Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Berufspädagogen/zur Geprüften Berufspädagogin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, um in Einrichtungen der betrieblichen und außerbetrieblichen Bildung die Organisation und Planung beruflicher Bildungsprozesse, die Begleitung der Lernenden und ihres Lernprozesses, das Bildungsmarketing, Controlling, Qualitätsmanagement und Führungsfunktionen eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können. Dazu gehören insbesondere die folgenden Aufgaben:
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder eine vergleichbare berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben sowie zu fachlichen Tätigkeiten der Fortbildungsabschlüsse des Absatzes 1 haben.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
(2) Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
(3) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
(4) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ werden die in § 9 genannten Qualifikationen geprüft. ²Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation und Fachgespräch durchgeführt. ³Dieser Prüfungsteil kann erst begonnen werden, wenn in den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es soll jedoch nicht später als ein Jahr nach deren erfolgreichen Abschluss begonnen werden.
(1) Es ist schriftlich anhand jeweils einer Situationsaufgabe je Handlungsbereich zu prüfen. ²Die Prüfung dauert je Handlungsbereich mindestens 150 Minuten, höchstens 180 Minuten und insgesamt nicht mehr als 500 Minuten.
(2) Wurden in nicht mehr als einem Handlungsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. ²Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. ³Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. ⁴Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ ist erst nach Ablegen der Prüfung nach § 4 durchzuführen.
(2) Die schriftliche Prüfung erfolgt anhand jeweils einer Situationsaufgabe je Handlungsbereich. ²Die Bearbeitungszeit für die Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 150 Minuten, höchstens 180 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 500 Minuten.
(3) Die mündliche Prüfung erfolgt durch ein situationsbezogenes Fachgespräch in einem vom Prüfungsausschuss gewählten Handlungsbereich nach § 3 Absatz 3 Satz 1. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin wählt dafür einen aus zwei vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Fällen aus. ²Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin in der Regel mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten. ³Es ist eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zu gewähren. ⁴Durch das Fachgespräch soll nachgewiesen werden, dass pädagogisch angemessen moderiert, geführt und kommuniziert werden kann.
(4) Wurden in der schriftlichen Prüfung in nicht mehr als einem Handlungsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. ²Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. ³Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. ⁴Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(1) In einer Projektarbeit soll eine komplexe berufspädagogische Problemstellung in einer speziellen berufspädagogischen Funktion dargestellt, beurteilt und gelöst werden. ²Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin schlägt aus den Funktionen nach § 9 Absatz 2 dem Prüfungsausschuss ein Projektthema vor. ³Auf dieser Grundlage entscheidet der Prüfungsausschuss über die Annahme des Themas der Projektarbeit. ⁴Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. ⁵Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. ⁶Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.
(2) In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Projektarbeit nach Absatz 1 dargestellt und pädagogisch begründet werden. ²Im Fachgespräch werden anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus Aufgabenbereichen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 geprüft. ³Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass pädagogisch angemessen argumentiert und kommuniziert werden kann. ⁴Präsentation und Fachgespräch sollen insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die Präsentation in der Regel nicht länger als 15 Minuten.
(3) Präsentation und Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Projektarbeit mindestens als ausreichende Leistung bewertet wurde.
(1) Im Handlungsbereich „Lernprozesse und Lernbegleitung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Prozesse individuellen und gemeinschaftlichen Lernens methodisch und didaktisch zu gestalten. ²Im Besonderen soll nachgewiesen werden, dass die individuellen Begabungen und Fähigkeiten Lernender erkannt, unterstützt und weiter entwickelt werden können. ³Dabei sollen kritisches Urteilsvermögen und innovative Denkansätze sichtbar werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(2) Im Handlungsbereich „Planungsprozesse“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Geschäftsprozesse der betrieblichen und beruflichen Bildung zu planen und zu entwickeln und dabei die wesentlichen betrieblichen, fachlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, zielgruppenspezifischen und organisatorischen Gesichtspunkte abzuwägen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(3) Im Handlungsbereich „Managementprozesse“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche und berufliche Bildungsprozesse markt- und kundengerecht aufzubereiten, zu kalkulieren, zu bewerben und im Markt zu platzieren. ²Hierbei sollen Instrumente des Qualitätsmanagements angewendet werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(1) Im Handlungsbereich „Berufsausbildung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Prozesse beruflicher Ausbildung ganzheitlich zu planen, zu organisieren, durchzuführen, ihre Qualität zu sichern und zu optimieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(2) Im Handlungsbereich „Weiterbildung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Prozesse betrieblicher und beruflicher Weiterbildung zu planen, zu organisieren, durchzuführen und ihre Qualität zu sichern und zu optimieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(3) Im Handlungsbereich „Personalentwicklung und -beratung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die vorhandenen fachlichen, sozialen und methodischen Kompetenzen im Unternehmen zu ermitteln sowie deren weiteren Auf- und Ausbau einzuleiten und durchzuführen. ²Dabei soll auch die Fähigkeit zur Planung und Kontrolle entsprechender Personalentwicklungsprojekte, zur Förderung der Zusammenarbeit im Unternehmen sowie die Fähigkeit, personalpolitische Ziele und Aufgaben systematisch und entscheidungsorientiert zu analysieren und darzustellen nachgewiesen werden. ³Aus Analysen sollen geeignete Maßnahmen abgeleitet werden können, um Mitarbeiter effektiv und effizient einzusetzen, zu fördern sowie Führungskräfte zu beraten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(1) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Prozess einer spezialisierten berufs- und betriebspädagogischen Funktion in einem konkreten projektförmig bearbeiteten Geschäftsfall zu entwickeln, zu planen, zu organisieren, durchzuführen und seine Qualität zu sichern und zu optimieren. ²Dabei sollen hochspezialisiertes Wissen deutlich und die wesentlichen betrieblichen, fachlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, zielgruppenspezifischen und organisatorischen Gesichtspunkte abgewogen und berücksichtigt werden.
(2) Spezialisierte berufs- und betriebspädagogische Funktionen sind:
(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
(2) Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen, die erfolgreich die Abschlussprüfung der Fortbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen/zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin abgelegt haben, wird auf Antrag die Prüfung in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Nummer 1 erlassen.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Jede Prüfungsleistung ist gesondert zu bewerten. ²Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ ist eine Note aus den gleich zu gewichtenden Punktewertungen der Situationsaufgaben nach § 4 Absatz 1 zu bilden.
(3) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ ist eine Note aus den gleich zu gewichtenden Punktebewertungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistung nach § 5 Absatz 2 und 3 zu bilden.
(4) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ ist aus den gleich zu gewichtenden Ergebnissen der Präsentation und des Fachgesprächs eine Punktebewertung vorzunehmen. ²Diese Punktebewertung und die der Projektarbeit sind gleichgewichtet zu einer Note zusammenzufassen.
(5) Aus den nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung folgender Gewichtungen:
„Kernprozesse der beruflichen Bildung“ | mit 30 Prozent, |
„Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ | mit 30 Prozent, |
„Spezielle berufspädagogische Funktionen“ | mit 40 Prozent. |
(6) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. ²In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
(1) Nicht bestandene Prüfungsteile können zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. ²Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. ³In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
(3) Ist die Prüfungsleistung nach § 6 Absatz 2 nicht bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die Projektarbeit nach § 6 Absatz 1 wiederholt werden.
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