Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
(1) Hersteller ist der Betreiber der Anlage zur Herstellung von Kraftstoffen nach Anlage 1.
(2) Erneuerbare Energien nicht-biogenen Ursprungs sind erneuerbare Energien im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist. ²Dazu gehört nicht Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.
(3) Erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs sind Kraftstoffe nach Anlage 1 Buchstabe a und b.
(4) Biokraftstoffquotenstelle ist die zuständige Stelle nach § 8 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 590, 1318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Teil 2: Anrechnung strombasierter Kraftstoffe
(1) Die Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann durch Inverkehrbringen von Kraftstoffen nach Anlage 1 erfüllt werden. ²Kraftstoffe nach Anlage 1 gelten durch Abgabe an den Letztverbraucher zur Verwendung im Straßenverkehr als in den Verkehr gebracht im Sinne des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit diese Kraftstoffe keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind. ³In diesem Fall ist Verpflichteter oder Dritter im Sinne des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Person, in deren Namen und auf deren Rechnung die Abgabe an den Letztverbraucher erfolgt.
(2) Die Treibhausgasemissionen der Kraftstoffe nach Anlage 1 berechnen sich durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge des jeweiligen Kraftstoffs mit dem Wert für dessen spezifische Treibhausgasemissionen nach Anlage 1 und dem jeweils geltenden Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 2. Für die spezifischen Treibhausgasemissionen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs ist der in Anlage 1 festgelegte Wert nur dann zugrunde zu legen, sofern ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs für die Herstellung dieser Kraftstoffe eingesetzt wurde. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Strom aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs
(3) Der Wert für die spezifischen Treibhausgasemissionen nach Anlage 1 wird für erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs, die vor dem 1. Januar 2021 in Verkehr gebracht werden und in Anlagen hergestellt wurden, die diese Kraftstoffe erstmals vor dem 25. April 2015 produziert haben, abweichend von Absatz 2 auch dann herangezogen, wenn der Strom aus dem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommen wurde.
(4) Erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs sind unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch dann anrechenbar, wenn sie vor der Mitteilung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 7 Absatz 1 Satz 4 hergestellt worden sind, aber erst danach in Verkehr gebracht wurden.
(5) Für die Anrechnung nach Absatz 1 ist § 37a Absatz 4 Satz 3 bis 5, 9 und 10, Absatz 6 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit diese Verordnung keine anderen Bestimmungen trifft. ²§ 44b Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Verpflichtete hat der Biokraftstoffquotenstelle Nachweise über die Herkunft der Kraftstoffe nach Anlage 1 im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorzulegen. Der Verpflichtete legt zusätzlich die Kaufverträge über die genaue energetische Menge der Kraftstoffe sowie eine Erklärung des Herstellers über Ort und Zeitpunkt der Herstellung der Kraftstoffe vor, jeweils differenziert nach Kraftstoffen entsprechend der Anlage 1.
(2) Der Verpflichtete hat durch geeignete Aufzeichnungen für das jeweilige Verpflichtungsjahr die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind oder die er nach § 3 Absatz 1 Satz 2 an den Letztverbraucher abgegeben hat. ²Der Verpflichtete hat dabei insbesondere die Art und zugehörige Menge sowie die Treibhausgasemissionen der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nach Anlage 1 zu erfassen. ³Auf Grundlage der Aufzeichnungen muss es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich sein, die Grundlagen für die Berechnung der Treibhausgasminderung festzustellen.
(3) § 37c Absatz 1 Satz 1 und 3 bis 6, Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie § 3 Absatz 2 und § 6 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote sind entsprechend anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(1) Der Hersteller legt dem Umweltbundesamt zum Nachweis der Anrechnungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 Unterlagen vor, aus denen hervorgeht:
(2) Das Umweltbundesamt prüft anhand der vorgelegten Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort, ob die Angaben richtig und die Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind. ²Das Umweltbundesamt teilt das Ergebnis der Prüfungen der Biokraftstoffquotenstelle sowie dem Hersteller mit. ³Die Mitteilung enthält für jede Anlage das Datum der Herstellung der Kraftstoffe, ab dem eine Anrechnung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs erfolgen kann.
(3) Der Hersteller legt dem Umweltbundesamt jährlich spätestens bis zum 31. Januar vor:
Abweichend von Satz 1 kann der Hersteller die Unterlagen auch für kürzere Zeiträume vorlegen.
