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Bundesfernstraßenmautgesetz

Bundesfernstraßenmautgesetz

Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen

§ 3a Knotenpunkte

(1) Ein Knotenpunkt im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
für Bundesautobahnen
a)
eine Anschlussstelle einschließlich Bundesautobahnkreuz und Bundesautobahndreieck,
b)
eine Rastanlage mit einer straßenverkehrsrechtlich zulässigen Wendemöglichkeit,
c)
die Bundesgrenze;

2.
für Bundesstraßen jede Einmündung öffentlicher Straßen sowie Kreuzungen.
²Ergibt sich im Falle des Satzes 1 Nummer 2 eine Abschnittslänge von weniger als 100 Metern, werden Knotenpunkte zusammengelegt. ³Die Zusammenlegung erfolgt so, dass der Knotenpunkt bei der höherrangigen Straße gesetzt wird. Bei gleichrangigen Straßen erfolgt die Zusammenlegung so, dass der Knotenpunkt bei der Straße mit der höheren Nummer nach der Nummerierung des Bundesinformationssystems Straße gesetzt wird.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 Knotenpunkte für Bundesstraßen festzulegen, um den örtlichen Gegebenheiten und dem üblichen Verkehrsverhalten Rechnung zu tragen. ²Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Güterverkehr zu übertragen.