Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil: Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen
(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. ²Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf
(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.
(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. ²Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.
(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. ²Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.
(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.
(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.
(1) Die Ergebnisse der orientierenden Untersuchungen sind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls insbesondere auch anhand von Prüfwerten zu bewerten.
(2) Liegen der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes unterhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2, ist insoweit der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt. ²Wird ein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3 am Ort der Probennahmen überschritten, ist im Einzelfall zu ermitteln, ob die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser am Ort der Beurteilung den Prüfwert übersteigt. ³Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes können bereits dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall alle bei der Ableitung eines Prüfwertes nach Anhang 2 angenommenen ungünstigen Umstände zusammentreffen und der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes geringfügig oberhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2 liegt.
(3) Zur Bewertung der von Verdachtsflächen oder altlastverdächtigen Flächen ausgehenden Gefahren für das Grundwasser ist eine Sickerwasserprognose zu erstellen. ²Wird eine Sickerwasserprognose auf Untersuchungen nach Anhang 1 Nr. 3.3 gestützt, ist im Einzelfall insbesondere abzuschätzen und zu bewerten, inwieweit zu erwarten ist, daß die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser den Prüfwert am Ort der Beurteilung überschreitet. ³Ort der Beurteilung ist der Bereich des Übergangs von der ungesättigten in die gesättigte Zone.
(4) Die Ergebnisse der Detailuntersuchung sind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere auch anhand von Maßnahmenwerten, daraufhin zu bewerten, inwieweit Maßnahmen nach § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlich sind.
(5) Soweit in dieser Verordnung für einen Schadstoff kein Prüf- oder Maßnahmenwert festgesetzt ist, sind für die Bewertung die zur Ableitung der entsprechenden Werte in Anhang 2 herangezogenen Methoden und Maßstäbe zu beachten. ²Diese sind im Bundesanzeiger Nr. 161a vom 28. August 1999 veröffentlicht.
(6) Liegt innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche auf Teilflächen eine von der vorherrschenden Nutzung abweichende empfindlichere Nutzung vor, sind diese Teilflächen nach den für ihre Nutzung jeweils festgesetzten Maßstäben zu bewerten.
(7) Liegen im Einzelfall Erkenntnisse aus Grundwasseruntersuchungen vor, sind diese bei der Bewertung im Hinblick auf Schadstoffeinträge in das Grundwasser zu berücksichtigen. ²Wenn erhöhte Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser oder andere Schadstoffausträge auf Dauer nur geringe Schadstofffrachten und nur lokal begrenzt erhöhte Schadstoffkonzentrationen in Gewässern erwarten lassen, ist dieser Sachverhalt bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. ³Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(8) Eine schädliche Bodenveränderung besteht nicht bei Böden mit naturbedingt erhöhten Gehalten an Schadstoffen allein auf Grund dieser Gehalte, soweit diese Stoffe nicht durch Einwirkungen auf den Boden in erheblichem Umfang freigesetzt wurden oder werden. ²Bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten kann ein Vergleich dieser Gehalte mit den im Einzelfall ermittelten Schadstoffgehalten in die Gefahrenbeurteilung einbezogen werden.
Dritter Teil: Anforderungen an die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten
(1) Dekontaminationsmaßnahmen sind zur Sanierung geeignet, wenn sie auf technisch und wirtschaftlich durchführbaren Verfahren beruhen, die ihre praktische Eignung zur umweltverträglichen Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe gesichert erscheinen lassen. ²Dabei sind auch die Folgen des Eingriffs insbesondere für Böden und Gewässer zu berücksichtigen. ³Nach Abschluß einer Dekontaminationsmaßnahme ist das Erreichen des Sanierungsziels gegenüber der zuständigen Behörde zu belegen.
(2) Wenn Schadstoffe nach § 4 Abs. 5 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu beseitigen sind und eine Vorbelastung besteht, sind vom Pflichtigen grundsätzlich die Leistungen zu verlangen, die er ohne Vorbelastung zu erbringen hätte. ²Die zuvor bestehenden Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks sollen wiederhergestellt werden.
