Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
(1) Für jeden in § 1 Nr. 1 bezeichneten Beamten, der vor dem 1. Januar 1999 in einen anderen Geschäftsbereich oder in den Bereich eines anderen Dienstherrn versetzt wird, zahlt das Bundeseisenbahnvermögen an die aufnehmende Verwaltung oder den aufnehmenden Dienstherrn monatlich im voraus einen Betrag in Höhe der Hälfte der monatlichen Bezüge des Amtes, welches dem Beamten übertragen war. ²Die Zahlungsverpflichtung besteht bis zur Zurruhesetzung des betroffenen Beamten, höchstens jedoch fünf Jahre.
(2) Nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand werden die Versorgungslasten zwischen dem Bundeseisenbahnvermögen und der aufnehmenden Verwaltung geteilt. ²§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes findet sinngemäße Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die in § 1 Nr. 2 bezeichneten Beamten bei anderweitiger Verwendung außerhalb der Deutschen Bundespost entsprechende Anwendung. ²Die Verpflichtungen treffen das Unternehmen der Deutschen Bundespost, dem der Beamte zuvor angehört hat. ³Sie treffen nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST, wenn der Beamte zuvor der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Bundespost oder dessen nachgeordneten Bereich angehört hat.
(1) Beamtinnen und Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den nach § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 3 Satz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten oder gegründeten Unternehmen betroffen sind, können bis zum 31. Dezember 2006 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
(2) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nicht anzuwenden. ²§ 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 können bis zum 31. Dezember 2020 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
(2) Das Ruhegehalt der nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vermindert sich um einen Versorgungsabschlag entsprechend § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. ²Die Beamtin oder der Beamte erhält einen Ausgleichsbetrag zum Ruhegehalt in Höhe des für sie oder ihn geltenden Versorgungsabschlags für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs. ³Der Ausgleichsbetrag ist Bestandteil des Ruhegehalts nach dem Beamtenversorgungsgesetz. ⁴Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zahlt an den Bund den jeweiligen Ausgleichsbetrag bis zur Höhe von 10,8 Prozent. ⁵Der Ausgleichsbetrag entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand nachweist, dass mindestens zwölf Monate im Bundesfreiwilligendienst oder 1 000 Einsatzstunden in einer vergleichbaren ehrenamtlichen Tätigkeit oder Familienpflegetätigkeiten geleistet worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, sind als Ruhestandsbeamte im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes anzusehen.
(4) Die Aktiengesellschaft trägt die finanziellen Mehrbelastungen der Postbeamtenversorgungskasse, die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergeben. ²Diese Mehrbelastungen errechnen sich aus dem Vergleich der Belastungen der Postbeamtenversorgungskasse ab dem angenommenen Beginn des Ruhestandes nach dem Bundesbeamtengesetz mit ihren Belastungen ab dem tatsächlichen Beginn des Ruhestandes nach diesem Gesetz. ³Auf der Grundlage versicherungsmathematischer Methoden sind in die Berechnung der vorzeitige Beginn der Zahlung von Versorgungsbezügen, der vorzeitige Wegfall der Unternehmensbeiträge nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes und in der Höhe abweichende Versorgungsbezüge einzubeziehen. ⁴Die Höhe der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft ergibt sich im Einzelfall aus dem aus Nummer 1 der Anlage ermittelten Jahresbetrag und dem in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum. ⁵Die anzuwendenden Zahlungszeiträume richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erreichten Lebensalter, der erreichten Besoldungsgruppe sowie der erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit. ⁶Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, hat diese Verpflichtung durch Zahlung an die Postbeamtenversorgungskasse zu erfüllen. ⁷Der erste Jahresbetrag nach Nummer 1 der Anlage ist am drittletzten Bankarbeitstag vor Eintritt des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten zu leisten, die weiteren Jahresbeträge jeweils im Abstand von einem Jahr, bis der jeweils vorgesehene Zahlungszeitraum im jeweiligen Einzelfall erreicht wurde. ⁸Änderungen der versorgungsrechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung haben keinen Einfluss auf Höhe und Dauer der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft im Einzelfall. ⁹Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ausgleichszahlungen nach Grund und Höhe prüfen. ¹⁰Es ist befugt, die Prüfung Dritten zu übertragen. ¹¹Darüber hinaus trägt die Aktiengesellschaft die anfallenden Beihilfeleistungen der jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten über den in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum.
(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn ihre Verwendung in der Verwaltung nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.
(2) § 4 Abs. 1 Nummer 1 und 4 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 tragen die Aktiengesellschaften die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergebenden finanziellen Mehrbelastungen und gleichen ebenso Abschläge im Sinne des § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes aus.
Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 | |||
Ruhegehaltfähige Dienstzeit | |||
Alter | bis 22 Jahre | über 22 Jahre | über 32 Jahre |
55 Jahre | 6,13 | 6,08 | 7,39 |
56 Jahre | 5,62 | 5,59 | 6,88 |
57 Jahre | 5,31 | 5,13 | 6,18 |
58 Jahre | 4,34 | 4,61 | 5,43 |
59 Jahre | 4,14 | 4,11 | 4,69 |
60 Jahre | 3,56 | 3,51 | 3,93 |
61 Jahre | 2,93 | 2,85 | 3,17 |
62 Jahre | 2,17 | 2,11 | 2,39 |
63 Jahre | 1,36 | 1,33 | 1,60 |
ab 64 Jahre | 0,99 | 0,96 | 0,98 |
Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 | |||
Ruhegehaltfähige Dienstzeit | |||
Alter | bis 22 Jahre | über 22 Jahre | über 32 Jahre |
55 Jahre | 7,19 | 4,62 | 6,57 |
56 Jahre | 6,51 | 4,23 | 5,83 |
57 Jahre | 5,82 | 3,84 | 5,20 |
58 Jahre | 5,13 | 3,42 | 4,59 |
59 Jahre | 4,43 | 2,99 | 4,05 |
60 Jahre | 3,70 | 2,53 | 3,48 |
61 Jahre | 2,94 | 2,06 | 3,01 |
62 Jahre | 2,15 | 1,59 | 2,37 |
63 Jahre | 1,33 | 1,03 | 1,62 |
ab 64 Jahre | 0,95 | 0,68 | 0,96 |
Besoldungsgruppen A 10 bis B 3 | |||
Ruhegehaltfähige Dienstzeit | |||
Alter | bis 22 Jahre | über 22 Jahre | über 32 Jahre |
55 Jahre | 4,31 | 4,44 | 6,74 |
56 Jahre | 4,00 | 4,06 | 6,08 |
57 Jahre | 3,76 | 3,67 | 5,29 |
58 Jahre | 3,27 | 3,26 | 4,57 |
59 Jahre | 2,89 | 2,83 | 3,96 |
60 Jahre | 2,41 | 2,39 | 3,40 |
61 Jahre | 2,03 | 1,92 | 2,87 |
62 Jahre | 1,52 | 1,46 | 2,26 |
63 Jahre | 0,86 | 1,02 | 1,59 |
ab 64 Jahre | 0,58 | 0,55 | 0,95 |
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