Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren
(1) Diese Verordnung trifft für Schlichtungsverfahren nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes Regelungen zur Geschäftsstelle, zur Besetzung, zum Verfahren, zu den Kosten des Verfahrens und zum Tätigkeitsbericht.
(2) Ziel ist, der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes und der öffentlichen Stelle im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (Beteiligte eines Schlichtungsverfahrens) eine rasche, einvernehmliche, außergerichtliche und unentgeltliche Streitbeilegung zu ermöglichen.
(1) Die Schlichtungsstelle wird bei der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes eingerichtet. ²Sie ist mit mindestens zwei schlichtenden Personen zu besetzen, die mit der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach § 16 Absatz 2 und 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes betraut und für die unparteiische und faire Verfahrensführung verantwortlich sind.
(2) Für die Schlichtungsstelle ist bei der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes eine Geschäftsstelle einzurichten.
(1) Die schlichtenden Personen müssen die Befähigung zum Richteramt haben. ²Sie müssen über das Fachwissen, die Fähigkeiten und die Erfahrung verfügen, die für die Beilegung von Streitigkeiten in der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle und für die Durchführung von Mediationen erforderlich sind. ³Die schlichtenden Personen sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Für jede schlichtende Person ist eine andere schlichtende Person als Vertretung zu bestellen.
(3) Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsverteilung durch die schlichtenden Personen festzulegen. ²Eine Änderung der Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt unter Beteiligung der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes die schlichtenden Personen für vier Jahre. ²Nach Ablauf dieser Zeit bleiben die schlichtenden Personen bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers im Amt. ³Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Unter Beteiligung der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine schlichtende Person nur abberufen, wenn
(6) Eine schlichtende Person darf nicht zur Beilegung einer Streitigkeit tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. ²Das Verfahren übernimmt in diesem Fall ihre Vertreterin oder ihr Vertreter.
(1) Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle gestellt werden. ²Er muss eine Schilderung des Sachverhalts, das verfolgte Ziel, den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers und der beteiligten öffentlichen Stelle enthalten.
(2) Die Schlichtungsstelle erstellt ein Antragsformular und stellt dieses auf ihrer Internetseite barrierefrei zur Verfügung. ²Dieses Antragsformular kann zur Antragstellung genutzt werden.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann ihren oder seinen Antrag jederzeit ohne Begründung zurücknehmen.
(1) Die Schlichtungsstelle übermittelt der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner eine Abschrift des Schlichtungsantrags. ²Die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner kann binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe Stellung nehmen. ³Die Schlichtungsstelle leitet diese Stellungnahme der antragstellenden Person zu und stellt ihr anheim, sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dazu zu äußern, wenn die öffentliche Stelle keine Abhilfe schafft.
(2) Die schlichtende Person kann die Beteiligten zu einem Schlichtungstermin einladen und die Streitigkeit mit ihnen unter freier Würdigung der Umstände mit dem Ziel der gütlichen Einigung der Beteiligten in dem Schlichtungstermin mündlich erörtern.
(3) Wenn die schlichtende Person eine weitere Aufklärung des Sachverhalts im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der §§ 12 und 12a des Behindertengleichstellungsgesetzes für geboten hält, kann sie öffentliche Stellen zur Bereitstellung ergänzender Informationen und zur Gewährung von Akteneinsicht auffordern.
(1) Die schlichtende Person bestimmt den weiteren Gang des Verfahrens nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit und Billigkeit. ²Sie wirkt auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. ³Die schlichtende Person kann den Beteiligten den Einsatz von Mediation zur Streitbeilegung anbieten oder einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. ⁴Sie kann den Beteiligten die Hinzuziehung der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder anderer sachkundiger Stellen vorschlagen. ⁵Eine Hinzuziehung kommt nur in Betracht, wenn die Beteiligten zustimmen.
(2) Entscheiden sich die Beteiligten für eine Mediation, wird in der Regel die schlichtende Person als Mediatorin oder Mediator tätig. ²Im Fall der Einigung der Beteiligten im Rahmen der Mediation gilt § 2 Absatz 6 Satz 3 des Mediationsgesetzes mit der Maßgabe, dass die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert und von den Beteiligten unterschrieben wird.
(3) Kommt eine gütliche Einigung der Beteiligten nicht zustande, unterbreitet die schlichtende Person den Beteiligten einen Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag), der auf der sich aus dem Schlichtungsverfahren ergebenden Sachlage beruht. ²Er soll am geltenden Recht ausgerichtet sein und muss geeignet sein, den Streit der Beteiligten angemessen beizulegen. ³Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständlich zu begründen. ⁴Gibt die öffentliche Stelle keine Stellungnahme ab, kann die schlichtende Person den Beteiligten allein auf Grund des Schlichtungsantrages einen Schlichtungsvorschlag nach Absatz 2 unterbreiten.
(4) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten den Schlichtungsvorschlag in Textform.
(5) Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Beteiligten mit der Unterbreitung des Schlichtungsvorschlags über die rechtlichen Folgen einer Annahme des Vorschlags und darüber, dass der Vorschlag nicht dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens entsprechen muss. ²Sie weist auf die Möglichkeit hin, den Vorschlag nicht anzunehmen und einen Rechtsbehelf einzulegen.
(6) Die Schlichtungsstelle setzt den Beteiligten eine angemessene Frist zur Annahme des Schlichtungsvorschlags. ²Sie soll einen Monat ab Bekanntgabe des Schlichtungsvorschlags nicht überschreiten. ³Die Annahme erfolgt durch Mitteilung in Textform an die Schlichtungsstelle. ⁴Nach Ablauf der Frist schließt die Schlichtungsstelle das Verfahren ab.
(1) Haben sich die Beteiligten gütlich geeinigt oder einen Schlichtungsvorschlag nach § 8 angenommen und eine Mitteilung der Schlichtungsstelle nach Absatz 2 erhalten, endet das Schlichtungsverfahren.
(2) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten jeweils eine Ausfertigung der von ihnen erzielten Abschlussvereinbarung oder den von ihnen angenommenen Schlichtungsvorschlag nach § 8 in Textform und teilt ihnen mit, dass damit das Schlichtungsverfahren beendet ist.
(3) Konnten die Beteiligten keine Einigung nach § 8 erzielen, übermittelt die Schlichtungsstelle dem Antragsteller oder der Antragstellerin in Textform eine Mitteilung über die erfolglose Durchführung des Schlichtungsverfahrens. ²Diese gilt als Bestätigung, dass keine gütliche Einigung nach § 16 Absatz 7 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes erzielt werden konnte. ³Gleiches gilt für den Fall, dass die Schlichtungsstelle die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 6 ablehnt.
(1) Die Schlichtungsstelle unterhält eine barrierefreie Website, auf der mindestens diese Rechtsverordnung, ein Antragsformular nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und ihre Tätigkeitsberichte nach § 14 veröffentlicht werden. ²Sie stellt klare und verständliche Informationen barrierefrei zur Verfügung, insbesondere zu den Aufgaben, zur Zuständigkeit, zur Erreichbarkeit, zu den Geschäftszeiten, zu den schlichtenden Personen und zum Ablauf des Verfahrens der Schlichtungsstelle.
(2) Auf Anfrage werden die Informationen nach Absatz 1 in Textform übermittelt.
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