Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
- Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
§ 28 Gütliche Einigung
In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. ²Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.