Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
(1) Durch eine Haftpflichtversicherung kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn sie bei einem im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen genommen wird. ²Für eine grenzüberschreitende Beförderung nach § 4a des Atomgesetzes kann sie auch bei einem Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 7 Nummer 34 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, das in seinem Sitzland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugt ist, genommen werden, wenn neben ihm ein nach Satz 1 befugtes Versicherungsunternehmen oder ein Verband solcher Versicherungsunternehmen die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernimmt.
(2) Sofern der Bund und die Länder verpflichtet sind, den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten von Schadensersatzansprüchen freizustellen oder die Befriedigung der gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüche sicherzustellen, muß der Versicherungsvertrag zugunsten der Bundesrepublik Deutschland und des betroffenen Bundeslandes die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Verwaltungsbehörde jede Änderung des Vertrages, jedes Schadensereignis, jede Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und jede Leistung zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen unverzüglich anzuzeigen, sobald ihm diese Umstände bekannt werden.
(1) Durch eine sonstige finanzielle Sicherheit kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn gewährleistet ist, dass diese, solange mit ihrer Inanspruchnahme gerechnet werden muss, in dem von der behördlichen Festsetzung der Deckungsvorsorge gesetzten Rahmen zur Verfügung steht und unverzüglich zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen der in § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes genannten Art herangezogen werden kann.
(2) Von einem Dritten, der seinen Hauptwohnsitz oder seine geschäftliche Hauptniederlassung außerhalb des Geltungsbereiches des Atomgesetzes hat, kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur übernommen werden, wenn der Dritte entweder für die Dauer seiner Verpflichtung im Geltungsbereich des Atomgesetzes hinreichende Vermögenswerte zur Abdeckung seiner Verpflichtung besitzt oder sichergestellt ist, daß die Entscheidung eines Gerichts im Geltungsbereich des Atomgesetzes über die Verpflichtung auf Grund einer internationalen Übereinkunft in dem Staat vollstreckt werden kann, in dem sich Vermögen des Dritten befindet. ²Von einem anderen Staat kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur übernommen werden, wenn er sich der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland unterwirft oder in anderer Weise gewährleistet ist, daß er seine Verpflichtung erfüllt.
(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Bei einer Kernanlage muß sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes erstrecken, die sich für den Inhaber
(2) Bei Tätigkeiten oder Anlagen, bei denen eine Haftung nach § 26 des Atomgesetzes in Betracht kommt, muß sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes erstrecken, die sich im Zusammenhang mit der genehmigungspflichtigen Tätigkeit oder Anlage infolge von Wirkungen der in § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Atomgesetzes bezeichneten Art ergeben
(3) Die Deckungsvorsorge muß Schadensereignisse einschließen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Atomgesetzes eintreten oder sich dort auswirken und für die der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete nach internationalen Verträgen oder nach außerhalb des Geltungsbereichs des Atomgesetzes geltenden Haftpflichtbestimmungen der in § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes genannten Art haftet.
(4) Die Deckungsvorsorge darf bis zur festgesetzten Höhe nicht für andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen bestimmt sein oder verwendet werden.
(5) Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen, wenn sie
(6) Die von dem Inhaber einer Kernanlage zu erbringende Deckungsvorsorge braucht sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen zu erstrecken, die sich aus dem Umgang mit oder der Beförderung von radioaktiven Stoffen außerhalb der Kernanlage für ihn ergeben.
(7) Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten für den Inhaber eines Reaktorschiffs entsprechend.
(1) Die Deckungsvorsorge ist der Verwaltungsbehörde in geeigneter Form nachzuweisen.
(2) Die Verwaltungsbehörde hat den Versicherer oder den Dritten, der eine sonstige finanzielle Sicherheit übernommen hat, von der Erteilung, der Rücknahme und dem Widerruf einer Genehmigung zu unterrichten.
(3) Wer Ansprüche geltend machen will, für deren Befriedigung die Deckungsvorsorge in Betracht kommt, kann von der Verwaltungsbehörde verlangen, daß sie ihm Namen und Anschrift des Versicherers oder des Dritten bekanntgibt, der sich zur Gewährung einer sonstigen finanziellen Sicherheit verpflichtet hat.
(4) Zuständige Stelle für die Entgegennahme einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrages oder des Vertrages über eine sonstige finanzielle Sicherheit (§ 14 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes) ist die Genehmigungsbehörde oder, sofern eine Genehmigung nicht erforderlich ist, die sonst zuständige Verwaltungsbehörde.
Zweiter Abschnitt: Deckungssummen
(1) Sofern sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, bestimmt sich die Regeldeckungssumme und zwar jeweils nach der genehmigten Art, Masse, Aktivität oder Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe. Die Regeldeckungssumme beim Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen im Sinne des § 4 Absatz 36 des Strahlenschutzgesetzes bestimmt sich unabhängig von der Art des radioaktiven Stoffes nach Anlage 2.
