Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte
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(1) Der Ausgangsbetrag für die für das Jahr 2002 erstmalig nach dem Wohnortprinzip gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gesamtvergütungen ergibt sich jeweils durch Multiplikation folgender Faktoren:
(2) Für Krankenkassen, die ihre Zuständigkeit auf das in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstrecken, ist der Betrag nach Absatz 1 für dieses Gebiet und das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 einschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Teils des Landes Berlin getrennt zu ermitteln.
(1) Die Vertragsparteien der Gesamtverträge für die in § 1 Abs. 2 genannten Krankenkassen in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die erstmalig für das Jahr 2002 Gesamtvergütungen für die ambulante vertragsärztliche Versorgung (§ 28 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach dem Wohnortprinzip gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbaren, haben in diesen Vereinbarungen sicherzustellen, dass die jeweils vereinbarten Gesamtvergütungen je Mitglied in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet den nach Absatz 2 zu bestimmenden Durchschnittsbetrag nicht unterschreiten; § 85 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt insoweit nicht.
(2) Der in Absatz 1 genannte Durchschnittsbetrag ist als Mittelwert der für das Jahr 2001 von den Vertragsparteien nach § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 85 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vereinbarten Gesamtvergütungen je Mitglied, gewichtet mit der Zahl der Mitglieder der beteiligten Krankenkassen, zu bestimmen. ²Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen stellen bis zum 31. März 2002 den Betrag gemeinsam fest; erfolgt die Feststellung des Betrags bis zu diesem Zeitpunkt nicht, kann das Bundesministerium für Gesundheit den Betrag feststellen.
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