(1) Dem Bundesminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle obliegen im Bereich der Bundeswehr der Vollzug der §§ 17, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 29, 31, 52, 53 Abs. 2 und des § 55 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und behördliche Überwachungsmaßnahmen nach Rechtsverordnungen, die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen sind,
(2) Dem Bundesminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle obliegen auch die in Absatz 1 genannten behördlichen Überwachungsaufgaben bei Anlagen, die der militärischen Landesverteidigung dienen und von den auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen genutzt werden.
(1) Ein Genehmigungsantrag für Anlagen, die der militärischen Landesverteidigung dienen, muß Art und Umfang der nach § 60 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen oder geforderten Ausnahmen bezeichnen.
(2) Soweit Unterlagen der militärischen Geheimhaltung unterliegen, sind sie getrennt vorzulegen und zu kennzeichnen. ²Wenn der Antragsteller begründet darlegt, daß es zur Wahrung des Geheimnisses zwingend erforderlich ist, soll die Genehmigungsbehörde auf die Vorlage dieser Unterlagen ganz oder teilweise verzichten; in diesen Fällen gilt § 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.
© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de