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Gesetz zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe"

Gesetz zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe"

§ 1 Errichtung des Fonds

Es wird ein nationaler SolidaritÀtsfonds "Aufbauhilfe" als Sondervermögen des Bundes errichtet.

§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds

(1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Hochwasser vom August 2002 betroffenen LĂ€ndern zur Beseitigung der HochwasserschĂ€den und zum Wiederaufbau der zerstörten Regionen.

(2) Aus den Mitteln des Fonds werden Maßnahmen

1.
fĂŒr geschĂ€digte Privathaushalte und Unternehmen, soweit nicht Versicherungen oder sonstige Dritte EntschĂ€digungen leisten,
2.
zur Wiederherstellung der Infrastruktur der betroffenen LĂ€nder und Gemeinden,
3.
zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes
finanziert.

(3) Bei der Verteilung der Mittel und der GewĂ€hrung der Hilfen sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der Betroffenen zu berĂŒcksichtigen.

(4) Der Fonds stellt den vom Hochwasser betroffenen LĂ€ndern einen Betrag in Höhe von 3,593 Milliarden Euro pauschal zur Verwendung im Rahmen der Zweckbindung zur VerfĂŒgung.

(5) Bund und die jeweiligen LĂ€nder tragen in den FĂ€llen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 bei gemeinsam finanzierten Programmen jeweils die HĂ€lfte der Ausgaben, soweit in anderen Gesetzen oder in der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

(6) Die Bundesregierung wird ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung, insbesondere zur Regelung der Verteilung der Mittel und zur nĂ€heren DurchfĂŒhrung zu erlassen.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

(1) Der Fonds ist nicht rechtsfĂ€hig, er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. ²Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. ³Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sondervermögen.

(2) Der Fonds ist von dem ĂŒbrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. ²FĂŒr die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.

§ 4 Vermögen des Fonds und Finanzierung

(1) Die Finanzierung des Fonds erfolgt in gemeinsamer Verantwortung durch BeitrĂ€ge aus dem Bundeshaushalt und den jeweiligen Haushalten der LĂ€nder.

(2) Der Bund leistet insgesamt einen Beitrag in Höhe von 3,507 Milliarden Euro; der Beitrag der LĂ€nder betrĂ€gt insgesamt 2,774 Milliarden Euro.

(3) Der Beitrag der LĂ€nder gemĂ€ĂŸ Absatz 2 teilt sich wie folgt auf:

Baden-WĂŒrttemberg348.000.000 Euro,
Bayern405.000.000 Euro,
Berlin152.000.000 Euro,
Brandenburg88.000.000 Euro,
Bremen29.000.000 Euro,
Hamburg78.000.000 Euro,
Hessen205.000.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern58.000.000 Euro,
Niedersachsen259.000.000 Euro,
Nordrhein-Westfalen581.000.000 Euro,
Rheinland-Pfalz130.000.000 Euro,
Saarland36.000.000 Euro,
Sachsen148.000.000 Euro,
Sachsen-Anhalt87.000.000 Euro,
Schleswig-Holstein89.000.000 Euro,
ThĂŒringen81.000.000 Euro.

(4) Bund und LĂ€nder ĂŒberweisen im Jahr 2003 an den Fonds die in den AbsĂ€tzen 2 und 3 festgelegten JahresbetrĂ€ge mit je einem Zwölftel zum Ende eines jeden Monats. ²Die Zahlungen der LĂ€nder nach Satz 1 werden ausgesetzt, solange und soweit die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 1a des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Aufbauhilfefondsgesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862) geleisteten Zahlungen der LĂ€nder die von ihnen nach Satz 1 zu leistenden BetrĂ€ge ĂŒbersteigen. ³DarĂŒber hinaus werden die in 2002 von Bund und LĂ€ndern im Vorgriff auf dieses Gesetz geleisteten Hilfen zu Beginn des Jahres 2003 aus dem Fonds erstattet. ⁎Die Erstattungen können mit Wirkung fĂŒr das Haushaltsjahr 2002 gebucht werden.

