Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds
Erster Abschnitt: Allgemeines
Zweiter Abschnitt: Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden
(1) Der Aussteller ist dem Entschädigungsberechtigten zu Geldleistungen verpflichtet, deren Währung, Höhe, Verzinsung und Fälligkeit sich nach den Leistungen richten, die dem Entschädigungsberechtigten bei Anerkennung des Auslandsbonds, auf den sich sein Feststellungsbescheid bezieht, nach dem Regelungsangebot zustehen würden.
(2) Sieht das Regelungsangebot die Ausgabe von Umtauschstücken vor, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die Entschädigung nach den für die Umtauschstücke geltenden Bedingungen zu leisten ist; Umtauschstücke kann der Entschädigungsberechtigte nicht verlangen. ²An die Stelle der Leistungen, die der Aussteller zum Rückkauf oder zur Auslosung von Umtauschstücken jährlich aufzubringen hat, treten Tilgungszahlungen, die der Aussteller dem Entschädigungsberechtigten jährlich zur teilweisen Tilgung des Entschädigungsanspruchs zu leisten hat; Höhe und Fälligkeit dieser Tilgungszahlungen bemessen sich nach den Bedingungen, die für die Umtauschstücke gelten. ³Ist der Aussteller berechtigt, die Umtauschstücke zu kündigen, so gilt diese Befugnis auch für die Entschädigungsansprüche.
(3) Sieht das Regelungsangebot nach Wahl des Berechtigten eine Barablösung oder die Ausgabe von Umtauschstücken vor, so sind für die Entschädigung die für die Barablösung geltenden Bedingungen maßgebend.
(4) Hat der Aussteller kein Regelungsangebot abgegeben, so ist er zu den Geldleistungen verpflichtet, die sich aus dem Schuldenabkommen und seinen Anlagen für Verpflichtungen aus Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art ergeben. ²Solange die Inhaber anerkannter Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art nicht berechtigt sind, ihre Ansprüche nach § 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Schuldenabkommen gerichtlich geltend zu machen, ist der Aussteller zu Leistungen auf den Entschädigungsanspruch nicht verpflichtet.
(1) Der Entschädigungsanspruch umfaßt nach Maßgabe des § 3 die Ansprüche aus Zinsscheinen, die nach dem 14. März 1945 fällig geworden sind. ²Dies gilt nicht für Zinsscheine, die nach § 1 der Zwölften Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz vom 11. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 742) selbständig anerkannt worden sind oder deren Gegenwert der Entschädigungsberechtigte bereits erhalten hat. ³Der rechtmäßige Erwerber (§ 38 AuslWBG) eines nach dem 14. März 1945 fällig gewordenen Zinsscheins kann verlangen, daß der Entschädigungsberechtigte ihm das nach Satz 1 Erlangte nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die ungerechtfertigte Bereicherung herausgibt.
(2) Der Entschädigungsanspruch umfaßt nach Maßgabe des § 3 auch die Ansprüche aus den vor dem 15. März 1945 fällig gewordenen Zinsscheinen, für die der Entschädigungsberechtigte bei sinngemäßer Anwendung der für die Erteilung von Feststellungsbescheiden geltenden Vorschriften des Bereinigungsgesetzes einen Feststellungsbescheid hätte beanspruchen können.
(3) Wenn der Aussteller das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen bestreitet, kann der Entschädigungsanspruch aus den vor dem 15. März 1945 fällig gewordenen Zinsscheinen nur geltend gemacht werden, nachdem die Kammer für Wertpapierbereinigung den Feststellungsbescheid durch rechtskräftige Entscheidung auf die Zinsscheine erstreckt hat. ²Für die Erstreckung gelten die für die Erteilung von Feststellungsbescheiden maßgebenden Vorschriften des Bereinigungsgesetzes sinngemäß; für den Lauf der Anmeldefristen (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 AuslWBG) tritt an die Stelle des Stichtages der Beginn der Leistungspflicht (§ 5).
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn nach den Bedingungen, die für Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art gelten, Zinsen gegen Vorlegung und Abstempelung der Stammurkunde zu zahlen waren.
(1) Die Leistungspflicht des Ausstellers beginnt zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, frühestens jedoch zwei Monate nach Abgabe des Regelungsangebots.
