Absatz 1 wird unwirksam, wenn der Anspruch nicht bis zum 8. Oktober 1965 im Rückerstattungsverfahren geltend gemacht wird. ²§ 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) wegen der Entziehung von Hausrat in den ehemals besetzten Westgebieten oder wegen der Entziehung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen in den ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden, weil nicht nachzuweisen war, daß die entzogenen Vermögensgegenstände in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind, kann der Anspruch erneut im Rückerstattungsverfahren geltend gemacht werden, wenn solche Vermögensgegenstände auf Grund allgemeiner Maßnahmen aus dem Entziehungsgebiet ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten allgemeinen Maßnahmen und die Entziehungsgebiete und Entziehungszeiträume, für die sie getroffen wurden, werden durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bezeichnet.
(3) Der Anspruch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der in Absatz 2 genannten Rechtsverordnung geltend zu machen. ²§ 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.
(4) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bestimmt werden, daß Absätze 1 bis 3 entsprechend auch für andere als die in Absatz 1 genannten Gegenstände Anwendung finden, wenn solche Gegenstände auf Grund allgemeiner Maßnahmen ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind.
(5) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 4 können nur bis zum 31. Dezember 1965 erlassen werden.
Dritter Titel: Gemeinsame Vorschriften
(1) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften ein seiner Rechtsnatur nach rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) irrtümlich nach §§ 189, 231 des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 1. April 1958 angemeldet worden, so gilt diese Anmeldung als fristgemäße Anmeldung nach §§ 27, 29, wenn aus der Anmeldung die feststellbaren Vermögensgegenstände erkennbar sind, für die Ersatz verlangt wird; das gleiche gilt auch, wenn die Anmeldung nach Ablauf der Frist des § 189 des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 1. April 1959 erfolgt ist. ²Durch die Anmeldung gilt auch die Klagefrist des § 28 Abs. 2 als gewahrt.
(2) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften ein seiner Rechtsnatur nach rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) irrtümlich nach §§ 189, 231 des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 1. April 1958 angemeldet worden, so gilt die Klagefrist als gewahrt, wenn aus der Anmeldung die feststellbaren Vermögensgegenstände erkennbar sind, für die Ersatz verlangt wird; das gleiche gilt auch, wenn die Anmeldung nach Ablauf der Frist des § 189 des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 1. April 1959 erfolgt ist. Die Anmeldung gilt auch als fristgemäße Anmeldung nach §§ 27, 29.
(3) Es wird vermutet, daß die Anmeldung irrtümlich im Sinne der Absätze 1 und 2 erfolgt ist, wenn sie eine den rückerstattungsrechtlichen Anmeldevorschriften genügende Beschreibung der in Verlust geratenen Vermögensgegenstände enthält oder wenn der angemeldete Schaden innerhalb des Reichsgebiets nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 eingetreten ist. ²Die gleiche Vermutung gilt, wenn die Anmeldung vor dem 23. Juli 1957 oder, wenn sie nicht aus dem Geltungsbereich des Gesetzes eingereicht wurde, vor dem 23. Oktober 1957 vorgenommen worden ist. ³Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so liegt eine irrtümliche Anmeldung im Sinne der Absätze 1 und 2 nur vor, wenn der Antragsteller nachweist, daß derjenige, der die Anmeldung vorgenommen hat, im Zeitpunkt der Anmeldung die Tatsachen kannte, deren Angabe für eine ordnungsgemäße Anmeldung nach den rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erforderlich gewesen wäre; ist die Anmeldung durch einen Vertreter vorgenommen worden, findet § 166 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend Anwendung.
(4) Ist ein Entschädigungsverfahren anhängig, hat das Entschädigungsorgan die Sache auf Antrag über das zuständige Zentralanmeldeamt an die zuständige Wiedergutmachungsbehörde zu verweisen. ²Der Antrag kann nur bis zum 5. September 1970 gestellt werden.