(3) Sicherungsmaßnahmen sind zur Sanierung geeignet, wenn sie gewährleisten, daß durch die im Boden oder in Altlasten verbleibenden Schadstoffe dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. ²Hierbei ist das Gefahrenpotential der im Boden verbleibenden Schadstoffe und deren Umwandlungsprodukte zu berücksichtigen. ³Eine nachträgliche Wiederherstellung der Sicherungswirkung im Sinne des Satzes 1 muß möglich sein. ⁴Die Wirksamkeit von Sicherungsmaßnahmen ist gegenüber der zuständigen Behörde zu belegen und dauerhaft zu überwachen.
(4) Als Sicherungsmaßnahme kommt auch eine geeignete Abdeckung schädlich veränderter Böden oder Altlasten mit einer Bodenschicht oder eine Versiegelung in Betracht.
(5) Auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen kommen bei schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten vor allem Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durch Anpassungen der Nutzung und der Bewirtschaftung von Böden sowie Veränderungen der Bodenbeschaffenheit in Betracht. ²Über die getroffenen Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen. ³Mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde ist Einvernehmen herbeizuführen. ⁴§ 17 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(6) Soll abgeschobenes, ausgehobenes oder behandeltes Material im Rahmen der Sanierung im Bereich derselben schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten Sanierungsplans wieder auf- oder eingebracht oder umgelagert werden, sind die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu erfüllen.
Vierter Teil: Ergänzende Vorschriften für Altlasten
(1) Bei Sanierungsuntersuchungen ist insbesondere auch zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung sind.
(2) Bei der Erstellung eines Sanierungsplans sind die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes textlich und zeichnerisch vollständig darzustellen. ²In dem Sanierungsplan ist darzulegen, daß die vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, dauerhaft Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit zu vermeiden. ³Darzustellen sind insbesondere auch die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und die voraussichtlichen Kosten sowie die erforderlichen Zulassungen, auch soweit ein verbindlicher Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes diese nicht einschließen kann.
(3) Die Anforderungen an eine Sanierungsuntersuchung und an einen Sanierungsplan bestimmten sich im übrigen nach Anhang 3.
Fünfter Teil: Ausnahmen
Sechster Teil: Ergänzende Vorschriften für die Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser
(1) Von dem Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser ist insbesondere dann auszugehen, wenn
(2) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser ergeben sich insbesondere, wenn außerhalb der vermeintlichen Erosionsfläche gelegene Bereiche durch abgeschwemmtes Bodenmaterial befrachtet wurden.
(3) Bestehen Anhaltspunkte nach Absatz 2, ist zu ermitteln, ob eine schädliche Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt. ²Ist feststellbar, auf welche Erosionsfläche die Bodenabschwemmung zurückgeführt werden kann und daß aus dieser erhebliche Mengen Bodenmaterials abgeschwemmt wurden, so ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.
(4) Die Bewertung der Ergebnisse der Untersuchungen erfolgt einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Standortes. ²Weitere Bodenabträge sind zu erwarten, wenn
(5) Die weiteren Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Flächen, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt, sind in Anhang 4 bestimmt.
(6) Wird die Erosionsfläche landwirtschaftlich genutzt, ist der zuständigen Beratungsstelle gemäß § 17 des Bundes-Bodenschutzgesetzes die Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Beratung geeignete erosionsmindernde Maßnahmen für die Nutzung der Erosionsfläche zu empfehlen. ²Bei Anordnungen ist Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde herbeizuführen.
Siebter Teil: Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen
(1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in der Regel zu besorgen, wenn
(2) Bei Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten besteht die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen bei einer Überschreitung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nur, wenn eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzliche Einträge durch die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten.
(1) Sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3 gegeben, hat der nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichtete Vorkehrungen zu treffen, um weitere durch ihn auf dem Grundstück und dessen Einwirkungsbereich verursachte Schadstoffeinträge zu vermeiden oder wirksam zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. ²Dazu gehören auch technische Vorkehrungen an Anlagen oder Verfahren sowie Maßnahmen zur Untersuchung und Überwachung von Böden. ³Für die Untersuchung gilt Anhang 1 entsprechend.
(2) Einträge von Schadstoffen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die keine Vorsorgewerte festgesetzt sind, sind nach Maßgabe von Absatz 1 soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar zu begrenzen. ²Dies gilt insbesondere für die Stoffe, die nach der Gefahrstoffverordnung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind.
