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Bundes-Bodenschutzgesetz
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Bundes-Bodenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
Dritter Teil: Ergänzende Vorschriften für Altlasten
§ 11 Erfassung
Die Länder können die Erfassung der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen regeln.
Bundes-Bodenschutzgesetz
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck und Grundsätze des Gesetzes
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Anwendungsbereich
Zweiter Teil: Grundsätze und Pflichten
§ 4
Pflichten zur Gefahrenabwehr
§ 5
Entsiegelung
§ 6
Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
§ 7
Vorsorgepflicht
§ 8
Werte und Anforderungen
§ 9
Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen
§ 10
Sonstige Anordnungen
Dritter Teil: Ergänzende Vorschriften für Altlasten
§ 11
Erfassung
§ 12
Information der Betroffenen
§ 13
Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung
§ 14
Behördliche Sanierungsplanung
§ 15
Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle
§ 16
Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung
Vierter Teil: Landwirtschaftliche Bodennutzung
§ 17
Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft
Fünfter Teil: Schlußvorschriften
§ 18
Sachverständige und Untersuchungsstellen
§ 19
Datenübermittlung
§ 20
Anhörung beteiligter Kreise
§ 21
Landesrechtliche Regelungen
§ 22
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften
§ 23
Landesverteidigung
§ 24
Kosten
§ 25
Wertausgleich
§ 26
Bußgeldvorschriften