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Atomgesetz

Atomgesetz

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren

  • Zweiter Abschnitt: Überwachungsvorschriften

§ 20 Sachverständige

Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. ²§ 36 des Produktsicherheitsgesetzes findet entsprechende Anwendung.