BAföG-AuslandszuständigkeitsV
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland
Eingangsformel
Auf Grund des
§ 45 Abs. 4 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Örtliche Zuständigkeit
(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist
- 1.
- in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkei
durch das Land Baden-Württemberg,
- 2.
- in Liechtenstein, Österreich oder der Schweiz
durch das Land Bayern,
- 3.
- in Italien, San Marino oder Vatikanstadt
durch das Land Berlin,
- 4.
- in Afrika oder Ozeanien
durch das Land Brandenburg,
- 5.
- in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanada
durch das Land Bremen,
- 6.
- in den Vereinigten Staaten von Amerika
durch das Land Hamburg,
- 7.
- in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australien
durch das Land Hessen,
- 8.
- in Schweden
durch das Land Mecklenburg-Vorpommern,
- 9.
- in Großbritannien oder Irland
durch das Land Niedersachsen,
- 10.
- Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden
durch das Land Nordrhein-Westfalen,
- 11.
- in Andorra, Frankreich oder Monaco
durch das Land Rheinland-Pfalz,
- 12.
- in Malta oder Portugal
durch das Saarland,
- 13.
- in Finnland
durch das Land Sachsen-Anhalt,
- 14.
- in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrussland
durch das Land Sachsen,
- 15.
- in Dänemark, Island oder Norwegen
durch das Land Schleswig-Holstein,
- 16.
- in Kanada
durch das Land Thüringen.
(2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.
§ 2 Zeitlicher Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt bei Entscheidungen über Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. ²Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit zwischen dem 31. März 2004 und dem 1. Januar 2012 begonnen haben, gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de