(2) Leistungen, die den Inhabern anerkannter Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art nach dem Regelungsangebot zu einem früheren Zeitpunkt zustanden, werden zu Beginn der Leistungspflicht fällig. ²Eine Verzinsung dieser Leistungen für die Zwischenzeit kann nicht beansprucht werden.
(3) Soweit es nach einem Regelungsangebot, das Barablösung vorsieht, für die Dauer der Verzinsung auf den Zeitpunkt der Anerkennung ankommt, tritt an die Stelle dieses Zeitpunktes der Beginn der Leistungspflicht.
(4) Schweben zu Beginn der Leistungspflicht Anmeldungen oder gerichtliche Verfahren, in denen Auslandsbonds des Ausstellers oder Zinsscheine von solchen Auslandsbonds geltend gemacht werden, so kann der Aussteller seine Leistungen vorläufig zurückbehalten, soweit er unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslandsbonds oder Zinsscheine eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs nach § 53 Abs. 2 AuslWBG verlangen könnte. ²Die nach Satz 1 zurückbehaltenen Leistungen sind unverzüglich nachzuholen, wenn mit einer Kürzung des Entschädigungsanspruchs nicht mehr zu rechnen ist; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(5) Schwebt zu Beginn der Leistungspflicht eine Anmeldung nach § 51 AuslWBG zur nachträglichen Anerkennung des Auslandsbonds, auf den sich der Feststellungsbescheid bezieht, so gilt Absatz 4 sinngemäß.
(1) Nach Beginn der Leistungspflicht ist das Recht des Ausstellers, eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs nach § 53 Abs. 2 AuslWBG zu verlangen, ausgeschlossen, es sei denn, daß der Aussteller seine Leistungen nach § 5 Abs. 4 zurückbehalten hat.
(2) Der Entschädigungsberechtigte hat dem Aussteller für den Ausschluß nachträglicher Kürzungen einen einmaligen Ablösungsbetrag in Höhe von zwei vom Hundert des Kapitalbetrages des Entschädigungsanspruchs einschließlich der nach dem Regelungsangebot zum Kapital geschlagenen Zinsen zu zahlen. ²Der Ablösungsbetrag wird mit Beginn der Leistungspflicht fällig; der Aussteller kann ihn bei Zahlungen, die er auf den Entschädigungsanspruch leistet, einbehalten.
(3) Soweit Ablösungsbeträge, die dem Aussteller nach Absatz 2 zustehen, zum Ausgleich eines durch Absatz 1 ausgeschlossenen Kürzungsrechts nicht ausreichen, kann der Aussteller von den anderen Ausstellern von Auslandsbonds Ausgleichszahlungen bis zur Höhe der ihnen zustehenden Ablösungsbeträge verlangen. ²Die Verpflichtung eines auf Ausgleich in Anspruch genommenen Ausstellers bemißt sich nach dem Verhältnis der ihm zustehenden Ablösungsbeträge zu dem Gesamtbetrag der allen Ausstellern zustehenden Ablösungsbeträge; dabei sind Ablösungsbeträge, die zum Ausgleich für ein nach Absatz 1 ausgeschlossenes Kürzungsrecht in Anspruch genommen worden sind, nicht zu berücksichtigen.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Ausgleichsverfahren unter den Ausstellern näher regeln, soweit dies zur Erleichterung der Feststellung, in welcher Höhe Ausgleichsansprüche bestehen, notwendig ist; sie kann zu diesem Zweck die Aussteller zur Erteilung von Auskunft über die ihnen zustehenden Ablösungsbeträge verpflichten.
(1) Der Aussteller ist unter den in Abschnitt I der Anlage V des Schuldenabkommens genannten Voraussetzungen zu Leistungen auf den Entschädigungsanspruch ohne Rücksicht auf die Zahlungen verpflichtet, die er auf Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (Konversionskasse) geleistet hat.
(2) Soweit Verpflichtungen des Ausstellers zu Leistungen auf den Entschädigungsanspruch darauf beruhen, daß Zahlungen an die Konversionskasse nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, hat der Aussteller gegen den Bund einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er zur Erfüllung dieser Verpflichtungen leistet.