(1) Werden die in Anhang 2 Nr. 4.1 festgesetzten Vorsorgewerte bei einem Schadstoff überschritten, ist insoweit eine Zusatzbelastung bis zur Höhe der in Anhang 2 Nr. 5 festgesetzten jährlichen Frachten des Schadstoffes zulässig. ²Dabei sind die Einwirkungen auf den Boden über Luft und Gewässer sowie durch unmittelbare Einträge zu beachten.
(2) Soweit die in Anhang 2 Nr. 5 festgesetzte zulässige Zusatzbelastung bei einem Schadstoff überschritten ist, sind die geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Vorbelastungen im Einzelfall zu berücksichtigen.
(3) Die in Anhang 2 Nr. 5 festgesetzten Frachten bestimmen nicht im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind.
(1) Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht dürfen in und auf Böden nur Bodenmaterial sowie Baggergut nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) und Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 8 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen erfüllen, auf- und eingebracht werden.
(2) Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbarmachung ist zulässig, wenn
(3) Die nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Pflichtigen haben vor dem Auf- und Einbringen die notwendigen Untersuchungen der Materialien nach den Vorgaben in Anhang 1 durchzuführen oder zu veranlassen. ²Die nach § 10 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuständige Behörde kann weitere Untersuchungen hinsichtlich der Standort- und Bodeneigenschaften anordnen, wenn das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist; hierbei sind die Anforderungen nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) zu beachten.
(4) Bei landwirtschaftlicher Folgenutzung sollen im Hinblick auf künftige unvermeidliche Schadstoffeinträge durch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder atmosphärische Schadstoffeinträge die Schadstoffgehalte in der entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht 70 Prozent der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nicht überschreiten.
(5) Beim Aufbringen von Bodenmaterial auf landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich genutzte Böden ist deren Ertragsfähigkeit nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen und darf nicht dauerhaft verringert werden.
(6) Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht für eine landwirtschaftliche Folgenutzung im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbarmachung soll nach Art, Menge und Schadstoffgehalt geeignetes Bodenmaterial auf- oder eingebracht werden.
(7) Die Nährstoffzufuhr durch das Auf- und Einbringen von Materialien in und auf den Boden ist nach Menge und Verfügbarkeit dem Pflanzenbedarf der Folgevegetation anzupassen, um insbesondere Nährstoffeinträge in Gewässer weitestgehend zu vermeiden. ²DIN 18919 (Ausgabe 09/90) ist zu beachten.
(8) Von dem Auf- und Einbringen von Materialien sollen Böden, welche die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes im besonderen Maße erfüllen, ausgeschlossen werden. ²Dies gilt auch für Böden im Wald, in Wasserschutzgebieten nach § 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Biosphärenreservaten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen, Natura 2000-Gebieten und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie für die Böden der Kernzonen von Naturschutzgroßprojekten des Bundes von gesamtstaatlicher Bedeutung. ³Die fachlich zuständigen Behörden können hiervon Abweichungen zulassen, wenn ein Auf- und Einbringen aus forst- oder naturschutzfachlicher Sicht oder zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist.
(9) Beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden sollen Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen durch geeignete technische Maßnahmen sowie durch Berücksichtigung der Menge und des Zeitpunktes des Aufbringens vermieden werden. ²Nach Aufbringen von Materialien mit einer Mächtigkeit von mehr als 20 Zentimetern ist auf die Sicherung oder den Aufbau eines stabilen Bodengefüges hinzuwirken. ³DIN 19731 (Ausgabe 5/98) ist zu beachten.
(10) In Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verlagerung von Bodenmaterial innerhalb des Gebietes zulässig, wenn die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden und insbesondere die Schadstoffsituation am Ort des Aufbringens nicht nachteilig verändert wird. ²Die Gebiete erhöhter Schadstoffgehalte können von der zuständigen Behörde festgelegt werden. ³Dabei kann die zuständige Behörde auch Abweichungen von den Absätzen 3 und 4 zulassen.
(11) § 5 Abs. 6 bleibt unberührt.
(12) Absatz 3 gilt nicht für das Auf- und Einbringen von Bodenmaterial auf die landwirtschaftliche Nutzfläche nach lokal begrenzten Erosionsereignissen oder zur Rückführung von Bodenmaterial aus der Reinigung landwirtschaftlicher Ernteprodukte.
Achter Teil: Schlußbestimmungen
(1) Technische Regeln und Normblätter, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert hinterlegt. ²Die Bezugsquellen sind in Anhang 1 Nr. 6.2 aufgeführt.
