(1) Als Dokument im Sinne des Artikels 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ist das vom Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung - Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen - (VSF) als "Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für EG-Ausfuhrerstattungen" bekanntgemachte Einheitspapier (Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke) zu verwenden. ²Die Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke ist nach Artikel 787 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in elektronischer Form abzugeben. ³In den Fällen des Artikels 787 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 können die Ausfuhranmeldungen für Marktordnungswaren abweichend von Satz 1 papiergestützt abgegeben werden.
(2) Zuständig für die Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke ist die in Artikel 5 Abs. 7 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannte Zollstelle (Ausfuhrzollstelle). ²Gleichzeitig mit der Abgabe der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke ist der Ausfuhrzollstelle die Warensendung zu gestellen. ³Ebenso sind ihr alle nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Die Ausfuhrzollstelle ist ebenfalls zuständig für die Erteilung des für Ausfuhren von Warensendungen über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erforderlichen Kontrollexemplars T 5. ²Stellt sich erst nach Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke heraus, daß eine Warensendung über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wird, ist für die Erteilung des Kontrollexemplars T 5 jede Zollstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung zuständig, der die Warensendung mit dem Antrag auf Erteilung eines Kontrollexemplars T 5 gestellt wird.
(3a) Soll die Warensendung, für die die Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke angenommen wurde, in Teilsendungen ausgeführt werden, sind für die Teilung Kontrollexemplare T 5 zu verwenden. ²Die in Absatz 3 enthaltenen Zuständigkeitsregelungen für die Erteilung von Kontrollexemplaren T 5 gelten in den Fällen der Ausfuhr in Teilsendungen entsprechend.
(4) Wird die Warensendung nach Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke noch nicht unmittelbar ausgeführt, so ist die Nämlichkeit zu sichern. ²Die Warensendung darf auch ohne Überführung in das Zollagerverfahren in den Räumen eines Zollagers gelagert werden.
(5) Zur Feststellung von Tatsachen, die erstattungsrechtlich erheblich sind, kann das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Feststellung getroffen werden soll, Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Zollhilfspersonen bestellen.
(1) Die Bestätigung über den Ausgang der Warensendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (Ausgangsbestätigung) wird von der nach Artikel 793 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bezeichneten Ausgangszollstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung in der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke erteilt.
(2) Bei Warensendungen, für die die Ausfuhranmeldung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angenommen wurde, wird die Ausgangsbestätigung von der nach Artikel 912c Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bezeichneten Bestimmungsstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung im Kontrollexemplar T 5 erteilt.
(3) Stellt sich in den in § 3 Abs. 3 genannten Fällen heraus, daß die Warensendung entgegen der ursprünglichen Absicht doch nicht über einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird, sondern das Zollgebiet der Gemeinschaft bereits in der Bundesrepublik Deutschland verläßt, wird die Ausgangsbestätigung von der nach Artikel 912c Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bezeichneten Bestimmungsstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung im Kontrollexemplar T 5 erteilt.
(4) Bei der Ausfuhr auf dem Luftweg oder Seeweg wird die Ausgangsbestätigung nur erteilt, wenn ein Beförderungspapier vorgelegt wird, in dem ein Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft angegeben ist.
(1) Bei Lieferungen im Geltungsbereich dieser Verordnung ist Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in der jeweils geltenden Fassung auf Waren anzuwenden, die
(2) Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Zuständig für die Überwachung der Lieferungen nach Absatz 1 Nr. 3 ist
(4) Auf Antrag kann unter Anwendung des in Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 geregelten Verfahrens das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat, den Antragsteller widerruflich von der Pflicht zur Gestellung der Waren befreien. ²In diesem Fall sind die Lieferungen eines Kalendermonats in einer Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke zusammenzufassen, die unverzüglich nach Ablauf des Liefermonats abzugeben ist. ³Bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann die Gestellungsbefreiung nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller zugelassener Versender nach Artikel 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist. ⁴Das Hauptzollamt kann dem Antragsteller Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.
(1) Als Vorratslager für Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf im Sinne des Artikels 40 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (Vorratslager) können zugelassen werden:
(2) Zuständig für die Zulassung eines Vorratslagers ist das Hauptzollamt, das das Zollager nach § 24 Abs. 5 der Zollverordnung bewilligt, oder das Zollamt, das die Aufsicht über eine Freizone nach § 26 der Zollverordnung führt.
(3) Dem Antrag auf Zulassung eines Vorratslagers sind alle Unterlagen und Erklärungen beizufügen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Zulassung erforderlich sind. ²Zusätzlich ist dem Antrag eine Zeichnung und Beschreibung des Vorratslagers in drei Stücken beizufügen, soweit diese Unterlagen dem Hauptzollamt nicht bereits vorliegen. ³Soll sich die Zulassung auch auf die Zubereitung von Luftfahrzeugbedarf im Vorratslager erstrecken, so ist dem Antrag ein Verzeichnis aller Zubereitungen mit Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der zu ihrer Herstellung verwendeten Waren beizufügen; jede Änderung dieses Verzeichnisses ist dem Hauptzollamt unverzüglich in drei Stücken zu melden.
