Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
- Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
§ 32 Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle
Der Antrag auf Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle ist von demjenigen, der die Schiedsstelle anruft, zugleich mit der Anrufung (§ 31 Abs. 1), von dem anderen Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des die Anrufung enthaltenden Antrags (§ 31 Abs. 2) zu stellen.
- Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
- Erster Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
- 1. Diensterfindungen
- 2. Freie Erfindungen
- 3. Technische Verbesserungsvorschläge
- 4. Gemeinsame Bestimmungen
- 5. Schiedsverfahren
- 6. Gerichtliches Verfahren
- Dritter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten
- Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen