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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

  • Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
    • 4. Gemeinsame Bestimmungen

§ 26 Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.