(3) Die Erstattung nach Absatz 2 findet statt, sobald der Schuldner jeweils eine Zins- oder Tilgungsleistung erbracht hat, aber nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Aussteller nach diesem Gesetz zur Leistung verpflichtet ist. ²§§ 34, 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2, §§ 38, 40 bis 47 des Ausführungsgesetzes zum Schuldenabkommen gelten sinngemäß.
(4) Soweit nach Absatz 1 Zahlungen an die Konversionskasse unberücksichtigt bleiben, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ansprüche aus den Zahlungen und den hierauf beruhenden Gutschriften bei der Konversionskasse auf den Bund über.
(1) Die Aussteller der im anliegenden Verzeichnis genannten Arten von Auslandsbonds haben unverzüglich nach Beginn der Leistungspflicht den Entschädigungsberechtigten über die ihnen zustehenden Leistungen Schuldverschreibungen auf den Inhaber zu erteilen. ²Dies gilt nicht für Leistungen, die nach § 5 Abs. 2 zu Beginn der Leistungspflicht fällig werden. ³Bei den im anliegenden Verzeichnis unter Nummer 1 bis 11 genannten Arten von Auslandsbonds gilt Satz 1 ferner nicht für Leistungen, die den Entschädigungsberechtigten nach § 4 Abs. 2, 3 für Ansprüche aus vor dem 15. März 1945 fällig gewordenen Zinsscheinen zustehen. Soweit der Aussteller zur Erteilung von Schuldverschreibungen verpflichtet ist, entfällt seine Verpflichtung zu Geldleistungen nach § 3.
(2) Die Schuldverschreibungen nach Absatz 1 müssen zum Handel an den deutschen Börsen geeignet sein. ²Die Vorlegungsfrist (§ 801 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann auf zehn Jahre abgekürzt werden.
(3) Die Schuldverschreibungen nach Absatz 1 sind in sinngemäßer Anwendung der Bedingungen, die für die Umtauschstücke gelten, durch Rückkauf oder Auslosung zu tilgen; die Aufgaben der Treuhänder und Zahlungsagenten bei dem Tilgungsdienst nimmt der Aussteller selbst wahr. ²Auslosungen sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(1) Entschädigungsansprüche, die sich gegen den Bund richten, sind als Schuldbuchforderungen in das Bundesschuldbuch einzutragen, wenn das Regelungsangebot die Ausgabe von Umtauschstücken vorsieht und keine Schuldverschreibungen nach § 9 Abs. 1 zu erteilen sind. ²Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht. ³Im Übrigen gilt das Bundesschuldenwesengesetz.
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß Entschädigungsansprüche, die sich gegen ein Land richten, unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen als Schuldbuchforderungen in das Landesschuldbuch einzutragen sind.
Dritter Abschnitt: Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden mit Ausnahme des § 4 Abs. 3, des § 5 Abs. 1 und der §§ 6, 8, 9 sind auf Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke sinngemäß anzuwenden, wenn der Entschädigungsberechtigte dieser Regelung innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes oder nach Abgabe des Regelungsangebots zustimmt. ²Die Zustimmung muß dem Aussteller schriftlich erklärt werden; sie kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen. ³Die Leistungspflicht des Ausstellers beginnt zwei Monate nach der Zustimmung des Entschädigungsberechtigten, frühestens jedoch zwei Monate nach Abgabe des Regelungsangebotes.
(2) Stimmt der Entschädigungsberechtigte der Regelung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu, so kann er von dem Aussteller die Geldleistungen verlangen, die ihm bei Anerkennung des Auslandsbonds, aus dem der Entschädigungsanspruch herrührt, ohne Annahme des Regelungsangebots zustehen würden. ²Die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 18 Abs. 2 und 4 finden in diesem Falle auf den Entschädigungsanspruch keine Anwendung; § 54 Abs. 1, 2 AuslWBG bleibt unberührt. ³Vor dem Zeitpunkt, in dem alle Verpflichtungen aus dem Schuldenabkommen und seinen Anlagen erledigt sind, darf der Aussteller Zahlungen auf den Entschädigungsanspruch nicht bewirken; § 12 Abs. 2 und 4 des Ausführungsgesetzes zum Schuldenabkommen gilt sinngemäß.
(3) Auf Dritte, die als Schuldner für Auslandsbonds unmittelbar haften, finden die für den Aussteller geltenden Vorschriften des Absatzes 2 sinngemäß Anwendung.
