§ 2 Mautschuldner
Mautschuldner ist die Person,
- 1.
- die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist,
- 2.
- die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt,
- 3.
- die Führer des Motorfahrzeugs ist,
- 4.
- auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder
- 5.
- der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.
²Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. ³Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.