(5) Ist über den Anspruch im Entschädigungsverfahren ganz oder teilweise unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden worden oder eine gütliche Einigung rechtsgültig zustande gekommen, wird eine Anmeldung nach den Absätzen 1 und 2 unwirksam, wenn der Anspruch nicht innerhalb eines Jahres nach Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der Entscheidung oder Rechtsgültigkeit der gütlichen Einigung im Rückerstattungsverfahren geltend gemacht wird. ²Diese Frist endet jedoch nicht vor dem 8. Oktober 1965. § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.
(6) Ist im Saarland ein seiner Rechtsnatur nach rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) irrtümlich nach den §§ 189, 231 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 658 zur Einführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 6. Februar 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 759) bis zum 31. Dezember 1959 angemeldet worden, so gilt die Klagefrist des § 28 Abs. 2 als gewahrt, wenn aus der Anmeldung die feststellbaren Vermögensgegenstände erkennbar sind, für die Ersatz verlangt wird; die Anmeldung gilt auch als fristgemäße Anmeldung nach den §§ 27, 29. Die Frist des Absatzes 4 Satz 2 endet in diesem Falle nicht vor dem 31. März 1968.
(1) Ist ein Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) bei einer unzuständigen Wiedergutmachungsbehörde anhängig, so ist die Sache auf Antrag des Berechtigten über das zuständige Zentralanmeldeamt an die zuständige Wiedergutmachungsbehörde oder, falls eine solche nicht besteht, an das zuständige Wiedergutmachungsgericht 1. ²Instanz zu verweisen.
(2) Ist ein solches Verfahren bei einem unzuständigen Wiedergutmachungsgericht anhängig, so ist die Sache auf Antrag des Berechtigten über das zuständige Zentralanmeldeamt an die zuständige Wiedergutmachungsbehörde oder an das zuständige Wiedergutmachungsgericht 1. ²Instanz zu verweisen.
Fünfter Abschnitt: Zahlungspflicht der Bundesrepublik Deutschland
Erster Titel: Lastentragung und Rangfolge der Ansprüche
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erfüllen.
(2) Die sich aus der Verpflichtung nach Absatz 1 ergebenden Lasten trägt der Bund.
(1) Die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) werden für den einzelnen Berechtigten in einem Bescheid (§ 38) zusammengefaßt und nach den folgenden Vorschriften befriedigt.
(2) Von dem für den einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38) festgestellten Betrag werden befriedigt
(1) Der für den einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38) festgestellte Betrag ist, soweit er am 31. Dezember 1967 noch nicht gezahlt ist, ab 1. Januar 1968 zu verzinsen. ²Die Zinsen betragen 1 vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist ausgeschlossen.
Zweiter Titel: Verfahren
(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen erteilt dem Berechtigten über die nach § 31 von der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllenden rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) einen Bescheid. ²Im Falle des § 14 Abs. 1 ist in dem Bescheid auszusprechen, ob und in welchem Umfang die Entscheidung oder die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26 ergänzt oder abgeändert gilt.
(2) (weggefallen)
(1) Der Bescheid soll enthalten
(2) Im Falle des § 38 Abs. 1 Satz 2 soll der Bescheid ferner enthalten die Gründe für die Abänderung oder Ergänzung gemäß § 14 Abs. 1.
(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen hat von Amts wegen alle für den Bescheid nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 und 7 erheblichen Tatsachen zu ermitteln; alle Behörden und Gerichte haben ihr unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
(2) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen kann insbesondere eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik, in deren Bezirk ein Berechtigter, ein Zeuge oder ein Sachverständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung des Berechtigten, Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. ²Hierbei sind die Tatsachen anzugeben, die Gegenstand der Vernehmung sein sollen.
(3) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ist zur Entgegennahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.
(4) Der Berechtigte und sein Bevollmächtigter können die Akten des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen einschließlich der von dieser herbeigezogenen Akten einsehen. ²Sie können sich daraus Auszüge und Abschriften selbst fertigen oder gegen Erstattung der Kosten erteilen lassen.
(5) Aus besonderen Gründen kann dem Antragsteller und seinem Bevollmächtigten, wenn dieser nicht Rechtsanwalt ist, die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagt werden.
(6) Ein Recht auf Aushändigung der Akten haben nur Rechtsanwälte.
