Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
- Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
- 4. Gemeinsame Bestimmungen
§ 22 Unabdingbarkeit
Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden. ²Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1) nach ihrer Mitteilung.
- Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
- Erster Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
- 1. Diensterfindungen
- 2. Freie Erfindungen
- 3. Technische Verbesserungsvorschläge
- 4. Gemeinsame Bestimmungen
- 5. Schiedsverfahren
- 6. Gerichtliches Verfahren
- Dritter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten
- Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen