frei
Recht
Suche
Anmelden
Registrierung
Abmelden
Kontakt
Hilfe
Datenschutz
Impressum
Bundesgebührengesetz
⤴
×
Bundesgebührengesetz
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
§ 5 Gebührengläubiger
Gebührengläubiger ist
1.
der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder
2.
der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.
Bundesgebührengesetz
§ 1
Gebührenerhebung
§ 2
Anwendungsbereich
§ 3
Begriffsbestimmungen
§ 4
Entstehung der Gebührenschuld
§ 5
Gebührengläubiger
§ 6
Gebührenschuldner
§ 7
Sachliche Gebührenfreiheit
§ 8
Persönliche Gebührenfreiheit
§ 9
Grundlagen der Gebührenbemessung
§ 10
Gebühren in besonderen Fällen
§ 11
Gebührenarten
§ 12
Auslagen
§ 13
Gebührenfestsetzung
§ 14
Fälligkeit
§ 15
Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
§ 16
Säumniszuschlag
§ 17
Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 18
Zahlungsverjährung
§ 19
Unterbrechung der Zahlungsverjährung
§ 20
Rechtsbehelf
§ 21
Erstattung
§ 22
Gebührenverordnungen
§ 23
Übergangsregelung
§ 24
Außerkrafttreten