(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheids kann der Berechtigte gerichtliche Entscheidung beantragen; der Antrag kann insbesondere darauf gestützt werden, daß in dem Bescheid die Aufteilung des Geldbetrags gemäß § 32 unzutreffend vorgenommen oder, falls vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig oder eine gütliche Einigung rechtsgültig geworden ist (§ 14 Abs. 1), die Höhe des geschuldeten Geldbetrags im Bescheid unzutreffend festgesetzt ist. ²Wohnt der Berechtigte im Ausland, so tritt an die Stelle der Frist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten.
(2) Die Fristen nach Absatz 1 sind Notfristen und beginnen mit der Zustellung des Bescheids, sofern dieser die Belehrung über den Rechtsbehelf nach § 39 Abs. 1 Nr. 13 enthält.
(3) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften ist der Antrag an die Wiedergutmachungskammer des zuständigen Landgerichts zu richten. ²Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften ist die Klage bei der Restitutionskammer des zuständigen Landgerichts einzureichen.
(4) Zuständig ist das Landgericht, das in dem vorangegangenen Rückerstattungsverfahren zuständig gewesen ist oder gewesen wäre. ²Ist dieses Landgericht für Rückerstattungsverfahren nicht mehr zuständig, so tritt an seine Stelle das Landgericht, auf das seine Zuständigkeit übergegangen ist.
(5) Auf das Verfahren finden die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) Anwendung. ²Ein Anwaltszwang besteht nicht.
(1) Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) durch rechtskräftige Entscheidung oder rechtsgültige gütliche Einigung festgestellt und stellt sich nachträglich heraus, daß der Berechtigte sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Anspruchs gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat, so kann das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen beantragen, den rückerstattungsrechtlichen Anspruch unter Aufhebung der Entscheidung oder der gütlichen Einigung ganz oder teilweise abzuweisen.
(2) Ist bereits ein Bescheid ergangen, so kann mit dem Antrag nach Absatz 1 der Antrag verbunden werden, den Bescheid abzuändern und den Berechtigten zur Rückzahlung der bereits bewirkten Leistungen zu verurteilen.
(3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten gestellt werden. ²Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die den Antrag nach Absatz 1 oder 2 rechtfertigen. Nach Ablauf von 5 Jahren ist der Antrag unstatthaft; diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig oder die gütliche Einigung rechtsgültig geworden ist, jedoch nicht vor dem 8. Oktober 1964.
(4) § 42 Abs. 3 bis 5 findet Anwendung.
Sechster Abschnitt: Härteausgleich
(1) Natürlichen Personen, denen im Geltungsbereich dieses Gesetzes feststellbare Vermögensgegenstände durch einen der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen worden sind, kann auf Antrag zur Milderung einer auf der Entziehung beruhenden Notlage ein Härteausgleich gewährt werden.
(2) Das gleiche gilt für juristische Personen und ihre Rechtsnachfolger, soweit sie gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung sind und der Härteausgleich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist.
(3) Die Härteleistungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen insgesamt einen Betrag von 10 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigen.
(4) Anträge nach Absatz 1 sind bis zum 1. April 1959, Anträge nach Absatz 2 sind bis zum 8. Oktober 1965 bei dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zu stellen.
(1) Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) wegen der Entziehung von Hausrat in den ehemals besetzten Westgebieten oder wegen der Entziehung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen in den ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten innerhalb der Frist der §§ 29, 27 nicht angemeldet worden, kann auf Antrag ein Härteausgleich gewährt werden, wenn solche Vermögensgegenstände auf Grund allgemeiner Maßnahmen aus dem Entziehungsgebiet ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind. ²Die in Satz 1 genannten allgemeinen Maßnahmen und die Entziehungsgebiete und Entziehungszeiträume, für die sie getroffen worden sind, werden durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bezeichnet. ³Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bestimmt werden, daß ein Härteausgleich auch wegen der Entziehung von anderen als in Satz 1 genannten Gegenständen gewährt werden kann, wenn solche Gegenstände auf Grund allgemeiner Maßnahmen aus dem Entziehungsgebiet ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind; Satz 2 gilt entsprechend. ⁴Rechtsverordnungen nach Satz 2 und 3 können nur bis zum 31. Dezember 1965 erlassen werden.