(5) Die LiquiditĂ€t des Fonds wird durch den Bund sichergestellt.

§ 5 Wirtschaftsplan

Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. ²Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

§ 6 Jahresrechnung

Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung fĂŒr den Fonds auf und fĂŒgt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei.

§ 7 Verwaltungskosten

Die Kosten fĂŒr die Verwaltung des Fonds trĂ€gt der Bund.

§ 8 Auflösung des Fonds und anschließende Mittelverwendung

(1) Der Fonds wird mit Ablauf des Jahres 2006 aufgelöst. ²Das Vermögen des Fonds geht unter Beibehaltung der bisherigen Zweckbindung unverzĂŒglich nach Aufstellung der Jahresrechnung 2006 im Jahr 2007 auf Bund und LĂ€nder als TeilglĂ€ubiger wie folgt ĂŒber:

1.
auf die LĂ€nder die pauschalen Mittel (Titel 612 01 und 882 01 des Wirtschaftsplans des Fonds "Aufbauhilfe" (Bundeshaushaltsplan fĂŒr das Haushaltsjahr 2006, Band 2, Einzelplan 60, S. 29 ff.)), die Mittel aus den kofinanzierten Programmen (Titel 632 11, 632 12, 632 13, 632 14, 632 15, 632 16, 697 11, 882 11, 882 21, 882 22, 882 23, 882 24 und 882 25 des Wirtschaftsplans des Fonds "Aufbauhilfe"),
2.
auf den Bund die Mittel aus den reinen Bundesprogrammen (Titel 698 11, 683 11, 683 21, 713 21, 713 31, 713 32, 713 33 und 891 31 sowie die Mittel des kofinanzierten Programms des Titels 662 11 des Wirtschaftsplans des Fonds "Aufbauhilfe"),
3.
auf den Freistaat Sachsen die Mittel aus dem Reservetitel 893 01 des Wirtschaftsplans des Fonds "Aufbauhilfe".
³Hierbei finden der in der Vereinbarung zwischen Bund und LĂ€ndern vom 25. April 2005 festgelegte VerteilerschlĂŒssel und die Regelung zum Ausgleich von Mehr- und Minderbedarfen von Bund und LĂ€ndern Anwendung. ⁎Die Vereinbarung vom 25. April 2005 ist diesem Gesetz als Anlage beigefĂŒgt. ⁔Weitere lĂ€nderĂŒbergreifende Umschichtungen ĂŒber die nach in diesem Gesetz vorgesehenen Umschichtungen hinaus sind ausgeschlossen. ⁶Die Verbindlichkeiten gehen auf denjenigen ĂŒber, der sie fĂŒr den Fonds begrĂŒndet hat. ⁷Restmittel fließen dem Freistaat Sachsen zur Verwendung nach Absatz 2 zu.

(2) Das nach Absatz 1 ĂŒbergehende Vermögen ist gemĂ€ĂŸ § 2 Abs. 1 bis 3 zu verwenden. ²FĂŒr die Verwendung dieses Vermögens gelten § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5 sowie § 3 Abs. 1 bis 5 der Aufbauhilfefondsverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 962) entsprechend. ³Der Bundesrechnungshof kann die ordnungsgemĂ€ĂŸe Verwendung des auf die LĂ€nder ĂŒbertragenen Vermögens prĂŒfen.

(3) RĂŒckzahlungen einschließlich Zinsen nach § 3 Abs. 5 der Aufbauhilfefondsverordnung fließen zunĂ€chst den jeweiligen Programmen zu. ²RĂŒckzahlungen können in andere Programme umgeschichtet werden, sofern dort noch SchĂ€den abzudecken sind. ³Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, ist mit der RĂŒckzahlung entsprechend Absatz 1 Satz 7 zu verfahren.

(4) Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt eigenverantwortlich durch die fĂŒr die jeweiligen Programme zustĂ€ndigen Bundesressorts und LĂ€nder. ²Die den Bundesressorts zugewiesenen und bis Ende des Jahres nicht verbrauchten Mittel sind bei Deckung aus dem gesamten Bundeshaushalt ĂŒbertragbar. ³Die LĂ€nder stellen die Finanzierung ihrer eigenen und der kofinanzierten Programme sicher.