(2) Verweisungen auf Entwürfe von technischen Normen in den Anhängen beziehen sich jeweils auf die Fassung, die zu dem in der Verweisung angegebenen Zeitpunkt veröffentlicht ist.
1.: Untersuchungsumfang und erforderlicher Kenntnisstand
Die Untersuchungen nach § 3 dieser Verordnung beziehen sich auf die Wirkungspfade, für die sich auf Grund der im Einzelfall vorliegenden Informationen der Verdacht einer Gefahr ergibt. Bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs sind die Ergebnisse der Erfassung, insbesondere die Kenntnisse oder begründeten Vermutungen über das Vorkommen bestimmter Schadstoffe und deren Verteilung, die gegenwärtige Nutzung und die Nutzung gemäß § 4 Abs. 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und die sich daraus ergebenden Schutzbedürfnisse sowie die sonstigen beurteilungserheblichen örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die E DIN ISO 10381-3: 02.96 ist zu beachten. Zum Arbeitsschutz wird auf die ZH 1/183: 04.97 hingewiesen.1.1: Orientierende Untersuchung
1.2: Detailuntersuchung
2.: Probennahme
Das Vorgehen bei der Probennahme richtet sich insbesondere nach den im Einzelfall berührten Wirkungspfaden, der Flächengröße, der auf Grund der Erfassungsergebnisse vermuteten vertikalen und horizontalen Schadstoffverteilung sowie der gegenwärtigen, der planungsrechtlich zulässigen und der früheren Nutzung. Dabei sind die unter den Nummern 2.1 bis 2.3 genannten Anforderungen zu beachten. Das Vorgehen bei der Probennahme ist zu begründen und zu dokumentieren. Die Anforderungen des Arbeitsschutzes sind zu beachten.2.1: Probennahmeplanung für Bodenuntersuchungen - Festlegung der Probennahmestellen und Beprobungstiefen
Tabelle 1 Nutzungsorientierte Beprobungstiefe bei Untersuchungen zu den Wirkungspfaden Boden - Mensch und Boden - Nutzpflanze | ||
Wirkungspfad | Nutzung | Beprobungstiefe |
Boden - Mensch | Kinderspielfläche, Wohngebiet | 0-10 cm 1) 10-35 cm 2) |
Park- und Freizeitanlage | 0-10 cm 1) | |
Industrie- und Gewerbegrundstücke | 0-10 cm 1) | |
Boden - Nutzpflanze | Ackerbau, Nutzgarten | 0-30 cm 3) 30-60 cm |
Grünland | 0-10 cm 4) 10-30 cm | |
|
2.1.1: Wirkungspfad Boden - Mensch
2.1.2: Wirkungspfad Boden - Nutzpflanze
2.1.3: Wirkungspfad Boden - Grundwasser
2.2: Probennahmeplanung Bodenluft
2.3: Probennahmeplanung bei abgeschobenem und ausgehobenem Bodenmaterial
2.4.2: Bodenluft
2.5: Probenkonservierung, -transport und -lagerung
3.1.2: Extraktion, Elution
Tabelle 2 Verfahren zur Herstellung von Eluaten mit Wasser | ||
Verfahren | Verfahrenshinweise | Methode |
anorganische Stoffe | ||
Bodensättigungsextrakt | Verfahren siehe (1) | |
Elution mit Wasser |
| DIN 38414-4: 10.84 |
organische Stoffe | ||
Säulen- oder Lysimeterversuch | Die zu erwartende Geschwindigkeit, mit der sich stoffspezifisch die Gleichgewichtskonzentration einstellt, ist zu beachten. |
3.1.3: Analysenverfahren
Tabelle 3 Analyse physikalisch-chemischer Eigenschaften | ||
Untersuchungsparameter | Verfahrenshinweise | Methode |
Bestimmung der Trockenmasse | feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben | DIN ISO 11465: 12.96 |
Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung | luftgetrocknete Bodenproben | DIN ISO 10694: 08.96 |
pH-Wert (CaCl(tief)2) | Suspension der feldfrischen oder luftgetrockneten Bodenprobe in CaCl(tief)2-Lösung; c(CaCl(tief)2): 0,01 mol/l | DIN ISO 10390: 05.97 |
Korngrößenverteilung | 1): "Fingerprobe" im Gelände *) | Bodenkundliche Kartieranleitung, 4. Auflage, 1994; DIN 19682-2: 04.97 |
2): Siebung, Dispergierung, Pipette-Analyse *) | E DIN ISO 11277: 06.94 DIN 19683-2: 04.97 | |
3): Siebung, Dispergierung, Aräometermethode | DIN 18123: 11.96 E DIN ISO 11277: 06.94 | |
Rohdichte | Trocknung einer volumengerecht entnommenen Bodenprobe bei 105 Grad C, rückwiegen | E DIN ISO 11272: 01.94 DIN 19683-12: 04.73 |
*): Empfohlene Methode. | ||
Tabelle 4 Analyse anorganischer Schadstoffgehalte | ||
Untersuchungsparameter | Verfahrenshinweise | Methode |
Cd, Cr, Cu, Ni, Pb, Tl, Zn | AAS | E DIN ISO 11047: 06.95 |
As, Cd, Cr, Cu, Ni, Pb, Tl, Zn | ICP-AES (ICP-MS möglich) Berücksichtigung von spektralen Störungen bei hohen Matrixkonzentrationen erforderlich | DIN EN ISO 11885: 04.98 |
Arsen (As) | ET-AAS | In Analogie zu E DIN ISO 11047: 06.95 |
Hydrid-AAS | DIN EN ISO 11969: 11.96 | |
Quecksilber (Hg) | AAS-Kaltdampftechnik Bei der Probenvorbehandlung darf die Trocknungstemperatur 40 Grad C nicht überschreiten | DIN EN 1483: 08.97 Reduktion mit Zinn(II)-chlorid oder NaBH4 |
Chrom (VI) | 1): Extraktion mit phosphatgepufferter Aluminiumsulfatlösung | Spektralphotometrie DIN 19734: 01.99 |
2): Elution mit Wasser, Abtrennung von Cr(III), Bestimmung von löslichem Cr(VI) in Böden | DIN 38405-24: 05.87 | |
Cyanide | E DIN ISO 11262: 06.94 | |
Tabelle 5 Analyse organischer Schadstoffgehalte | ||
Untersuchungsparameter | Verfahrenshinweise | Methode |
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): 16 PAK (EPA) Benzo(a)pyren | 1): Soxhlet-Extraktion mit Toluol, chromatographisches Clean-up; Quantifizierung mittels GC-MS *) | Merkblatt Nr. 1 des LUA-NRW, 1994 *) |
2): Extraktion mit Tetrahydrofuran oder Acetonitril; Quantifizierung mittels HPLC-UV/DAD/F *) | Merkblatt Nr. 1 des LUA-NRW, 1994 *) | |
3): Extraktion mit Aceton, Zugeben von Petrolether, Entfernung des Acetons, chromatographische Reinigung des Petroletherextraktes, Aufnahme in Acetonitril; Quantifizierung mittels HPLC-UV/DAD/F | E DIN ISO 13877: 06.95 | |
4): Extraktion mit einem Wasser/Aceton/ Petrolether-Gemisch in Gegenwart von NaCl; Quantifizierung mittels GC-MS oder HPLC-UV/DAD/F | VDLUFA-Methodenbuch, Band VII; Handbuch Altlasten Bd. 7, LfU HE | |
Hexachlorbenzol | Extraktion mit Aceton/ Cyclohexan-Gemisch oder Aceton/Petrolether, ggf. Chromatographische Reinigung nach Entfernen des Acetons; Quantifizierung mittels GC-ECD oder GC-MS | E DIN ISO 10382: 02.98 |
Pentachlorphenol | Soxhlet-Extraktion mit Heptan oder Aceton/ Heptan (50:50); Derivatisierung mit Essigsäureanhydrid; Quantifizierung mittels GC-ECD oder GC-MS | E DIN ISO 14154: 10.97 |
Aldrin, DDT, HCH-Gemisch | 1): Extraktion mit Petrolether oder Aceton/Petrolether-Gemisch, chromatographische Reinigung; Quantifizierung mittels GC-ECD oder GC-MS *) | E DIN ISO 10382: 02.98 *) |
2): Extraktion mit Wasser/Aceton/ Petrolether-Gemisch; Quantifizierung mittels GC-ECD oder GC-MS | VDLUFA-Methodenbuch, Band VII | |
Polychlorierte Biphenyle (PCB): 6 PCB-Kongenere (Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180 nach Ballschmiter) | 1): Extraktion mit Heptan oder Aceton/Petrolether, chromatographische Reinigung; Quantifizierung mittels GC-ECD (GC-MS möglich) | E DIN ISO 10382: 02.98 |
2): Soxhlet-Extraktion mit Heptan, Hexan oder Pentan, chromatographische Reinigung an AgNO(tief)3/Kieselgelsäure; Quantifizierung mittels GC-ECD (GC-MS möglich) | DIN 38414-20: 01.96 | |
3): Extraktion mit einem Wasser/Aceton/ Petrolether-Gemisch in Gegenwart von NaCl; Quantifizierung mittels GC-ECD (GC-MS möglich) | VDLUFA-Methodenbuch, Band VII | |
Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane | Soxhlet-Extraktion gefriergetrockneter Proben mit Toluol, chromatographische Reinigung; Quantifizierung mittels GC-MS | nach Klärschlammverordnung unter Beachtung von DIN 38414-24: 2000-10 |
*): empfohlene Methode. |
Untersuchungsparameter | Verfahrenshinweise | Methode |
As, Cd, Cr, Co, Cu, Mo, Ni, Pb, Sb, Se, Sn, Tl, Zn | ICP-AES (ICP-MS möglich) | Auf der Grundlage DIN EN ISO 11885: 04.98 |
Arsen (As), Antimon (Sb) | Hydrid-AAS | DIN EN ISO 11969: 11.96 |
Blei (Pb) | AAS | DIN 38406-6: 07.98 |
Cadmium (Cd) | AAS | DIN EN ISO 5961: 05.95 |
Chrom (Cr), gesamt | AAS | DIN EN 1233: 08.96 |
Chrom (Cr VI) | Spektralphotometrie Ionenchromatographie | DIN 38405-24: 05.87 |
DIN EN ISO 10304-3: 11.97 |
Cobalt (Co) | AAS | DIN 38406-24: 03.93 |
Kupfer (Cu) | AAS | DIN 38406-7: 09.91 |
Nickel (Ni) | AAS | DIN 38406-11: 09.91 |
Quecksilber (Hg) | AAS-Kaltdampftechnik | DIN EN 1483: 08.97 |
Selen (Se) | AAS | DIN 38405-23: 10.94 |
Zink (Zn) | AAS | DIN 38406-8: 10.80 |
Cyanid (CN-), gesamt | Spektralphotometrie | DIN 38405-13: 02.81 |
E DIN EN ISO 14403: 05.98 |
Cyanid (CN-), leicht freisetzbar | Spektralphotometrie | DIN 38405-13: 02.81 |
Fluorid (F-) | Fluoridsensitive | DIN 38405-4: 07.85 |
Elektrode Ionenchromatographie | DIN EN ISO 10304-1: 04.95 |
Untersuchungsparameter | Verfahrenshinweise | Methode |
Benzol | GC-FID | DIN 38407-9: 05.91 |
BTEX | GC-FID Matrixbelastung beachten | DIN 38407-9: 05.91 |
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) | GC-ECD | DIN EN ISO 10301: 08.97 |
Aldrin | GC-ECD (GC-MS möglich) | DIN 38407-2: 02.93 |
DDT | GC-ECD (GC-MS möglich) | DIN 38407-2: 02.93 |
Phenole | GC-ECD | ISO/DIS 8165-2: 01.97 |
Chlorphenole | GC-ECD oder GC-MS | ISO/DIS 8165-2: 01.97 |
Chlorbenzole | GC-ECD (GC-MS möglich) | DIN 38407-2: 02.93 |
PCB, gesamt | GC-ECD | DIN EN ISO 6468: 02.97 |
DIN 51527-1: 05.87 |
GC-ECD oder GC-MS | DIN 38407-3: 07.98 |
PAK, gesamt | HPLC-F | DIN 38407-8: 10.95 |
Naphthalin | GC-FID oder GC-MS | DIN 38407-9: 05.91 |
Mineralölkohlenwasserstoffe | Extraktion mit Petrolether, gaschromatographische Quantifizierung | nach ISO/TR 11046: 06.94 |
3.2: Untersuchung von Bodenluft
3.3: Verfahren zur Abschätzung des Stoffeintrags aus Verdachtsflächen oder altlastverdächtigen Flächen in das Grundwasser
4.2: Probenvorbehandlung und Analytik
1 ng (Nanogramm) | = 10(hoch)-9 g | = 0,000 000 001 Gramm | ||
1 myg (Mikrogramm) | = 10(hoch)-6 g | = 0,000 001 Gramm | ||
1 mg (Milligramm) | = 10(hoch)-3 g | = 0,001 Gramm | ||
1 kg (Kilogramm) | = 10(hoch) 3 g | = 1 000 Gramm | ||
1 mym (Mikrometer) | = 10(hoch)-6 m | = 0,000 001 Meter | ||
1 mm (Millimeter) | = 10(hoch)-3 m | = 0,001 Meter | ||
1 cm (Zentimeter) | = 10(hoch)-2 m | = 0,01 Meter | ||
1 ha (Hektar) | = 10(hoch) 4 qm | = 10 000 Quadratmeter | ||
Grad C - Grad Celsius | ||||
5.2 | Instrumentelle Analytik | |||
AAS | - | Atomabsorptionsspektrometrie | ||
ET AAS | - | Atomabsorptionsspektrometrie mit elektrothermaler Anregung | ||
ICP-AES | - | Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma | ||
GC | - | Gaschromatographie | ||
HPLC | - | Hochleistungsflüssigkeitschromatographie | ||
Detektoren (GC, HPLC): | ||||
DAD | - | Dioden-Array-Detektor | ||
ECD | - | Elektroneneinfangdetektor | ||
FID | - | Flammenionisationsdetektor | ||
F | - | Fluoreszenzdetektor | ||
UV | - | Ultraviolett-Detektor | ||
MS | - | Massenspektrometer | ||
5.3 | Sonstige Abkürzungen | |||
TM | - | Trockenmasse | ||
I-TEq | - | Internationale Toxizitätsäquivalente | ||
PTFE | - | Polytetrafluorethylen | ||
6 PCB-Kongonere (PCB(tief)6) nach Ballschmiter: | ||||
Nr. 28: | 2,4,4' | Trichlorbiphenyl | ||
Nr. 52: | 2,2',5,5' | Tetrachlorbiphenyl | ||
Nr. 101: | 2,2',4,5,5' | Pentachlorbiphenyl | ||
Nr. 138: | 2,2',3,4,4',5' | Hexachlorbiphenyl | ||
Nr. 153: | 2,2',4,4',5,5' | Hexachlorbiphenyl | ||
Nr. 180: | 2,2',3,4,4',5,5' | Heptachlorbiphenyl | ||
16 PAK (EPA): | ||||
Naphthalin | ||||
Acenaphthylen | ||||
Acenaphthen | ||||
Fluoren | ||||
Phenanthren | ||||
Anthracen | ||||
Fluoranthen | ||||
Pyren | ||||
Benz(a)anthracen | ||||
Chrysen | ||||
Benzo(b)fluoranthen | ||||
Benzo(k)fluoranthen | ||||
Benzo(a)pyren | ||||
Dibenz(a,h)anthracen | ||||
Indeno(1,2,3-cd)pyren | ||||
Benzo(g,h,i)perylen |
6.2: Bezugsquellen
Maßnahmenwerte (ng l-TEq/kg TM) | |||
Stoff | Kinderspielflächen | Wohngebiete | Park- u. Freizeitanlagen | Industrie- und Gewerbegrundstücke |
Dioxine/Furane (PCDD/F) | 100 | 1 000 | 1 000 | 10 000 |
Prüfwerte (mg/kg TM) | ||||
Stoff | Kinderspielflächen | Wohngebiete | Park- u. Freizeitanlagen | Industrie- und Gewerbegrundstücke |
Arsen | 25 | 50 | 125 | 140 |
Blei | 200 | 400 | 1 000 | 2 000 |
Cadmium | 10 1) | 20 1) | 50 | 60 |
Cyanide | 50 | 50 | 50 | 100 |
Chrom | 200 | 400 | 1 000 | 1 000 |
Nickel | 70 | 140 | 350 | 900 |
Quecksilber | 10 | 20 | 50 | 80 |
Aldrin | 2 | 4 | 10 | - |
Benzo(a)pyren | 2 | 4 | 10 | 12 |
DDT | 40 | 80 | 200 | - |
Hexachlorbenzol | 4 | 8 | 20 | 200 |
1): In Haus- und Kleingärten, die sowohl als Aufenthaltsbereiche für Kinder als auch für den Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden, ist für Cadmium der Wert von 2,0 mg/kg TM als Prüfwert anzuwenden. | ||||
Prüfwerte (mg/kg TM) | ||||
Stoff | Kinderspielflächen | Wohngebiete | Park- u. Freizeitanlagen | Industrie- und Gewerbegrundstücke |
Hexachlorcyclohexan (HCH-Gemisch oder Beta-HCH) | 5 | 10 | 25 | 400 |
Pentachlorphenol | 50 | 100 | 250 | 250 |
Polychlorierte Biphenyle (PCB(tief)6) 2) | 0,4 | 0,8 | 2 | 40 |
2): Soweit PCB-Gesamtgehalte bestimmt werden, sind die ermittelten Meßwerte durch den Faktor 5 zu dividieren. |
Ackerbau, Nutzgarten | ||
Stoff | Methode | Prüfwert | Maßnahmenwert |
Arsen | KW | 200 | - |
Cadmium | AN | - | 0,04/0,1 |
Blei | AN | 0,1 | - |
Quecksilber | KW | 5 |
Thallium | AN | 0,1 | - |
Benzo(a)pyren | - | 1 | - |
Grünland |
Stoff | Maßnahmenwert |
Arsen | 50 |
Blei | 1 200 |
Cadmium | 20 |
Kupfer | 1 300 |
Nickel | 1 900 |
Quecksilber | 2 |
Thallium | 15 |
Polychlorierte Biphenyle (PCB(tief)6) | 0,2 |
Ackerbau |
Stoff | Prüfwert |
Arsen | 0,4 |
Kupfer | 1 |
Nickel | 1,5 |
Zink | 2 |
Anorganische Stoffe | Prüfwert (myg/l) |
Antimon | 10 |
Arsen | 10 |
Blei | 25 |
Cadmium | 5 |
Chrom, gesamt | 50 |
Chromat | 8 |
Kobalt | 50 |
Kupfer | 50 |
Molybdän | 50 |
Nickel | 50 |
Quecksilber | 1 |
Selen | 10 |
Zink | 500 |
Zinn | 40 |
Cyanid, gesamt | 50 |
Cyanid, leicht freisetzbar | 10 |
Fluorid | 750 |
Organische Stoffe | Prüfwert (myg/l) |
Mineralölkohlenwasserstoffe 1) | 200 |
BTEX 2) | 20 |
Benzol | 1 |
LHKW 3) | 10 |
Aldrin | 0,1 |
DDT | 0,1 |
Phenole | 20 |
PCB, gesamt 4) | 0,05 |
PAK, gesamt 5) | 0,20 |
Naphthalin | 2 |
|
Böden | Cadmium | Blei | Chrom | Kupfer | Quecksilber | Nickel | Zink |
Bodenart Ton | 1,5 | 100 | 100 | 60 | 1 | 70 | 200 |
Bodenart Lehm/ Schluff | 1 | 70 | 60 | 40 | 0,5 | 50 | 150 |
Bodenart Sand | 0,4 | 40 | 30 | 20 | 0,1 | 15 | 60 |
Böden mit naturbedingt und großflächig siedlungsbedingt erhöhten Hintergrundgehalten | unbedenklich, soweit eine Freisetzung der Schadstoffe oder zusätzliche Einträge nach § 9 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen | ||||||
4.2 Vorsorgewerte für organische Stoffe (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden) | |||||||
Böden | Polychlorierte Biphenyle (PCB(tief)6) | Benzo (a)pyren | Polycycl. Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK(tief)16) | ||||
Humusgehalt > 8% | 0,1 | 1 | 10 | ||||
Humusgehalt <= 8% | 0,05 | 0,3 | 3 |
Element | Fracht (g/ha x a) |
Blei | 400 |
Cadmium | 6 |
Chrom | 300 |
Kupfer | 360 |
Nickel | 100 |
Quecksilber | 1,5 |
Zink | 1 200 |
2.: Sanierungsplan
Ein Sanierungsplan soll die unter den Nummern 1 bis 5 genannten Angaben sowie die für eine Verbindlichkeitserklärung nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten.2.: Untersuchung und Bewertung
Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser, so ist zunächst zu prüfen,© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de