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Anfechtungsgesetz
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Anfechtungsgesetz
Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens
§ 13 Bestimmter Klageantrag
Wird der Anfechtungsanspruch im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Klageantrag bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfang und in welcher Weise der Anfechtungsgegner das Erlangte zur Verfügung stellen soll.
Anfechtungsgesetz
§ 1
Grundsatz
§ 2
Anfechtungsberechtigte
§ 3
Vorsätzliche Benachteiligung
§ 4
Unentgeltliche Leistung
§ 5
Rechtshandlungen des Erben
§ 6
Gesellschafterdarlehen
§ 6a
Gesicherte Darlehen
§ 7
Berechnung der Fristen
§ 8
Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung
§ 9
Anfechtung durch Einrede
§ 10
Vollstreckbarer Titel
§ 11
Rechtsfolgen
§ 12
Ansprüche des Anfechtungsgegners
§ 13
Bestimmter Klageantrag
§ 14
Vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel. Vorbehaltsurteil
§ 15
Anfechtung gegen Rechtsnachfolger
§ 16
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 17
Unterbrechung des Verfahrens
§ 18
Beendigung des Insolvenzverfahrens
§ 19
Internationales Anfechtungsrecht
§ 20
Übergangsregeln