Arbeitszeitgesetz
- Sechster Abschnitt: Sonderregelungen
§ 20 Beschäftigung in der Luftfahrt
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.
- Arbeitszeitgesetz
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
- Dritter Abschnitt: Sonn- und Feiertagsruhe
- Vierter Abschnitt: Ausnahmen in besonderen Fällen
- Fünfter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes
- Sechster Abschnitt: Sonderregelungen
- Siebter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Achter Abschnitt: Schlußvorschriften