(1) Der Aussteller hat den Entschädigungsberechtigten für Tilgungsstücke auf Verlangen über die ihnen zustehenden Leistungen Schuldverschreibungen auf den Inhaber zu erteilen; er kann die Verbriefung davon abhängig machen, daß ihm der Entschädigungsberechtigte für den Fall von Kürzungen Sicherheit leistet.
(2) Die Schuldverschreibungen nach Absatz 1 dürfen keinen Vorbehalt von Kürzungen tragen. ²Ihre Ausgabe bedarf keiner Genehmigung nach § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ihr Erwerb unterliegt nicht der Wertpapiersteuer. ³Die Vorlegungsfrist (§ 801 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann auf zehn Jahre abgekürzt werden. ⁴Für die Tilgung der Schuldverschreibungen gilt § 9 Abs. 3 sinngemäß.
(3) Die Kosten, die dem Aussteller durch die Ausstellung und Ausgabe der Schuldverschreibungen entstehen, hat der Entschädigungsberechtigte zu tragen und vorzuschießen.
(1) Für Klagen aus Entschädigungsansprüchen für Tilgungsstücke ist das Landgericht Berlin ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen für Tilgungsstücke.
Vierter Abschnitt: Verschiedene Vorschriften
(1) Der Aussteller ist zu Leistungen auf den Entschädigungsanspruch nicht verpflichtet, wenn der Entschädigungsberechtigte für seinen Auslandsbond eine Ersatzurkunde oder eine andere Ersatzleistung auf Kosten des Ausstellers erhalten hat. ²Dies gilt nicht, wenn der Entschädigungsberechtigte die als Ersatz für seinen Auslandsbond erhaltene Leistung dem Aussteller zurückgewährt.
(2) Der Aussteller kann verlangen, daß sich der Entschädigungsberechtigte schriftlich verpflichtet, Ansprüche auf Ersatzurkunden oder andere Ersatzleistungen für seinen Auslandsbond nur gegen Rückgewähr der Entschädigungsleistungen geltend zu machen.
(2) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte gewerblicher Betriebe auf den 21. Juni 1948 - in Berlin (West) auf den 1. April 1949 - sind die Entschädigungsansprüche mit keinem höheren Wert anzusetzen, als die Auslandsbonds anzusetzen wären, aus denen die Entschädigungsansprüche herrühren. Das gleiche gilt bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen auf den 1. Januar 1950, 1. Januar 1951 und 1. Januar 1952.
(3) Verpflichtungen aus Entschädigungsansprüchen gelten als Valutaverpflichtungen im Sinne des § 99 des Ausführungsgesetzes zum Schuldenabkommen. ²Dabei tritt in Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift an die Stelle des 30. Dezember 1955 der 30. Dezember des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres.
(4) In der Umstellungsrechnung von Geldinstituten und in der Altbankenrechnung von Berliner Altbanken sind die Verpflichtungen aus Entschädigungsansprüchen so zu behandeln, wie die Verbindlichkeiten aus den Auslandsbonds zu behandeln wären, aus denen die Entschädigungsansprüche herrühren.
(1) Die in § 21 Abs. 1 Satz 2 AuslWBG bezeichnete Frist für Anmeldungen beim Auslandsbevollmächtigten wird für die Arten von Auslandsbonds, als deren Begebungsland im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 AuslWBG, ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 - und durch § 1 der Neunten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz vom 16. August 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 267) die Niederlande angegeben sind, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängert.
(2) Die Fristverlängerung nach Absatz 1 gilt auch für Anmeldungen bei der Prüfstelle, wenn die Anerkennung eines Auslandsbonds beansprucht wird (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 AuslWBG), nicht jedoch, wenn ein Feststellungsbescheid beansprucht wird (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 AuslWBG).
(3) Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds der in Absatz 1 bezeichneten Art vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Fristversäumung abgelehnt worden, so kann die Anmeldung bis zum Ablauf der in den Absätzen 1, 2 genannten Frist wiederholt werden.
(4)(5) Die Leistungspflicht des Ausstellers gegenüber Entschädigungsberechtigten beginnt frühestens zwei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist.
