Arbeitszeitgesetz
- Achter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 25 Übergangsregelung für Tarifverträge
Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2006 unberührt. ²Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich.
- Arbeitszeitgesetz
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
- Dritter Abschnitt: Sonn- und Feiertagsruhe
- Vierter Abschnitt: Ausnahmen in besonderen Fällen
- Fünfter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes
- Sechster Abschnitt: Sonderregelungen
- Siebter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Achter Abschnitt: Schlußvorschriften