(4) Vorratslager werden durch Bescheid zugelassen.
(5) Für die Überführung von Waren in ein Vorratslager nach Absatz 1 Nr. 1 ist Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung unter den Bedingungen der Artikel 268 bis 274 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß eine besondere Zulassung nicht erforderlich ist.
(6) Vorratslager unterliegen der zollamtlichen Überwachung. ²Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang der Waren, ihren Bestand und Verbleib sowie gegebenenfalls die Herstellung von Zubereitungen und die sich hierauf beziehenden geschäftlichen Belege sind sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. ³Das bewilligende Hauptzollamt sowie die von diesem bestimmte Überwachungszollstelle können dem Inhaber des Vorratslagers Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.
(1) Für Malz, für das die im voraus festgesetzte Erstattung für in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres getätigte Ausfuhren berichtigt werden soll, gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:
(2) Örtlich zuständig ist die Zollstelle, in deren Bezirk
zu Beginn des Wirtschaftsjahres lagert. ²Die Oberfinanzdirektion kann eine andere Zollstelle als örtlich zuständige Zollstelle bestimmen.
(1) Ist eine Ware zum Verfahren nach den Artikeln 412 bis 442 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nach einem Bestimmungsbahnhof oder an einen Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft abgefertigt worden, und endet die Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, so ist dies vom Ausführer der Zollstelle, die diese Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke angenommen hat, unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Ausführer und der Vorlieferant, soweit er von der Ausfuhr Kenntnis hatte oder nach den Umständen der Geschäftsabwicklung Kenntnis haben mußte, haben alle Unterlagen über die ausgeführten Waren, ihre Herstellung, Kennzeichnung, Lagerung und sonstige Behandlung sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. ²Zu den in Satz 1 genannten Unterlagen gehören auch alle Vor- und Hilfsaufzeichnungen sowie -belege, insbesondere Herstellungsanweisungen und -berichte, Laboraufzeichnungen, Stück-, Packstück- und Wiegelisten, auch wenn ihre Ergebnisse in andere geschäftliche Unterlagen übernommen worden sind.
(1) Die in Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sowie Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 genannten Kontroll- und Überwachungsgesellschaften werden auf schriftlichen Antrag zugelassen.
(2) Die Liste der zugelassenen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften wird von der zuständigen Stelle im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(3) Zum Zwecke der Überwachung hat die Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ab dem Zeitpunkt der Antragstellung der zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen sowie ihr die erforderliche Unterstützung zu gewähren. ²Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die zuständige Stelle dies verlangt.
(4) Die zugelassene Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ist verpflichtet, jede Änderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Für eine Kontrolle nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003, die von der nach § 2 zuständigen Stelle durchgeführt wird, trägt der Ausführer die Auslagen.
(1) Der in Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehene besondere Antrag wird mit der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke gestellt. ²Der Ausführer hat in den entsprechenden Feldern des vorgenannten Dokumentes die zur Vornahme der Zahlung erforderlichen Daten über Zahlungsweg, Sicherheitskonto, Zustellungsbevollmächtigter und Antragsart einzutragen. ³Diese Angaben können nachträglich ergänzt oder geändert werden.
(2) Eine mit Ergänzungsblättern oder Ladelisten versehene Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke gilt als ein zusammenhängender Antrag. ²Durch getrennte Erklärung gegenüber dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas kann der Antragsteller unabhängig von Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 die getrennte Zahlung einzelner Teile der Ausfuhranmeldung beantragen. ³Der Antragsteller kann sich vorbehalten, mehrere Ausfuhranmeldungen für Erstattungszwecke zu einem Antrag zusammenzufassen, wenn er dieses bereits in der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke durch den Zusatz „Zusammenfassung mit anderen Ausfuhranmeldungen vorbehalten“ erklärt. ⁴Zur Zahlung dieser Anträge ist dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas eine abschließende Erklärung über die zusammenzufassenden Anträge einzureichen.
(3) Der Antragsteller hat beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu den in Absatz 1 aufgeführten Antragsunterlagen eine Kopie der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung einzureichen. ²Diese Kopie muss die Vorderseite und die Rückseite oder das Zusatzblatt mit der jeweils betreffenden zollamtlichen Abschreibung enthalten. ³Sofern ein Zusatzblatt kopiert wird, ist auf diesem die Nummer und das Datum der dazugehörenden Ausfuhrlizenz zu vermerken.
(1) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas setzt die Erstattung durch Bescheid fest. ²Der Erstattungsanspruch wird mit der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides fällig. ³Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch darzutun und dies zu beweisen. ⁴Für die Bekanntgabe des Bescheides gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.
(2) Ausfuhrerstattungen werden nicht gezahlt, wenn der Erstattungsanspruch aus einem Antrag auf Erstattung höchstens 60 Euro beträgt.
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