Fünfter Abschnitt: Schlußvorschriften
Lfd. Nr. | Auslandsbondart | Währung | Aufgeführt im Verzeichnis *) der Auslandsbonds unter |
1 | Belgische Ausgabe der Dawes-Anleihe | Pfund | Teil A | lfd. Nr. 1a) |
2 | Holländische Ausgabe der Dawes-Anleihe | Pfund | Teil A | lfd. Nr. 1b) |
3 | Französische Ausgabe der Dawes-Anleihe | Pfund | Teil A | lfd. Nr. 1c) |
4 | Schweizerische Ausgabe der Dawes-Anleihe | Pfund | Teil A | lfd. Nr. 1f) |
5 | Schweizerische Ausgabe der Dawes-Anleihe | sfrs. | Teil A | lfd. Nr. 1g) |
6 | Britische Ausgabe der Dawes-Anleihe | Pfund | Teil A | lfd. Nr. 1h) |
7 | Amerikanische Ausgabe der Dawes-Anleihe | $ | Teil A | lfd. Nr. 1i) |
8 | Holländische Ausgabe der Young-Anleihe | hfl. | Teil A | lfd. Nr. 3b) |
9 | Deutsche Ausgabe der Young-Anleihe | RM | Teil A | lfd. Nr. 3f) |
10 | Schweizerische Ausgabe der Young-Anleihe | sfrs. | Teil A | lfd. Nr. 3g) |
11 | Amerikanische Ausgabe der Young-Anleihe | $ | Teil A | lfd. Nr. 3i) |
12 | 6 1/2%ige Preußische Äußere Anleihe | $ | Teil A | lfd. Nr. 4 |
13 | 6%ige Preußische Äußere Anleihe | $ | Teil A | lfd. Nr. 5 |
14 | 4%ige Schuldverschreibungen der Konversionskasse vom 1.7.1935 - Serie I A | sfrs. | Teil B | lfd. Nr. 4a) |
15 | 4%ige Schuldverschreibungen der Konversionskasse vom 1.7.1935 - Serie I B | sfrs. | Teil B | lfd. Nr. 4b) |
16 | 3%ige Schuldverschreibungen der Konversionskasse vom 1.7.1936 -Alte Ausgabe | $ | Teil B | lfd. Nr. 11 |
17 | 3%ige Schuldverschreibungen der Konversionskasse vom 1.6.1937 -Neue Ausgabe | $ | Teil B | lfd. Nr. 12 |
18 | 6%ige Teilschuldverschreibungen der Badische Landeselektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft von 1928 | sfrs. | Teil C II | lfd. Nr. 3 |
19 | 6%ige Teilschuldverschreibungen der Badische Landeselektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft von 1930 | sfrs. | Teil C II | lfd. Nr. 4 |
20 | 6%ige Obligationen der Schluchseewerk Aktiengesellschaft von 1929 | sfrs. | Teil C II | lfd. Nr. 25 |
21 | 7%ige Sterling Bonds der Deutsches Kalisyndikat GmbH von 1925 | Pfund | Teil C III | lfd. Nr. 8 |
22 | 7%ige Sterling Bonds der Deutsches Kalisyndikat GmbH von 1926 | Pfund | Teil C III | lfd. Nr. 9 |
23 | 6 1/2%ige Serial Gold Bonds des Freistaates Bayern von 1925 -Serie 20 | $ | Teil C IV | lfd. Nr. 5 |
24 | 6 1/2%ige Gold Bonds des Freistaates Bayern von 1925 | $ | Teil C IV | lfd. Nr. 6 |
25 | 7%ige Gold Bonds des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes von 1926 | $ | Teil C IV | lfd. Nr. 24 |
26 | 6%ige Gold Bonds des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes von 1928 | $ | Teil C IV | lfd. Nr. 25 |
27 | 7%ige Gold Bonds der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft von 1925 | $ | Teil C IV | lfd. Nr. 65 |
28 | 6%ige Gold Bonds der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft von 1927 | $ | Teil C IV | lfd. Nr. 66 |
29 | 6%ige Gold Bonds der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft von 1928 | $ | Teil C IV | lfd. Nr. 67 |
30 | 6%ige Gold Bonds der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft von 1930 | $ | Teil C IV | lfd. Nr. 68 |
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