Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 67 und § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Gebühren und Auslagen. ²Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Hinsichtlich der Auslagen ist § 10 des Verwaltungskostengesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 1 anzuwenden.
(1) Gebühren nach dieser Verordnung und ihrer Anlage werden erhoben, wenn ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem 1. Oktober 2018 gestellt worden ist.
(2) Für die Erhebung von Gebühren ist diese Verordnung in der am 19. Dezember 2018 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zu erhebende Gebühr insgesamt den Betrag von 100 000 Euro nicht überschreitet, wenn
Gebührentatbestand | Gebührensatz |
1 | Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unternehmensteile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2017 |
1.1 | Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle | 1 640 Euro |
1.2 | je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 begrenzten Abnahmestellen | zusätzlich 340 Euro |
1.3 | je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2017 enthält | zusätzlich 340 Euro |
1.4 | je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2017 ergeht | zusätzlich 170 Euro |
1.5 | je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 ergeht | zusätzlich 820 Euro |
1.6 | je erstmalig zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgeht | zusätzlich 340 Euro |
1.7 | je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 und § 67 EEG 2017 geprüft wurde | zusätzlich 1 230 Euro |
1.8 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unternehmensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2017 stellt | zusätzlich 820 Euro |
1.9 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2017 stellt | zusätzlich 510 Euro |
2 | Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103 EEG 2017 |
2.1 | Grundgebühr je antragstellende Schienenbahn | 1 160 Euro |
2.2 | je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchsmengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2017 | zusätzlich 510 Euro |
2.3 | je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5 EEG 2017 | zusätzlich 510 Euro |
3 | Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge |
3.1 | für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unternehmensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 und § 103 Absatz 4 EEG 2017 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9 70 Euro je GWh, je antragstellendem Unternehmen höchstens jedoch 100 000 Euro |
3.2 | für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 stellt je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst verbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawattstunde des Unternehmens | zusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9 60 Euro je GWh, je antragstellendem Unternehmen höchstens jedoch 100 000 Euro |
3.3 | für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2017 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Nummern 2.1 bis 2.3 70 Euro je GWh, je antragstellende Schienenbahn höchstens jedoch 100 000 Euro |
4 | Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden |
4.1 | Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird | 170 Euro |
4.2 | Übertragung eines Begrenzungsbescheides gemäß § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 | 1 230 Euro |
© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de