(4) Das Umweltbundesamt prüft anhand der nach Absatz 3 vorgelegten Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort, ob die Angaben zutreffend und die Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind. ²Das Umweltbundesamt informiert spätestens sechs Wochen nach Vorlage der Unterlagen sowohl die Biokraftstoffquotenstelle als auch den Hersteller über das Ergebnis der Prüfung und teilt dabei mit, welche Kraftstoffe die Anforderungen von § 3 Absatz 2 Satz 3 erfüllen.
(1) Der Hersteller legt der Bundesnetzagentur zum Nachweis der Anrechnungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Unterlagen vor, aus denen hervorgeht:
Änderungen zu den vorgelegten Unterlagen hat der Hersteller der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Hersteller legt der Bundesnetzagentur jährlich spätestens bis zum 31. Januar vor:
(3) Die Bundesnetzagentur überwacht die Einhaltung der Anrechnungsvoraussetzungen im Rahmen der Überwachung der Vorgaben des § 13 Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes. ²Die Bundesnetzagentur informiert spätestens sechs Wochen nach Vorlage der Unterlagen sowohl die Biokraftstoffquotenstelle als auch den Hersteller über das Ergebnis der Prüfung und teilt mit, welche Kraftstoffe die Anforderungen von § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 erfüllen.
(1) Der Hersteller legt dem Umweltbundesamt zum Nachweis der Anrechnungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 3 Unterlagen vor, aus denen Folgendes hervorgeht:
(2) Das Umweltbundesamt prüft auf Grund der vorgelegten Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort, ob die Angaben richtig und die Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind. ²Das Umweltbundesamt teilt das Ergebnis der Prüfungen der Biokraftstoffquotenstelle sowie dem Hersteller mit.
(3) Der Hersteller legt dem Umweltbundesamt jährlich spätestens bis zum 31. Januar vor:
(4) Das Umweltbundesamt prüft auf Grund der Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort, ob die Angaben des Herstellers richtig und die Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind. ²Das Umweltbundesamt informiert spätestens sechs Wochen nach Vorlage der Unterlagen nach Absatz 3 die Biokraftstoffquotenstelle sowie den Hersteller über das Ergebnis der Prüfung und teilt dabei mit, bei welchen Kraftstoffen die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 3 erfüllt sind.
(1) Stellt die Biokraftstoffquotenstelle anhand vorliegender Unterlagen Unregelmäßigkeiten fest, die eine Überprüfung durch das Umweltbundesamt erforderlich machen, stellt die Biokraftstoffquotenstelle ein Überprüfungsersuchen beim Umweltbundesamt. ²Das Umweltbundesamt teilt der Biokraftstoffquotenstelle das Ergebnis seiner Überprüfung in angemessener Frist mit.
(2) Stellt die Biokraftstoffquotenstelle anhand vorliegender Unterlagen Unregelmäßigkeiten fest, die eine Überprüfung durch die Bundesnetzagentur erforderlich machen, stellt die Biokraftstoffquotenstelle ein Überprüfungsersuchen bei der Bundesnetzagentur. ²Die Bundesnetzagentur teilt der Biokraftstoffquotenstelle das Ergebnis seiner Überprüfung in angemessener Frist mit.
Teil 3: Mitverarbeitete biogene Öle
(1) Abweichend von § 37b Absatz 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind hydrierte biogene Öle auch dann Biokraftstoffe, wenn sie in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind. ²§ 37b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind, bis zum Verpflichtungsjahr 2020 auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden, soweit die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Herstellung von biogenen Ölen verwendet werden sollen, nachhaltig erzeugt worden sind. ²Anrechenbar ist ausschließlich der Anteil der biogenen Öle, der als Bestandteil des Kraftstoffs in Verkehr gebracht wird.
(3) § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote bleibt unberührt.
Teil 4: Zugänglichkeit der DIN-Normen
Teil 5: Schlussbestimmung
Kraftstoff | Rohstoffquelle und Verfahren | Spezifische Treibhausgasemissionen (in kg CO2Äq pro GJ) |
a) | Komprimiertes synthetisches Methan | Sabatier-Prozess mit Wasserstoff aus der durch nicht-biogene erneuerbare Energien gespeisten Elektrolyse | 3,3 |
b) | Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle | Vollständig durch nicht-biogene erneuerbare Energien gespeisten Elektrolyse | 9,1 |
c) | Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle | Vollständig durch aus Kohle gewonnenem Strom gespeiste Elektrolyse | 234,4 |
d) | Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle | Vollständig durch aus Kohle gewonnenem Strom gespeiste Elektrolyse, sofern bei der Gewinnung der Kohle das CO2 aus Prozessemissionen abgeschieden und gespeichert worden ist | 52,7 |
Vorherrschende Umwandlungstechnologie | Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz |
Verbrennungsmotor | 1 |
Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb | 0,4 |
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