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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Erster Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 Erfindungen
Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Erster Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Erfindungen
§ 3
Technische Verbesserungsvorschläge
§ 4
Diensterfindungen und freie Erfindungen
Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
1. Diensterfindungen
§ 5
Meldepflicht
§ 6
Inanspruchnahme
§ 7
Wirkung der Inanspruchnahme
§ 8
Frei gewordene Diensterfindungen
§ 9
Vergütung bei Inanspruchnahme
§ 11
Vergütungsrichtlinien
§ 12
Feststellung oder Festsetzung der Vergütung
§ 13
Schutzrechtsanmeldung im Inland
§ 14
Schutzrechtsanmeldung im Ausland
§ 15
Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten
§ 16
Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts
§ 17
Betriebsgeheimnisse
2. Freie Erfindungen
§ 18
Mitteilungspflicht
§ 19
Anbietungspflicht
3. Technische Verbesserungsvorschläge
§ 20
4. Gemeinsame Bestimmungen
§ 22
Unabdingbarkeit
§ 23
Unbilligkeit
§ 24
Geheimhaltungspflicht
§ 25
Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis
§ 26
Auflösung des Arbeitsverhältnisses
§ 27
Insolvenzverfahren
5. Schiedsverfahren
§ 28
Gütliche Einigung
§ 29
Errichtung der Schiedsstelle
§ 30
Besetzung der Schiedsstelle
§ 31
Anrufung der Schiedsstelle
§ 32
Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle
§ 33
Verfahren vor der Schiedsstelle
§ 34
Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
§ 35
Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
§ 36
Kosten des Schiedsverfahrens
6. Gerichtliches Verfahren
§ 37
Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
§ 38
Klage auf angemessene Vergütung
§ 39
Zuständigkeit
Dritter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten
§ 40
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
§ 41
Beamte, Soldaten
§ 42
Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen
Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 43
Übergangsvorschrift
§ 45
Durchführungsbestimmungen
§ 46
Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 49
Inkrafttreten