(5) SpĂ€testens mit Ablauf des Jahres 2010 sind die von Bund und LĂ€ndern nicht verbrauchten Mittel abzĂŒglich der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Forderungen Betroffener innerhalb einer Frist von sechs Monaten dem Freistaat Sachsen zur Verwendung nach Absatz 2 zuzufĂŒhren. ²Sich nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten ergebende RestbetrĂ€ge sind dem Freistaat Sachsen ebenfalls zur Verwendung nach Absatz 2 zuzufĂŒhren.

(6) Soweit Mittel vom Freistaat Sachsen nicht spĂ€testens bis zum Ende des Jahres 2016 nach Absatz 2 verbraucht werden, sind diese abzĂŒglich der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Forderungen Betroffener entsprechend den Anteilen an den Einzahlungen in den Fonds nach § 4 bis zum Ablauf des Jahres 2017 an Bund und LĂ€nder zu erstatten. ²Bis spĂ€testens zum Ende des Jahres 2020 sind alle nicht verbrauchten Mittel entsprechend Satz 1 an Bund und LĂ€nder zu erstatten.

Anlage (zu § 8 Abs. 1 Satz 4)

ErgÀnzung der Vereinbarung
zwischen
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch Bundesministerium der Finanzen,
vertreten durch StaatssekretÀr Gerd Ehlers,
und den LĂ€ndern/Freistaaten
Bayern
Brandenburg
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
ThĂŒringen,
vertreten durch den jeweils zustÀndigen StaatssekretÀr,
ĂŒber die Festlegung von einheitlichen MaßstĂ€ben zur Ermittlung der GesamtschĂ€den und der prozentualen Verteilung der Mittel des Fonds "Aufbauhilfe" fĂŒr Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Aufbauhilfefondsgesetz auf die vom Hochwasser betroffenen LĂ€nder vom 5. MĂ€rz 2003

§ 1§ 2
Prozentuale VerteilungMehr- und Minderbedarfe der LĂ€nder
(1) In § 2 der Vereinbarung vom 5. MĂ€rz 2003 wurde der VerteilerschlĂŒssel auf der Grundlage des bis zum 17. Dezember 2002 geschĂ€tzten Bedarfs wie folgt festgelegt:(1) Ausgehend vom VerteilerschlĂŒssel des § 1 Abs. 1 haben die LĂ€nder/Freistaaten Niedersachsen und Sachsen Mehrbedarfe, die LĂ€nder/Freistaaten Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Minderbedarfe festgestellt.
Bayern2,56 %
Brandenburg1,87 %(2) Die LĂ€nder/Freistaaten Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind damit einverstanden, dass zur Deckung des Mehrbedarfs des Freistaates Sachsen und des Landes Niedersachsen ihre Minderbedarfe in NominalbetrĂ€gen innerhalb der Programme des Fonds "Aufbauhilfe" umgeschichtet werden und abzĂŒglich des Bedarfs des Landes Niedersachsen je zur HĂ€lfte fĂŒr Fonds-Maßnahmen des Freistaates Sachsen einerseits und fĂŒr Maßnahmen des Programms "Aufwendungen fĂŒr Bundesfernstraßen" im Hoheitsgebiet des Freistaates Sachsen verwendet werden. Der Freistaat ThĂŒringen macht seinen geringfĂŒgigen Mehrbedarf zugunsten des in Satz 1 genannten Zweckes nicht geltend.
Mecklenburg-Vorpommern0,43 %
Niedersachsen2,26 %
Sachsen78,85 %
Sachsen-Anhalt13,34 %
Schleswig-Holstein0,05 %
ThĂŒringen0,64 %.

(2) Bisherige Mittelzuweisungen auf der Grundlage dieser prozentualen Verteilung bleiben von dieser ErgĂ€nzung der Vereinbarung unberĂŒhrt.

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