Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
- Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
- 4. Gemeinsame Bestimmungen
§ 25 Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis
Sonstige Verpflichtungen, die sich für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt, soweit sich nicht daraus, daß die Erfindung frei geworden ist (§ 8), etwas anderes ergibt.
- Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
- Erster Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
- 1. Diensterfindungen
- 2. Freie Erfindungen
- 3. Technische Verbesserungsvorschläge
- 4. Gemeinsame Bestimmungen
- 5. Schiedsverfahren
- 6. Gerichtliches Verfahren
- Dritter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten
- Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen