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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

  • Erster Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 2 Erfindungen

Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.