Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. ²Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. ³Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(4) Zur Ergänzung der betrieblichen Berufsausbildung sind die im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer überbetrieblichen Ausbildung von bis zu 16 Wochen systematisch zu vermitteln und zu vertiefen. ²Hierfür kommen insbesondere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Betracht, die nicht in allen Ausbildungsbetrieben vermittelt werden können. ³Die überbetriebliche Ausbildung ist inhaltlich und zeitlich mit dem Berufsschulunterricht abzustimmen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
(4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse der Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Steuerung von Kundenanliegen bestehen folgende Vorgaben:
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. ²In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. ³Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsmarktbezogene Geschäftsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
(4) Für den Prüfungsbereich Prozesse der Leistungsgewährung bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Kundenkommunikation bestehen folgende Vorgaben:
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
(7) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Arbeitsmarktbezogene Geschäftsprozesse | 25 Prozent, |
Prozesse der Leistungsgewährung | 35 Prozent, |
Kundenkommunikation | 30 Prozent, |
Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
bewertet worden sind.
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
1.1 | Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.1) |
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1.2 | Klärung des Kundenanliegens (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.2) |
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1.3 | Konfliktmanagement (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.3) |
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2 | Rechtsanwendungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
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3 | Dienstleistungen des Arbeitsmarktausgleichs und der sozialen Sicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
3.1 | Anliegensteuerung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) |
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3.2 | Beratung und Vermittlung sowie Integration (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) |
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3.3 | Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) |
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3.4 | Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4) |
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3.5 | Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5) |
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4 | Interne Dienstleistungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
4.1 | Personalsachbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) |
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4.2 | Controlling und Finanzen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) |
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
1.1 | Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1) |
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1.2 | Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2) |
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1.3 | Markt- und Wettbewerbssituation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3) |
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1.4 | Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4) |
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1.5 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.5) |
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1.6 | Umweltschutz und nachhaltiges Handeln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.6) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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2 | Arbeitsorganisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
2.1 | Arbeits- und Selbstorganisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1) |
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2.2 | Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) |
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2.3 | Interkulturelle Kompetenz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) |
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2.4 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.4) |
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2.5 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.5) |
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Abschnitt B Nummer | 2.3 | Interkulturelle Kompetenzen, Lernziel b, |
Abschnitt B Nummer | 2.4 | Informations- und Kommunikationssysteme, |
Abschnitt A Nummer | 3.1 | Anliegensteuerung |
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer | 1.1 | Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele a und b, |
Abschnitt B Nummer | 1.4 | Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele a und b, |
Abschnitt B Nummer | 1.5 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, |
Abschnitt B Nummer | 1.6 | Umweltschutz und nachhaltiges Handeln, |
Abschnitt B Nummer | 2.1 | Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziele a bis d, |
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer | 1.1 | Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele a und b, |
Abschnitt A Nummer | 1.2 | Klärung des Kundenanliegens, |
Abschnitt A Nummer | 2 | Rechtsanwendungen, Lernziele a bis c, |
Abschnitt A Nummer | 3.2 | Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b, |
Abschnitt A Nummer | 3.3 | Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b, |
Abschnitt A Nummer | 4.2 | Controlling und Finanzen, Lernziel a, |
Abschnitt B Nummer | 1.2 | Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziele a, b und d, |
Abschnitt B Nummer | 2.2 | Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a, |
Abschnitt B Nummer | 2.3 | Interkulturelle Kompetenz, Lernziel a, |
Abschnitt B Nummer | 2.5 | Datenschutz und Datensicherheit |
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer | 1.1 | Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d, |
Abschnitt A Nummer | 3.4 | Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele a und b, |
Abschnitt B Nummer | 2.2 | Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b, |
in Verbindung mit |
Abschnitt A Nummer | 2 | Rechtsanwendungen, Lernziel d, |
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer | 4.1 | Personalsachbearbeitung, Lernziele a bis c, |
Abschnitt A Nummer | 4.2 | Controlling und Finanzen, Lernziel b, |
Abschnitt B Nummer | 1.1 | Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele c bis e, |
Abschnitt B Nummer | 1.4 | Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele c bis e, |
Abschnitt B Nummer | 2.1 | Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziel e, |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition | ||
Abschnitt A Nummer | 1.2 | Klärung des Kundenanliegens |
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer | 3.2 | Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele c und d, |
Abschnitt A Nummer | 3.3 | Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele c bis e, |
Abschnitt B Nummer | 1.3 | Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel a, |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus | ||
Abschnitt A Nummer | 1.1 | Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d, |
Abschnitt A Nummer | 2 | Rechtsanwendungen, Lernziele a bis d, |
Abschnitt A Nummer | 3.2 | Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b, |
Abschnitt A Nummer | 3.3 | Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b, |
(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer | 1.1 | Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziel e, |
Abschnitt A Nummer | 1.3 | Konfliktmanagement, |
Abschnitt A Nummer | 2 | Rechtsanwendungen, Lernziele e bis g, |
Abschnitt A Nummer | 3.4 | Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele c und d, |
Abschnitt A Nummer | 3.5 | Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b, |
Abschnitt A Nummer | 4.2 | Controlling und Finanzen, Lernziel c, |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus | ||
Abschnitt A Nummer | 1.1 | Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, |
Abschnitt A Nummer | 2 | Rechtsanwendungen, Lernziel d, |
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer | 4.1 | Personalsachbearbeitung, Lernziel d, |
Abschnitt A Nummer | 4.2 | Controlling und Finanzen, Lernziele d und e, |
Abschnitt B Nummer | 1.2 | Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziel c, |
Abschnitt B Nummer | 1.4 | Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziel f, |
Abschnitt B Nummer | 2.2 | Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c, |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus | ||
Abschnitt A Nummer | 1.1 | Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation |
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer | 1.3 | Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel b, |
Abschnitt B Nummer | 2.3 | Interkulturelle Kompetenz, Lernziel c, |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus | ||
Abschnitt A Nummer | 1.3 | Konfliktmanagement, |
Abschnitt A Nummer | 3.2 | Beratung und Vermittlung sowie Integration, |
Abschnitt A Nummer | 3.3 | Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs |
(3) In einem Zeitraum von fünf bis sieben Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer | 2 | Rechtsanwendungen, Lernziel h, |
Abschnitt A Nummer | 3.5 | Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziel c, |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus | ||
Abschnitt A Nummer | 2 | Rechtsanwendungen, Lernziele a bis g, |
Abschnitt A Nummer | 3.5 | Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b, |
Abschnitt A Nummer | 4.2 | Controlling und Finanzen, Lernziel c, |
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