(2) Ist der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen darauf gerichtet, daß sie bei der Ausübung der Heilkunde am Menschen angewandt werden oder daß sie in die Luft, das Wasser, den Boden oder den Bewuchs gelangen, ohne daß die weitere Verbreitung verhindert werden kann, so beträgt die Regeldeckungssumme das Zweifache der in der Anlage 2 angegebenen Werte.
(3) Beim Umgang mit radioaktiven Abfällen in einer Landessammelstelle oder in einer sonstigen zur Beseitigung radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung beträgt die Regeldeckungssumme 7 Millionen Euro. ²Wird in einer sonstigen zur Beseitigung radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung mit radioaktiven Abfällen umgegangen, die aus einer Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes stammen, beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro.
(4) Für die Beförderung radioaktiver Stoffe gilt Absatz 1 entsprechend; bei der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe sind die Werte der Anlage 2 Spalte 2 anzuwenden.
(5) Bei der Beförderung und Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe sind die sich nach dem genehmigten Massengehalt der Kernbrennstoffe ergebenden Regeldeckungssummen nach Anlage 1 und die sich nach der genehmigten Gesamtaktivität ergebende Regeldeckungssumme nach Anlage 2 getrennt zu ermitteln und zu einer einheitlichen Regeldeckungssumme zusammenzurechnen. ²Die Freigrenze der Anlage 2 beträgt für die Ermittlung der Gesamtaktivität 5 Kilobequerel.
(6) Die Deckungssumme soll bei der Beförderung den Betrag von 35 Millionen Euro nicht überschreiten. ²Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1 erhöhen. ³§ 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(7) Bei der Lagerung darf die Deckungssumme den Betrag von 350 Millionen Euro nicht überschreiten.
(1) Die Regeldeckungssumme beträgt bei Reaktoren mit einer Höchstleistung bis 1 Megawatt 5 Millionen Euro, für jedes weitere Megawatt bis 10 Megawatt 1 Million Euro, für jedes weitere Megawatt 2,5 Millionen Euro bis zum Höchstbetrag von 2,5 Milliarden Euro. ²Die Regeldeckungssumme ist jedoch nach Anlage 1 zu bestimmen, sofern eine Berechnung nach dieser Anlage auf Grund der genehmigten Art und Masse der Kernbrennstoffe einen höheren Wert als die Berechnung der Regeldeckungssumme nach Satz 1 ergibt. ³Höchstleistung ist die thermische Dauerleistung, mit welcher der Reaktor auf Grund der Genehmigung betrieben werden darf. ⁴Abweichend von Satz 1 beträgt bei Reaktoren, die zur Anwendung ionisierender Strahlung in der Heilkunde genutzt werden, die Deckungssumme mindestens 25 Millionen Euro.
(2) In der nach Absatz 1 zu ermittelnden Regeldeckungssumme ist die Regeldeckungssumme für Einrichtungen für die Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen und Abfällen, die für den Eigenbedarf bestimmt sind oder aus dem Reaktor stammen und bis zur weiteren Verwendung oder Beseitigung vorübergehend gelagert werden, eingeschlossen, sofern die Anlagen eine gemeinsame Kernanlage im Sinne der Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz, zum Atomgesetz bilden.
(3) Die nach Absatz 1 zu ermittelnde Deckungsvorsorge umfasst auch die Deckungsvorsorge
sofern die Anlagen eine gemeinsame Kernanlage im Sinne der Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz zum Atomgesetz bilden.
(1) Bei Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen bestimmt sich die Regeldeckungssumme nach der Art und Masse der Kernbrennstoffe, mit denen auf Grund der Genehmigung in der Anlage umgegangen werden darf, gemäß Anlage 1. Die Deckungssumme soll bei Brennelementfabriken und Urananreicherungsanlagen den Betrag von 140 Millionen Euro nicht überschreiten. ²Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1 erhöhen. ³§ 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Bei Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe beträgt die Regeldeckungssumme für Anlagen mit einer genehmigten Jahresleistung bestrahlter Kernbrennstoffe bis zu 50 Tonnen unter Berücksichtigung des § 16 70 Millionen Euro.
(3) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Die Regeldeckungssumme beträgt für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, deren Errichtung und Betrieb einer Genehmigung bedarf, 25 Millionen Euro. ²Abweichend von Satz 1 beträgt für Ionenbeschleuniger, die für die Positronen-Emissionen-Tomographie im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde betrieben werden, die Regeldeckungssumme 1,5 Millionen Euro.
(2) Bedarf nur der Betrieb der Anlage einer Genehmigung, so beträgt die Regeldeckungssumme
(1) Ist die Regeldeckungssumme nach den Umständen des Einzelfalles nicht angemessen, so kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme im Rahmen der Höchstgrenze des § 13 Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes bis auf das Zweifache der Regeldeckungssumme erhöhen oder bis auf ein Drittel der Regeldeckungssumme ermäßigen.