(2) Ein Härteausgleich wird nur natürlichen Personen, die im Zeitpunkt der Entziehung Eigentümer der entzogenen Gegenstände waren, gewährt. ²Ist der Eigentümer verstorben, wird der Härteausgleich dem überlebenden Ehegatten und den Kindern des Eigentümers gewährt.
(3) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, wenn die nach Absatz 2 empfangsberechtigten Personen am 8. Oktober 1964 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hatten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt keine diplomatischen Beziehungen unterhält. ²§ 45 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) Der Antrag auf Härteausgleich kann von den nach Absatz 2 empfangsberechtigten Personen gestellt werden; sind mehrere Personen empfangsberechtigt, so gilt der Antrag eines Empfangsberechtigten zugunsten aller empfangsberechtigten Personen, die der nach Absatz 5 zuständigen Behörde bei der Entscheidung über den Härteausgleich bekannt sind. ²Ist ein Antrag von mehreren nach Absatz 2 empfangsberechtigten Personen gestellt oder gilt ein Antrag zugunsten mehrerer Empfangsberechtigter, so wird der Härteausgleich ihnen gemeinsam gewährt. ³Sie sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 im Verhältnis zueinander zu den Anteilen berechtigt, die ihren Anteilen am Nachlaß des Eigentümers (Absatz 2 Satz 1) entsprechen.
(5) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die für die Entgegennahme des Antrags und zur Entscheidung über den Härteausgleich zuständige Behörde. ²Der Antrag muß bei der nach Satz 1 zuständigen Behörde binnen eines Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung eingegangen sein.
(6) Die nach Absatz 5 zuständige Behörde hat von Amts wegen alle für die Gewährung des Härteausgleichs erheblichen Tatsachen zu ermitteln; alle Behörden und Gerichte haben ihr unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. ²Die nach Absatz 5 zuständige Behörde ist zur Entgegennahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.
(7) Der Härteausgleich beträgt bei der Entziehung von Hausrat in den ehemals besetzten Westgebieten 8.000 Deutsche Mark, bei der Entziehung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen in den ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten 2.000 Deutsche Mark. ²Der Härteausgleich beträgt jedoch höchstens zwei Drittel des Wiederbeschaffungswertes (§ 16) der entzogenen Gegenstände.
(8) Soweit die in Absatz 1 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung einen Härteausgleich auch für andere als in Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände zuläßt, kann sie auch bestimmen, welche Vorauszahlungen auf den Härteausgleich gezahlt werden; Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) Sind Vermögensgegenstände mehreren Mitgliedern einer Familiengemeinschaft entzogen worden, wird der Härteausgleich nur einmal gewährt. ²Die Zahlungen nach Absatz 7 erhöhen sich in diesem Falle um 20 vom Hundert für den Ehegatten und um 10 vom Hundert für jedes Kind. ³Der Härteausgleich beträgt jedoch höchstens zwei Drittel des Wiederbeschaffungswertes (§ 16) der der Familiengemeinschaft insgesamt entzogenen Vermögensgegenstände. ⁴Als Familiengemeinschaften gelten Ehegatten sowie ihre unverheirateten ehelichen Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten; maßgebend sind Alter und Familienstand im Zeitpunkt der Entziehung.
(10) Der Härteausgleich wird im Falle des Absatzes 9 den Mitgliedern der Familiengemeinschaft gemeinsam gewährt. ²Sie sind im Verhältnis zueinander entsprechend den Wiederbeschaffungswerten der ihnen entzogenen Gegenstände am Härteausgleich beteiligt. ³Ist ein Mitglied der Familiengemeinschaft verstorben, findet Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(11) Die Durchführung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 10 erfolgt im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel.
Siebenter Abschnitt: Schlußvorschriften
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz werden nicht befriedigt, solange der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält.
(2) Die Bundesregierung kann bestimmen, welche Staaten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält, behandelt werden, als ob mit ihnen diplomatische Beziehungen unterhalten würden.
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Soweit in den §§ 11, 20 und 21 auf die Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens Bezug genommen ist, treten an die Stelle dieser Vorschriften in Berlin die dort geltenden entsprechenden Vorschriften.
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