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Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

  • Abschnitt VI:

§ 35 Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge

Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. ²Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. ³Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten. Die im Jahr 2019 anstehende Berichterstattung erfolgt im Jahr 2021.