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Aromenverordnung
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Aromenverordnung
§ 2 Verbote und Beschränkungen
Verzehrfertige Lebensmittel, die Chinin enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dessen Gehalt die in
Anlage 4
festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet.
Aromenverordnung
§ 1
Begriffsbestimmung
§ 2
Verbote und Beschränkungen
§ 3
Zusatzstoffe
§ 4
Hinweise auf natürliche Herkunft
§ 5
Verkehrsverbot
§ 6
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 7
Übergangsvorschrift
Anlage 4
Anlage 4 (zu § 2) Höchstmengen an bestimmten Stoffen in verzehrfertigen aromatisierten Lebensmitteln
Anlage 5
Anlage 5 (zu § 3) Zusatzstoffe
Anlage 6
Anlage 6 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1)