(2) Bei der Ermittlung der nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen Deckungssumme ist insbesondere zu berücksichtigen,
(1) Geht der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete auf Grund einer oder weiterer Genehmigungen mit mehreren Stoffen oder mit mehreren Teilmengen eines Stoffes um, so ist für jede zur Deckungsvorsorge verpflichtende Tätigkeit die jeweils in Frage kommende Deckungssumme gesondert festzusetzen.
(2) Es ist jedoch eine Gesamtdeckungssumme festzusetzen, wenn bei einem mehrfachen Umgang außerhalb einer Kernanlage ein derartig enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang vorliegt, daß die mehreren Stoffe oder Teilmengen als ähnlich gefährlich angesehen werden müssen wie ein einziger Stoff, dessen Aktivität oder Masse der Gesamtaktivität oder Gesamtmasse der Stoffe oder Teilmengen entspricht.
(3) Bei der Festsetzung der Gesamtdeckungssumme ist bei umschlossenen und bei offenen sonstigen radioaktiven Stoffen jeweils von der Gesamtaktivität, ausgedrückt im Vielfachen der Aktivitätsfreigrenzen, auszugehen. ²Wird mit Stoffen umgegangen, die beiden der in Satz 1 genannten Gruppen angehören, so sind die für jede Gruppe getrennt ermittelten Deckungssummen zusammenzurechnen; jedoch darf insgesamt keine höhere als diejenige Deckungssumme angesetzt werden, die sich ergeben würde, wenn die gesamten Stoffe offene sonstige radioaktive Stoffe wären.
(4) Für die Beförderung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Die Deckungssumme ist auf volle 50.000 Euro festzusetzen.
(2) Ergibt sich aus den Vorschriften über die Deckungssumme ein Zwischenbetrag unter 25.000 Euro, so ist nach unten, im übrigen ist nach oben abzurunden.
Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften
Masse der Kernbrennstoffe | Plutonium | Uran 233 | über 20% mit Uran 235 angereichertes Uran | bis einschließlich 20% mit Uran 235 angereichertes Uran | Natürliches Uran, das Kernbrennstoff ist |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
bis 10 g | 0,5 | 0,25 | - | - | Für eine über die Freigrenzen hinausgehende Masse 1. bis zu 10 Tonnen 0,5 je angefangene Tonne, 2. über 10 bis zu 100 Tonnen 0,125 je angefangene weitere Tonne, 3. über 100 Tonnen 0,0125 je angefangene weitere Tonne bis zu einem Höchstbetrag von 50, im Falle der Beförderung von 25. |
über 10 g bis 100 g | 1,0 | 0,5 | - | - |
über 100 g bis 200 g | 1,5 | 1,0 | - | - |
über 200 g bis 1 kg | 5,0 | 5,0 | 2,5 | 0,5 |
über 1 kg bis 100 kg für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,5 | 0,5 | 0,15 | 0,05 |
über 100 kg bis 1.000 kg für jede weiteren angefangenen 10 Kilogramm | 1,0 | 1,0 | 0,3 | 0,15 |
über 1.000 kg für jede weiteren angefangenen 100 Kilogramm | 5,0 | 5,0 | 0,75 | 0,15 |
Aktivitäten, angegeben in Vielfachen der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung | umschlossene radioaktive Stoffe | offene radioaktive Stoffe |
1 | 2 | 3 |
1. | hochradioaktive Strahlenquellen nach § 4 Absatz 36 des Strahlenschutzgesetzes, soweit nicht unter Nummer 2 bis 12 in der Spalte 3 höhere Summen genannt sind | 0,05 |
2. | vom 10 (hoch) 5fachen bis zum 10 (hoch) 6fachen | 0,05 | 0,25 bis 0,5 |
3. | vom 10 (hoch) 6fachen bis zum 10 (hoch) 7fachen | 0,05 bis 0,25 | 0,5 bis 1 |
4. | vom 10 (hoch) 7fachen bis zum 10 (hoch) 8fachen | 0,25 bis 0,5 | 1 bis 2 |
5. | vom 10 (hoch) 8fachen bis zum 10 (hoch) 9fachen | 0,5 bis 1 | 2 bis 4 |
6. | vom 10 (hoch) 9fachen bis zum 10 (hoch) 10fachen | 1 bis 2 | 4 bis 6 |
7. | vom 10 (hoch) 10fachen bis zum 10 (hoch) 11fachen | 2 bis 4 | 6 bis 8 |
8. | vom 10 (hoch) 11fachen bis zum 10 (hoch) 12fachen | 4 bis 6 | 8 bis 10 |
9. | vom 10 (hoch) 12fachen bis zum 10 (hoch) 13fachen | 6 bis 8 | über dem 10 (hoch) 12fachen 10 bis 15 |
10. | vom 10 (hoch) 13fachen bis zum 10 (hoch) 14fachen | 8 bis 10 |
11. | vom 10 (hoch) 14fachen bis zum 10 (hoch) 15fachen | 10 bis 12 |
12. | über dem 10 (hoch) 15fachen | 12 bis 14 |
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