Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(1) Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. ²Die Gebührenfestsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. ³Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
(2) Bei Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 11 Nummer 3 ist § 9 Absatz 1 bis 3 anzuwenden.
(3) Die Festsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. ²Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. ³Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange