Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes
(1) Der Alkoholgehalt ist der Anteil des reinen Alkohols an der Gesamtmenge eines Gemisches.
(2) Der Alkoholgehalt wird ermittelt
(3) Der Ermittlung des Alkoholgehalts aus der Dichte nach den Vorschriften des Absatzes 2 liegt die Formel für die Berechnung der Dichte einer Alkohol-Wasser-Mischung im Sinne der Richtlinie 76/766/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149), die durch die Richtlinie 2011/17/EU (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wurde, zugrunde.
(4) Der Alkoholgehalt wird angegeben
(1) Die Alkoholmenge ist das in Litern ausgedrückte Volumen des reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius.
(2) Die Alkoholmenge in einem Erzeugnis wird aus dem Gewicht oder dem Volumen und aus dem Alkoholgehalt ermittelt. ²Die Ermittlung kann mit einem von der Generalzolldirektion geprüften und beglaubigten Messgerät vorgenommen werden. ³Die Generalzolldirektion macht im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der zentralen Informationsplattform www.zoll.de bekannt, welche Arten von Messgeräten zur Vermessung von Alkohol zugelassen sind. ⁴In der Bekanntmachung werden die zugelassenen Messgeräte in ihren einzelnen Teilen und Einrichtungen beschrieben und es werden Anordnungen über die Versendung, die Aufstellung, die Behandlung und die Prüfung der Messgeräte getroffen.
(3) Bei Alkoholerzeugnissen in Fertigpackungen wird die Alkoholmenge aus der Nennfüllmenge und dem Alkoholgehalt berechnet, die auf den Fertigpackungen angegeben sind, es sei denn, die Angabe des Alkoholgehalts auf der Fertigpackung weicht um mehr als 0,5 Volumenprozent vom tatsächlichen Alkoholgehalt ab.
(1) Ein Steuerlager umfasst
(2) In einem Steuerlager dürfen Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung
(3) Ein Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- oder Verarbeitung sowie der Verbleib der Alkoholerzeugnisse verfolgt werden kann.
(4) Eine Verschlussbrennerei muss so eingerichtet sein, dass sämtliche alkoholhaltigen Dämpfe innerhalb einer Anlage zu Alkohol verdichtet werden und der gesamte Alkohol in die zu seiner Erfassung bestimmte Vorrichtung fließt. ²Solche Vorrichtungen sind Sammelgefäße oder amtliche Messuhren. ³Die Menge des erzeugten Alkohols ist durch eine Abnahme amtlich festzustellen. ⁴Das zuständige Hauptzollamt regelt die Einzelheiten der Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Verschlusssicherheit und der Abnahme.
(5) Amtliche Verschlüsse dürfen grundsätzlich nur durch Beamte der Zollverwaltung gelöst werden. ²Ist die Lösung von Verschlüssen unvermeidlich, um eine große Gefahr oder einen bedeutenden Schaden abzuwenden, und sind Beamte der Zollverwaltung nicht zur Stelle, darf der Betriebsinhaber die Verschlüsse ausnahmsweise selbstständig lösen. ³Er hat hierzu, soweit möglich, einen Zeugen oder eine Zeugin hinzuzuziehen und muss sofort das zuständige Hauptzollamt benachrichtigen.
(6) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass
(1) Der Antrag auf Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. ²Wer eine Verschlussbrennerei errichten will, hat den Antrag vor Beginn der Errichtung der Brennerei beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
(2) Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. ²Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, schriftlich unter Widerrufsvorbehalt und in dem vom Antragsteller beantragten Umfang. ²In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. ³Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. ⁴Die Erlaubnis kann befristet werden.
(2) Vor der Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller Sicherheit nach § 7 zu leisten, sofern Anzeichen für eine Gefährdung der Steuerbelange erkennbar sind.
(3) Die Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Alkoholerzeugnisse ausschließlich gelagert werden sollen und
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, wenn
(1) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber Änderungen an den im Antrag nach § 5 Absatz 1 dargelegten Verhältnissen, so hat er dies vor der Durchführung der Änderungen dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. ²Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen müssen beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden; sie bedürfen der Zustimmung.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt Folgendes unverzüglich anzuzeigen:
(3) Sollen Teile der Betriebseinrichtung einer Verschlussbrennerei zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der neuen Verwendung schriftlich anzuzeigen. ²Das zuständige Hauptzollamt kann hierzu Anordnungen treffen.
(4) Soll der Betrieb einer Verschlussbrennerei oder eines Steuerlagers eingestellt werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus schriftlich anzuzeigen. ²Soll der Betrieb wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber dies spätestens eine Woche im Voraus schriftlich anzuzeigen. ³Das zuständige Hauptzollamt kann hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen von Satz 1 und 2 zulassen. ⁴Wird der Betrieb des Steuerlagers eingestellt, widerruft das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis. ⁵Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird die Erlaubnis geändert.
(1) Die Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, erlischt durch
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.
(2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 1 bis zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden Frist fort.
(3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. ²Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf diejenigen Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. ³Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.
(4) Die fortgeltende Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 3 erlischt
(5) Alkoholerzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. ²Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. ³Das zuständige Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. ⁴Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 6 ist dem zuständigen Hauptzollamt Folgendes unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. ²Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zugänge in das Steuerlager und über die Abgänge aus dem Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. ²Ist er Hersteller von Alkohol zu Trinkzwecken in Fertigpackungen, hat er das Lagerbuch sowohl über die Zu- und Abgänge im Herstellungsbereich als auch über die Zu- und Abgänge bei der Fertigwarenlagerung zu führen. ³Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. ⁴Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Der Steuerlagerinhaber hat jeden Zu- und Abgang unverzüglich aufzuzeichnen. ²Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den steuerrechtlich freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden.
(1) Sind Alkoholerzeugnisse unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen hinreichend nachzuweisen. ²Das zuständige Hauptzollamt kann hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Nachweisführung Vereinfachungen zulassen und Anordnungen treffen.
(2) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber Alkoholerzeugnisse zu vernichten, so hat er dies eine Woche im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. ²Die Vernichtung hat er anhand betrieblicher Unterlagen hinreichend nachzuweisen. ³Das zuständige Hauptzollamt kann hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Nachweisführung Vereinfachungen zulassen und Anordnungen treffen. ⁴Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. ⁵Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bestandsaufnahme beim zuständigen Hauptzollamt den Soll- und den Istbestand nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. ²Ist der Steuerlagerinhaber Hersteller von Alkohol zu Trinkzwecken, hat er eine Bestandsanmeldung sowohl für den Herstellungsbereich als auch für die Fertigwarenlagerung abzugeben. ³Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. ⁴Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.
(2) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. ²Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. ³Der Steuerlagerinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können. ⁴Kann das zuständige Hauptzollamt die Alkoholmenge nicht feststellen, hat sie der Steuerlagerinhaber auf seine Kosten zu ermitteln.
(3) Das zuständige Hauptzollamt befreit Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass Alkoholerzeugnisse dort ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet werden.
(1) Fehlmengen im Steuerlager, die auf Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind, gelten als unwiederbringlich verloren gegangen im Sinne des § 18 Absatz 3 des Gesetzes.
(2) Bei der Verarbeitung, der Abfüllung und der Lagerung von Alkohol im Steuerlager werden die folgenden Verlustsätze als unwiederbringlich verloren gegangen anerkannt:
(3) Übersteigt die tatsächlich festgestellte Fehlmenge den Gesamtverlust nach Absatz 2 Satz 2, wird vermutet, dass die über den Gesamtverlust hinausgehende Fehlmenge aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen wurde. ²Die Vermutung kann widerlegt werden. ³Die Fehlmenge wird nur dann als unwiederbringlich verloren gegangen anerkannt, wenn der Steuerlagerinhaber anhand betrieblicher Unterlagen im Einzelnen hinreichend nachweisen kann, in welchen Teilbereichen sowie in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Verlustsätze des Absatzes 2 Satz 1 in den einzelnen Teilbereichen überschritten wurden und dass dies zur Überschreitung des Gesamtverlusts geführt hat.
(4) Der Steuerlagerinhaber hat die Verarbeitungs- und Abfüllverluste (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3) vom Endprodukt zu errechnen (retrograde Berechnung). ²Dazu hat er seine Alkoholerzeugnisse unter Angabe der Einzelverluste und des Gesamtverlusts anzumelden. ³Zur Ermittlung der Lagerungsverluste (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5) hat der Steuerlagerinhaber Aufzeichnungen zu führen. ⁴Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur retrograden Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 und zu den Aufzeichnungen nach Satz 3 treffen. ⁵Es kann, wenn Steuerbelange dies erfordern, statt der retrograden Berechnung nach Satz 1 anordnen, dass die Verluste in den einzelnen Teilbereichen durch entsprechende Aufzeichnungen nachgewiesen werden.
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann amtliche Verlustermittlungen anordnen. ²Es kann in Ausnahmefällen, soweit Steuerbelange dem nicht entgegenstehen, eine andere Art der Verlustermittlung und -bewertung zulassen, wenn die Ermittlung nach den Absätzen 2 bis 4 zu betrieblichen Schwierigkeiten führt.
(1) Alkoholerzeugnisse gelten nach Maßgabe des Absatzes 2 als in einem Steuerlager hergestellt, wenn sie in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen und die Folge einer chemischen oder biochemischen Reaktion sind (Zwangsanfall). ²Zwangsanfall ist im Anschluss an seine Entstehung zu vernichten. ³Die §§ 4 bis 11 Absatz 1 und die §§ 12 bis 13 sind insoweit nicht anzuwenden.
(2) Der Inhaber eines Betriebs, in dem Zwangsanfall entsteht, hat dies vor dem erstmaligem Produktionsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. ²Dabei hat er zu versichern, dass der Zwangsanfall grundsätzlich im räumlichen Zusammenhang zum Herstellungsort vernichtet und, soweit eine Lagerung erforderlich ist, in einem angemeldeten Lagerort gelagert wird. ³Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben zu dem Zwangsanfall verlangen. ⁴Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die Anmeldung nach Satz 1 schriftlich.
(3) Der Anmelder nach Absatz 2 ist verpflichtet, über die Menge an Zwangsanfall und die ordnungsgemäße Vernichtung Aufzeichnungen zu führen. ²Das zuständige Hauptzollamt kann hierzu Erleichterungen zulassen und Anordnungen treffen.
(4) Der Anmelder hat Änderungen der nach Absatz 2 angemeldeten Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Steuerlagerinhaber unter Widerrufsvorbehalt gestatten, Abfindungsalkohol, ausgenommen aus Traubenwein, in sein Steuerlager aufzunehmen und für diesen Alkohol eine um 1 Prozent gekürzte Menge an Alkohol gleicher Art steuerfrei, auch in Teilmengen, in den steuerrechtlich freien Verkehr zu entnehmen (Austauschverfahren). Voraussetzung ist, dass der Steuerlagerinhaber selbst eine Verschlussbrennerei nicht nur gelegentlich betreibt und dabei
(2) Der Steuerlagerinhaber hat die Aufnahme des Alkohols nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen und auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Herkunft des Alkohols als Abfindungsalkohol nachzuweisen. ²Der Herkunftsnachweis gilt vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen als erbracht, wenn der Steuerlagerinhaber nachweist, dass er oder eine von ihm beauftragte Person den Alkohol von einem Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer als unter Abfindung hergestellt aufgekauft hat. ³Das zuständige Hauptzollamt kann nähere Anordnungen zur Anzeige- und Nachweispflicht nach Satz 1 und Satz 2 treffen. ⁴Es kann auch den Herkunftsnachweis eines anderen Aufkäufers anerkennen, wenn dieser den Abfindungsalkohol ausschließlich von Abfindungsbrennern oder Stoffbesitzern erwirbt und Steuerbelange dem nicht entgegenstehen.
(3) Alkohol darf aus dem Steuerlager nur dann unter Steueraussetzung befördert werden, wenn sich eine entsprechende Menge Alkohol gleicher Art buchmäßig im Steuerlager befindet, der nicht Abfindungsalkohol ist und der die gleiche Qualität besitzt wie der zu befördernde Alkohol.
(4) Das zuständige Hauptzollamt ordnet zur Durchführung der Absätze 1 und 3 eine besondere Lagerbuchführung an.
(1) Wer als registrierter Empfänger Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. ²Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Antragsteller schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, als registrierter Empfänger tätig zu sein. ²Mit der Erlaubnis wird für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. ³Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. ⁴§ 7 Satz 2 gilt entsprechend. ⁵Die Erlaubnis kann befristet werden.
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Alkoholerzeugnisse als in dessen Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.
(5) Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Alkoholerzeugnisse zu führen. ²Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. ³Werden die Alkoholerzeugnisse zu den in § 27 Absatz 1 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger im Besitz einer Erlaubnis nach § 59 Absatz 1, führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 60 Absatz 2. Die empfangenen Alkoholerzeugnisse sind vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.
(6) Bei einer Änderung der Verhältnisse nach Absatz 1 gilt § 8 entsprechend. ²Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend.
(7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. ²Im Antrag sind die Menge, die Art und der Alkoholgehalt sowie der Versender der Alkoholerzeugnisse anzugeben. ³Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über die aufgenommenen Alkoholerzeugnisse verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. ⁴Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf einen Beförderungsvorgang und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. ⁵Vor der Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten. ⁶Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Wer als registrierter Versender Alkoholerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. ²Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, als registrierter Versender tätig zu sein. ²Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. ³Bei der Beförderung in andere oder über andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. ⁴Die Erlaubnis kann befristet werden.
(4) Die Erlaubnis nach Absatz 3 gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Alkoholerzeugnisse nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinne des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. ²Sie gilt jedoch für die Fälle, in denen das zuständige Hauptzollamt die Überlassung der Alkoholerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.
(5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die beförderten Alkoholerzeugnisse zu führen. ²Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. ³Die beförderten Alkoholerzeugnisse sind vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.
(6) Bei einer Änderung der Verhältnisse nach Absatz 1 gilt § 8 entsprechend. ²Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend.
(1) Ein Begünstigter, der Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. ²Das zuständige Hauptzollamt versieht die erste und die zweite Ausfertigung mit einem Bestätigungsvermerk. ³Der Begünstigte nach Satz 1 hat die erste und die zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender auszuhändigen. ⁴Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. ⁵Nach dem Empfang der Alkoholerzeugnisse durch den Begünstigten verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. ⁶Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.
(2) Zuständiges Hauptzollamt ist
(3) Eine Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn Begünstigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen. ²Stattdessen ist eine Eigenbestätigung des Begünstigten erforderlich.
(4) Werden Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden.
(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Alkoholerzeugnissen, die durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen werden, gilt § 17 der Zollverordnung entsprechend.
(6) Werden Alkoholerzeugnisse, die nach den vorstehenden Absätzen von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurden, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer. ²Steuerschuldner ist neben der Person, die die Alkoholerzeugnisse an Dritte abgegeben hat, die Person, die diese in Empfang genommen hat. ³Der Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. ⁴Die Steuer ist sofort fällig. ⁵Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
(2) Die Mindestgröße und der ausreichende Anfall zulässiger Rohstoffe nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes werden als erreicht angesehen, wenn der landwirtschaftliche Betrieb
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. ²In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen der Abfindungsbrennerei zu bestimmen. ³Die Erlaubnis kann befristet werden. ⁴Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht weitere Bestimmungen treffen.
(2) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 7 zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei, wenn zu der Brennereieinrichtung ein Dauerbrenngerät, ein Brenngerät mit Dampfeinleitung oder mehrere Brenngeräte gehören. ²Die Dampfeinleitung aus dem Wasserbad des Brenngerätes in den Auslaufstutzen der Brennblase ist zulässig. ³Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen beim Verbot mehrerer Brenngeräte zulassen.
(4) § 4 Absatz 6 sowie § 8 Absatz 1 und 4 Satz 4 gelten entsprechend.
(5) Sollen Teile der Betriebseinrichtung zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Werktage vor der Verwendung anzuzeigen. ²Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen, insbesondere die angezeigte Betriebszeit auf das erforderliche Maß beschränken.
(1) Bei Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebs des Abfindungsbrenners erlischt die Erlaubnis nicht, wenn der verbleibende Restbetrieb mindestens ein Viertel der Mindestgröße nach § 19 Absatz 2 erreicht.
(2) Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend.
(3) Sofern eine Erlaubnis im Sinne des § 38 Absatz 2 des Gesetzes nicht bereits aus anderen Gründen erloschen ist, erlischt sie spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2027. Dies gilt nicht, wenn der landwirtschaftliche Betrieb des Abfindungsbrenners die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
(1) Der Abfindungsbrenner hat ein Belegheft zu führen. ²Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann anordnen, dass der Abfindungsbrenner Aufzeichnungen über die verwendeten Rohstoffe sowie über die Gewinnung und die Reinigung des Alkohols zu führen hat.
(1) Die Gewinnung von Abfindungsalkohol ist mit der Abfindungsanmeldung zu beantragen. ²Die Abfindungsanmeldung ist jeweils spätestens fünf Werktage vor dem beabsichtigten Brennvorgang beim zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. ³In der Abfindungsanmeldung ist anzugeben, ob andere als selbstgewonnene Rohstoffe verarbeitet werden und ob im Abschnitt gebrannt wird. ⁴Das zuständige Hauptzollamt kann Erleichterungen zu Satz 2 zulassen.
(2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Brenngenehmigung, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen und erteilt einen Steuerbescheid. ²Es kann Anordnungen zur Betriebsführung treffen, insbesondere die angemeldete Brenndauer und die Zahl der Abtriebe kürzen, wenn sie über das Betriebsbedürfnis der Brennerei hinausgehen.
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann eine formlose vorläufige Brenngenehmigung erteilen, wenn bis zum angemeldeten Zeitpunkt des Betriebsbeginns weder die beantragte Brenngenehmigung noch eine Zurückweisung der Abfindungsanmeldung beim Antragsteller eingegangen ist. ²Der Brennbetrieb ist dann entsprechend der vorläufigen Brenngenehmigung durchzuführen. ³Wird die Abfindungsanmeldung zurückgewiesen, so ist auch die vorläufige Brenngenehmigung hinfällig. ⁴In diesem Fall trägt der Abfindungsbrenner die Rechtsfolgen, es sei denn, die Abfindungsanmeldung ist aus Gründen zurückgewiesen worden, die er nicht zu vertreten hat.
(4) Wird Alkohol in einer Abfindungsbrennerei ohne oder entgegen einer Brenngenehmigung gewonnen, unterliegt der erzeugte Alkohol dem Steuersatz nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes. ²§ 9 Absatz 3 des Gesetzes gilt nicht.
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in der betriebslosen Zeit die Brennereianlage durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugtes Benutzen sichern. ²Kann das zuständige Hauptzollamt Sicherungs- und Verschlusseinrichtungen der Brennereianlage nicht bis zum angemeldeten Zeitpunkt der Inbetriebnahme entfernen, kann sie der Brennereibesitzer selbst entfernen.
(1) Der amtliche Ausbeutesatz im Sinne des § 9 Absatz 3 und des § 11 Absatz 3 des Gesetzes ist die Menge reiner Alkohol, die
(2) Werden Gemische aus verschiedenen Rohstoffen verarbeitet, so ist der Berechnung der Alkoholmenge der Rohstoff zugrunde zu legen, für den der höchste Ausbeutesatz gilt.
(3) Abweichend von Absatz 2 bleibt das Malz, das zur Verzuckerung der Maische bestimmt ist, bei frischen Kartoffeln bis zu 5 Prozent, bei geschrotetem Getreide bis zu 15 Prozent des Gewichts der Rohstoffe bei der Berechnung der Alkoholmenge außer Betracht. ²Übersteigt der Malzzusatz diese Grenzen, so ist die Mehrmenge als geschrotetes Getreide anzusetzen und der daraus gewonnene Alkohol zu versteuern; Bruchteile eines Kilogramms werden hierbei nicht berücksichtigt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht eine Übersicht der nach § 9 Absatz 3 und § 11 Absatz 3 des Gesetzes zugelassenen Rohstoffe und der festgelegten amtlichen Ausbeutesätze im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der zentralen Informationsplattform www.zoll.de. Die Bestimmung der zugelassenen Rohstoffe erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
(1) Alkohol, der von einem Kontingentnehmer in seiner Abfindungsbrennerei gewonnen wird, gilt auf Antrag nach Absatz 2 als von einem Kontingentgeber in dessen Abfindungsbrennerei gewonnen (vereinfachtes Lohnbrennen).
(2) Voraussetzungen des vereinfachten Lohnbrennens sind:
(3) Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 beantragen der Kontingentnehmer und der Kontingentgeber jeweils bei ihrem zuständigen Hauptzollamt. ²Die Gewinnung wird schriftlich unter Widerrufsvorbehalt zugelassen. ³Änderungen der in dem Antrag nach Satz 1 dargelegten Verhältnisse sind dem jeweils zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. ⁴Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend.
(4) Steuerschuldner ist der Kontingentgeber.
(1) Stoffbesitzer dürfen Alkohol nur in einer nach § 20 Absatz 1 zugelassenen Abfindungsbrennerei gewinnen oder reinigen. ²Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in einer Verschlussbrennerei gewinnen.
(2) § 23 Absatz 1 bis 4 gilt für Stoffbesitzer entsprechend. ²Die Abfindungsanmeldung ist vom Stoffbesitzer eigenhändig zu unterschreiben. ³Mit der Abgabe der Abfindungsanmeldung tritt der Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten des Abfindungsbrenners, in dessen Brennerei der Alkohol gewonnen wird, ein. ⁴Steuerschuldner ist der Stoffbesitzer.
(1) Sollen Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. ²Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. ³Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. ⁴Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
(3) Der Beförderer hat während der Beförderung einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments mitzuführen. ²Anstelle des Ausdrucks kann ein Handelspapier mitgeführt werden, sofern dieses dieselben Daten enthält oder aus ihm der eindeutige Referenzcode hervorgeht. ³Bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Der Versender hat die Alkoholerzeugnisse auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts unverändert vorzuführen. ²Dabei kann das zuständige Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anordnen.
(5) Ist der Empfänger im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zuständige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument an ihn weiter. ²Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. ³Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.
(1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung der Alkoholerzeugnisse noch nicht begonnen hat.
(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. ²Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt. ³Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt.
(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung annulliert worden und waren die Alkoholerzeugnisse für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.
(1) Während der Beförderung der Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort angeben (§ 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Nummer 1, § 16 Absatz 1 des Gesetzes). ²Satz 1 gilt auch für Alkoholerzeugnisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.
(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben im Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung. ²Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. ³Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 29 Absatz 5 entsprechend.
(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet.
(6) Wird durch eine Aktualisierung des elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter.
(1) Nach der Aufnahme der Alkoholerzeugnisse, auch in Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 14 Absatz 1 Nummer 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. ²Das zuständige Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. ²Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger mitgeteilt. ³Gibt es Beanstandungen, wird dies dem Empfänger ebenfalls mitgeteilt. ⁴Das für den Versender zuständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Eingangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuergebiet ist. ⁵Eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.
(3) Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der Alkoholerzeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich sind, und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln. ²Das zuständige Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unverändert vorzuführen.
(5) In den Fällen des § 16 des Gesetzes erstellt das zuständige Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben. ²Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. ³Das zuständige Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. ⁴Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden vom zuständigen Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.
(6) Unbeschadet des § 40 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5 als Nachweis, dass die Beförderung der Alkoholerzeugnisse beendet wurde. ²Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union nicht verlassen haben.
(7) Ist der Empfänger bei Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet, der die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder in den Betrieb eines Verwenders (§ 28 Absatz 1 des Gesetzes) im Steuergebiet weiterbefördert, kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Alkoholerzeugnisse als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnommen gelten, sobald der Empfänger im Steuergebiet an den Alkoholerzeugnissen Besitz erlangt hat. ²Die Vorschriften zu den Beförderungen unter Steueraussetzung bleiben unberührt.
(1) Bei Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.
(2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass dieser für die in einem Kalendermonat abgegebenen Alkoholerzeugnisse bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, den Entwurf eines zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt, wenn
(1) Bei Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 28 Absatz 1 des Gesetzes) hat der Steuerlagerinhaber im Steuergebiet als Versender oder der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet das Begleitdokument zu verwenden. ²Anstelle des Begleitdokuments kann der Versender ein Handelsdokument verwenden, das alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist. ³Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift „Begleitdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung“ zu kennzeichnen.
(2) Der Versender hat das Begleitdokument in vier Exemplaren auszufertigen. ²Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. ³Der Beförderer der Alkoholerzeugnisse hat während der Beförderung die Ausfertigungen zwei bis vier mitzuführen.
(3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung vorzulegen. ²Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). ³Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang der Alkoholerzeugnisse an den Versender zurückzusenden. ⁴Den Rückschein hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. ⁵Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt.
(4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt auf Antrag zulassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebenen Alkoholerzeugnisse eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift „Unversteuerte Alkoholerzeugnisse“ begleitet werden. ²Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. ³Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. ⁴Der Verwender hat als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zurückzusenden. ⁵Die zurückgesandte Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. ⁶Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen, dass anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 Lieferscheine oder Rechnungen verwendet werden. ²Der Versender hat diese mit der Aufschrift „Lieferschein/Rechnung für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung“ zu kennzeichnen.
(6) Versender und Verwender haben auf Verlangen des für sie zuständigen Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unverändert vorzuführen. ²Dabei kann das zuständige Hauptzollamt bei zu versendenden Alkoholerzeugnissen Verschlussmaßnahmen anordnen.
(7) Die Begleitpapiere nach den Absätzen 1 und 4 sind nicht erforderlich, soweit Alkoholerzeugnisse, die mit den in § 54 Absatz 1 und 2 genannten Vergällungsmitteln vergällt worden sind, befördert werden. ²Die Alkoholerzeugnisse gelten als in den Verwendungsbetrieb des Empfängers aufgenommen, sobald dieser daran Besitz erlangt hat.
(8) Der Versender hat den in Absatz 7 genannten Alkoholerzeugnissen bei der Beförderung Handelspapiere beizugeben, die wie folgt gekennzeichnet sind: „Diese Alkoholerzeugnisse sind vergällt. ²Eine Entgällung oder Verwendung zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke sowie der unerlaubte Handel haben straf- und steuerrechtliche Folgen. ³“ Werden derartige Alkoholerzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter vom Versender abgegeben, hat er auch auf diesen die Aufschriften nach Satz 1 vor der Beförderung anzubringen.
(9) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgesehenen Begleitpapiere sind auch nicht erforderlich, wenn unvergällte Alkoholerzeugnisse aus einem Steuerlager unter Steueraussetzung zu Apotheken befördert werden. ²Der Versender hat dem Alkohol bei der Beförderung Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift „Unversteuerte Alkoholerzeugnisse“ gekennzeichnet sind, und dem für die Apotheke zuständigen Hauptzollamt die Beförderung durch unverzügliche Übersendung eines Exemplars des Handelspapiers anzuzeigen. ³Das für den Steuerlagerinhaber zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass die Lieferungen eines Monats zusammengefasst angezeigt werden.
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von § 29 nur dann eine Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verwendet wird.
(2) Der Versender hat das zuständige Hauptzollamt vor Beginn der ersten Beförderung im Ausfallverfahren in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu unterrichten. ²Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen von der Zollverwaltung veranlassten Ausfall handelt.
(3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei Exemplaren auszufertigen. ²Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. ³Die zweite Ausfertigung hat er unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. ⁴Der Beförderer der Alkoholerzeugnisse hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung mitzuführen.
(4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren vor Beginn anzuzeigen. ²Daneben hat der Versender auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor Beginn einer Beförderung vorzulegen. ³§ 29 Absatz 4 gilt entsprechend.
(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird. ²§ 29 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
(6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zuständige Hauptzollamt. ²Nach der Übermittlung tritt das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle des Ausfalldokuments.
(7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdokument übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Versender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. ²Ist die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenzcode dem Beförderer der Alkoholerzeugnisse mitzuteilen und von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt wurde. ³Die mit dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments gilt als Beförderungspapier im Sinne des § 29 Absatz 3 Satz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 33 anzuwenden.
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 31 oder das Ausfalldokument mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange mit der Beförderung der Alkoholerzeugnisse noch nicht begonnen wurde.
(2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. ²Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. ³Mit der zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das zuständige Hauptzollamt zu unterrichten.
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Annullierungsmeldung nach § 31 Absatz 2 zu übermitteln. ²§ 31 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort während der Beförderung der Alkoholerzeugnisse abweichend von § 32 mit nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdokument). ²Satz 1 gilt auch für Alkoholerzeugnisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.
(2) Der Versender hat das Änderungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. ²Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. ³Die zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu übermitteln. ⁴Er hat den Beförderer unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument zu unterrichten. ⁵Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Beförderungspapiers zu vermerken, wenn ihm nicht das Änderungsdokument übermittelt wurde.
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Änderungsmeldung nach § 32 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument nach Absatz 1 enthält. ²§ 32 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gilt § 36 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
(1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 33 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festgelegten Frist übermitteln, weil das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder weil ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 32 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem zuständigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang der Alkoholerzeugnisse bestätigt. ²Für die Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 33 Absatz 1 entsprechend.
(2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in drei Exemplaren auszufertigen. ²Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Empfänger die erste Ausfertigung zurück. ³Der Empfänger hat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. ⁴Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der in § 33 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Eingangsdokuments dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt, das diese an den Versender weiterleitet. ⁵Eingangsdokumente, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übersendet wurden, werden vom zuständigen Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 32 Absatz 5 oder 6 dem Empfänger vor, hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich für das im Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 33 Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. ²§ 33 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Kann nach Beendigung einer Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung nach § 33 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektronische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde, so erstellt das zuständige Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in dem bestätigt wird, dass die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben. ²Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. ³Das zuständige Hauptzollamt übersendet dem Versender eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn die Alkoholerzeugnisse aus dem Steuergebiet versendet wurden. ⁴In den Fällen, in denen ein entsprechendes Ausfuhrdokument von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet das zuständige Hauptzollamt dem Versender eine Ausfertigung.
(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 33 Absatz 5 Satz 1. § 33 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.
(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. ²Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.
(3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit. ²Dabei berücksichtigt es insbesondere die Steuer, die bei der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. ³Das zuständige Hauptzollamt überprüft im Falle der Gesamtbürgschaft regelmäßig die Angemessenheit der Bürgschaftssumme.
(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, kann das zuständige Hauptzollamt im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent der Alkoholerzeugnisse als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen. ²Satz 1 gilt nicht für Alkoholerzeugnisse in Fertigpackungen.
(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 35 Absatz 3 Satz 3 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
(3) Sind die Alkoholerzeugnisse während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen.
(1) Für die Gewinnung, die Lagerung und die Beförderung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gelten vorbehaltlich nachstehender Regelungen die Bestimmungen des Gesetzes zu Steueraussetzung und Besteuerung entsprechend.
(2) Auf Antrag des Abfindungsbrenners oder des Stoffbesitzers gilt der gesamte gewonnene Alkohol abweichend von § 18 Absatz 5 des Gesetzes als unter Steueraussetzung in einem Steuerlager gewonnen. ²Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens fünf Werktage vor dem Brennvorgang vom Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. ³Das zuständige Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen. ⁴Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind.
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang, soweit Steuerbelange nicht entgegenstehen. ²Die Abfindungsbrennerei gilt bis zum Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis als Steuerlager; der Abfindungsbrenner oder der Stoffbesitzer gilt insoweit als Steuerlagerinhaber. ³Im Steuerlager darf der von der Erlaubnis umfasste Alkohol unter Steueraussetzung befristet gelagert und an andere Steuerlagerinhaber im Steuergebiet befördert werden. ⁴Die Erlaubnis erlischt mit der ordnungsgemäßen Aufnahme des beförderten Alkohols in das aufnehmende Steuerlager, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf das Ende des genehmigten Brennbetriebs folgt.
(4) Für Beförderungen unter Steueraussetzung von Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gewonnen wurde, sind abweichend von § 29 Lieferscheine oder Rechnungen zu verwenden. ²Diese sind mit der Aufschrift „Lieferschein/Rechnung für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung“ zu kennzeichnen. ³Eine Beförderung über andere Mitgliedstaaten, Drittländer oder Drittgebiete ist dabei unzulässig.
(5) Entspricht die unter Steueraussetzung an das Steuerlager gelieferte Alkoholmenge nicht der tatsächlich gewonnenen Alkoholmenge, wird für den nicht an das Steuerlager gelieferten Teil der Alkoholmenge die Alkoholsteuer festgesetzt. ²Satz 1 gilt nicht, wenn der Alkohol in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt unwiederbringlich verloren gegangen ist. ³Bei einer Steuerentstehung gilt der Steuersatz nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes.
(6) Im Falle des vereinfachten Lohnbrennens kann die Gewinnung, die Lagerung und die Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung nicht beantragt werden.
(1) Wer Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat
(2) Wer nicht nur gelegentlich Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 24 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. ²Für die Zulassung zu diesem Verfahren, für die Sicherheitsleistung, für das Belegheft sowie für die Aufzeichnungen über die bezogenen Alkoholerzeugnisse, für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten betrieblichen Verhältnisse und für die Steueranmeldung gelten die Regelungen für registrierte Empfänger in § 16 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 und 6 sowie § 44 entsprechend.
(3) Werden Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments während der Beförderung mitzuführen.
(4) Der Bezieher nach Absatz 1 Satz 1 hat dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vorzulegen. ²Auf Antrag bestätigt das zuständige Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.
(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 25 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den Antrag auf Erlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vor Aufnahme seiner Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. ²Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind.
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Antragsteller schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern er Sicherheit für die Steuer, die im Einzelfall oder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 25 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes voraussichtlich während eines Monats entsteht, geleistet hat. ²Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend. ³Für die Sicherheitsleistung nach § 25 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes gilt § 7 Satz 2 entsprechend. ⁴Die Erlaubnis kann befristet werden.
(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. ²Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen und den Anzeigen nach § 25 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. ³Der Beauftragte ist verpflichtet, Änderungen der nach Absatz 2 dargestellten Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
(1) Stellt der Bezieher nach § 48 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. ²§ 42 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Sind die Alkoholerzeugnisse während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(3) Die Steuerschuldner nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(1) Soll Alkohol vergällt werden, ist die Vergällung vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 vom Steuerlagerinhaber oder Verwender unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. ²Das zuständige Hauptzollamt kann zusätzliche Angaben verlangen. ³Der Verwender hat den Antrag unverzüglich im Anschluss an die Aufnahme des Alkohols in den Betrieb zu stellen. ⁴Der Antragsteller hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten.
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers diesem erlauben, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen.
(3) Alkohol zur Herstellung von Essig nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist nach Aufnahme in den Betrieb von dem Essighersteller unverzüglich selbst zu vergällen mit 6,0 Kilogramm Essigsäure für 100 Liter reinen Alkohol, gerechnet als wasserfreie Säure. ²Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. ³Es kann die amtliche Vergällung nach Absatz 1 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.
(4) Vergällter und unvergällter Alkohol sowie mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol ist jeweils getrennt voneinander zu lagern.
(1) Alkohol ist vollständig vergällt, wenn er vergällt wurde nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 162/2013 (ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Vollständig vergällter Alkohol tritt mit seiner Entnahme aus dem Steuerlager unter Steuerbefreiung in den steuerrechtlich freien Verkehr.
(3) Wird vollständig vergällter Alkohol aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten befördert, hat der Beförderer die zweite und die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Durchführung des Artikels 27 Absatz 5 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch Allgemeinverfügung eine Steuerbefreiung nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes versagen. ²Das Bundesministerium der Finanzen kann auch eine bereits gewährte Steuerbefreiung zurücknehmen, wenn das für die vollständige Vergällung von Alkohol verwendete Vergällungsmittel aus Gründen der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes ungeeignet ist. ³Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der zentralen Informationsplattform www.zoll.de zu veröffentlichen.
(1) Zur Vergällung von 100 Litern reinen Alkohols werden folgende Vergällungsmittel zugelassen:
(2) Auf Antrag des Verwenders kann das zuständige Hauptzollamt andere Vergällungsmittel zulassen, wenn die in Absatz 1 genannten Vergällungsmittel nach den Anforderungen des Verwenders im Einzelfall für die in § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke ungeeignet sind. ²Handelt es sich um Vergällungsmittel, die in anderen Mitgliedstaaten nachweislich allgemein zugelassen sind, erteilt das zuständige Hauptzollamt die Zulassung, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes dem nicht entgegenstehen. ³Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass das Vergällungsmittel aus Gründen der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes ungeeignet ist. ⁴Der Antragsteller hat dem zuständigen Hauptzollamt auf Verlangen unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.
(3) Sollen Alkoholerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, denen ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Absatz 2 entsprechend.
(1) Es ist verboten,
(2) Wird im Produktionsprozess bei einem wiederholten Einsatz von Alkoholerzeugnissen die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, sind sie erneut zu vergällen. ²Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. ³Es kann dem Verwender die Reinigung von unbrauchbar gewordenen Alkoholerzeugnissen genehmigen.
(3) Will der Verwender Waren herstellen, die keinen Alkohol mehr enthalten, und ist eine Vergällung nicht möglich, so kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Verwenders von einer Vergällung absehen.
(1) Wer in anderen als den in § 57 genannten Fällen Alkoholerzeugnisse steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. ²Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Als Lebensmittelaromen im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gelten auch
die nachweislich dazu bestimmt sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung und Aromatisierung nicht alkoholischer Getränke und anderer Lebensmittel gewerblich eingesetzt zu werden.
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse und stellt auf Antrag des Verwenders einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung zur steuerfreien Verwendung aus. ²Die Erlaubnis kann befristet werden. ³Das zuständige Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergällten Alkoholerzeugnissen unter 25 Liter reinen Alkohols liegt.
(2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung der Alkoholerzeugnisse eingestellt wird. ²Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung der Alkoholerzeugnisse in den Betrieb des Verwenders nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.
(4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten Verhältnisse nach § 58 Absatz 1 gilt § 8 entsprechend. ²Für das Erlöschen und den Fortbestand gilt § 9 entsprechend.
(1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. ²Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. ²Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. ³Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. ⁴Das zuständige Hauptzollamt lässt auf Antrag des Verwenders anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. ⁵Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen auf das Führen eines Verwendungsbuches verzichten, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(1) Der Verwender darf die Alkoholerzeugnisse nur an den angemeldeten Orten lagern. ²Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. ³Es kann vom Verwender verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen die Alkoholerzeugnisse steuerfrei verwendet werden, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. ⁴Für die Vernichtung, die vollständige Zerstörung und den unwiederbringlichen Verlust von Alkoholerzeugnissen gilt § 11 entsprechend.
(2) Der Verwender hat versteuerte und unversteuerte Alkoholerzeugnisse getrennt voneinander zu lagern. ²Der Verwender hat dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus anzuzeigen, wenn er Arzneimittel aus unvergälltem und unversteuertem Alkohol herstellt und daneben versteuerten Alkohol beziehen will. ³Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung des versteuerten Alkohols zu führen. ⁴Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(3) Der Verwender hat einmal jährlich den Bestand aufzunehmen, wenn nach § 60 Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind. ²Die §§ 12 und 13 Absatz 1 gelten entsprechend.
(1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Alkoholerzeugnisse im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender abzugeben. ²Der Verwender hat den Alkoholerzeugnissen bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift „Unversteuerte Alkoholerzeugnisse“ versehen sind.
(2) Der Verwender hat als Steuerschuldner nach § 28 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(1) Der Steuerlagerinhaber darf von ihm selbst versteuerte Alkoholerzeugnisse in sein Steuerlager aufnehmen. ²Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt § 10 Absatz 3. Der Steuerlagerinhaber beantragt den Erlass der Steuer oder die Erstattung nach § 29 Absatz 1 des Gesetzes, indem er die in einem Monat nach Satz 1 aufgenommenen Alkoholerzeugnisse in die Steueranmeldung nach § 44 überträgt.
(2) Andere nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse darf der Steuerlagerinhaber gegen Steuervergütung unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 in sein Steuerlager aufnehmen. ²Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt § 10 Absatz 3, für die Beantragung der Steuervergütung gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Der Steuerlagerinhaber hat einen Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet zu führen. ²Dafür hat er dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. ³Der Steuerlagerinhaber hat ferner bei der Aufnahme von inländischem Alkohol zu Trinkzwecken durch eine Erklärung des Herstellers den Nachweis zu führen, dass der Alkohol keinen Abfindungsalkohol enthält.
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann auf die Vorlage einer Erklärung des Herstellers nach Absatz 3 Satz 3 verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsalkohol unwahrscheinlich ist.
(5) Der Steuerlagerinhaber kann beim zuständigen Hauptzollamt beantragen, versteuerte Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung an Steuerlagerinhaber oder in Betriebe von registrierten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten zu befördern, ohne die Alkoholerzeugnisse in sein Steuerlager aufzunehmen. ²Die Alkoholerzeugnisse sind auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts vorher vorzuführen. ³Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(1) Wer Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument vor Beginn der Beförderung auszufertigen. ²Der Beförderer hat die zweite und die dritte Ausfertigung während der Beförderung mitzuführen.
(2) Wer eine Steuerentlastung nach § 30 Absatz 1 des Gesetzes für versteuerte Alkoholerzeugnisse, die in andere Mitgliedstaaten befördert werden, nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. ²Der Anzeige ist in doppelter Ausfertigung eine Aufstellung über die Art der Alkoholerzeugnisse unter Angabe ihres Alkoholgehalts beizufügen. ³Der Entlastungsberechtigte hat außerdem zu versichern, dass die Alkoholerzeugnisse zum Regelsatz versteuert sind und keinen Abfindungsalkohol enthalten. ⁴Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Entlastungsberechtigte dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über die Beförderungen von Alkoholerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten zu führen. ²Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. ³Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Entlastungsberechtigte die Alkoholerzeugnisse vor Beginn der Beförderung vorzuführen.
(4) Der Entlastungsberechtigte hat die Steuerentlastung mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. ²Er hat die Steuerentlastung für alle Alkoholerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 6 aus dem Steuergebiet befördert worden sind. ³Der Entlastungsberechtigte hat die Entlastungsanmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten Monats, der dem Entlastungsabschnitt folgt, abzugeben. ⁴Die Entlastungsanmeldung muss alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und den selbst berechneten Entlastungsbetrag enthalten. ⁵Außerdem ist vom Entlastungsberechtigten die dritte vom Empfänger bestätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen. ⁶Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats, dass die Alkoholerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurden. ⁷Der Entlastungsberechtigte hat außerdem, sofern er die Alkoholerzeugnisse nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. ⁸Der Entlastungsberechtigte hat bei der Beförderung von inländischem Alkohol zu Trinkzwecken durch eine Erklärung des Herstellers auch den Nachweis zu führen, dass der Alkohol keinen Abfindungsalkohol enthält. ⁹§ 63 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist zur Abgabe der Entlastungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 3 kann vom zuständigen Hauptzollamt auf Antrag im Einzelfall verlängert werden.
(6) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. ²Das zuständige Hauptzollamt kann den Entlastungsabschnitt auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr verlängern. ³Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.
(7) Entnimmt der Entlastungsberechtigte seinem Steuerlager die Alkoholerzeugnisse unter Versteuerung, hat er die Steuerentlastung bis zum zehnten Tag des Monats, der auf den Entlastungsabschnitt folgt, in der Steueranmeldung nach § 44 zu beantragen. ²Der Entlastungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen Kalendermonat.
(8) Der Entlastungsberechtigte hat den Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 30 Absatz 3 des Gesetzes mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 26 Absatz 2 des Gesetzes erhoben hat. ²Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats beizufügen.
(1) Wer ohne Erlaubnis als Abfindungsbrenner Alkohol zu Trinkzwecken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung vor der Herstellung beim zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Dabei hat er anzugeben:
(2) Inhaber einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und § 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes haben dem zuständigen Hauptzollamt die Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken vor der Herstellung nur anzuzeigen.
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. ²Das zuständige Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen haben über die eingesetzten alkoholhaltigen Waren sowie über die hergestellten Alkohole zu Trinkzwecken jeweils unter Angabe ihres Alkoholgehalts Aufzeichnungen zu führen. ²Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. ³Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind.
(5) Wer, ohne Steuerlagerinhaber zu sein, Abfindungsalkohol aufkauft oder aufkaufen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung vor dem Aufkauf beim zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Dabei hat der Aufkäufer anzugeben:
(6) Die Personen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 5 Satz 1 haben Änderungen der in der Anmeldung dargestellten Betriebsverhältnisse und die Einstellung der Tätigkeit dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(1) Wer ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Alkohol geeignetes Gerät mit einem Raumgehalt von mehr als 2 Litern abgibt, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. ²Die schriftliche Anzeige hat spätestens bei der Abgabe der in Satz 1 genannten Geräte zu erfolgen. ³Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie die Art und den Raumgehalt des Gerätes zu enthalten.
(2) Wer ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Alkohol geeignetes Gerät mit einem Raumgehalt von mehr als 2 Litern erwirbt, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. ²Die schriftliche Anzeige hat innerhalb von drei Werktagen nach Empfang der Geräte zu erfolgen. Die Anzeige hat zu enthalten:
(3) Soll ein Brenngerät außerhalb einer Abfindungs- oder Verschlussbrennerei zu Zwecken der Alkoholbe- und -verarbeitung verwendet werden, so ist dies dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Werktage vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn anzuzeigen. ²Das zuständige Hauptzollamt kann die angemeldete Betriebszeit auf die zur Durchführung des Brandes angemessene und erforderliche Zeit beschränken.
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann für den Gebrauch der Geräte oder einzelner Geräte besondere Aufsichtsmaßnahmen anordnen, insbesondere Anzeigen und Anschreibungen über Art und Zeit der Benutzung verlangen. ²Es kann auch Vorkehrungen dagegen treffen, dass die Geräte außerhalb der angezeigten Zeit benutzt werden können. ³Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anzeigepflichten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine missbräuchliche Verwendung nicht zu befürchten ist.
(1) Wer Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen Mitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet befördert, hat das vereinfachte Begleitdokument vor Beginn der Beförderung auszufertigen. ²Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis „Transit/Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs“ anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. ³Der Beförderer hat während der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung mitzuführen. ⁴Er hat die Alkoholerzeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch den anderen Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu befördern.
(2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. ²Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme der Alkoholerzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln.
(3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
(4) Sollen Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdokument zulassen. ²Das zuständige Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Erlaubnis. ³Das zuständige Hauptzollamt leitet eine Ausfertigung dieser Erlaubnis der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats zu.
(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten können durch elektronische Datenübermittlung übermittelt werden, sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen. ²Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht wird.
(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. ²Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. ³Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn nach den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, verfahren wurde.
(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 73 und 74 sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art.
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten.
(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.
(1) Programme, die zur Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob die Programme die Anforderungen nach § 73 Absatz 1 erfüllen. ²Bei jeder Prüfung der Programme ist ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen. ³Protokolle und Programmauflistungen sind fünf Jahre aufzubewahren. ⁴Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. ⁵Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt eine Prüfungsstelle, die befugt ist, die zur Erfassung, zur Verarbeitung oder zur elektronischen Übermittlung der Daten bestimmten Programme und Dokumentationen zu überprüfen. ²Handelt es sich hierbei nicht um das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, so hat die Überprüfung im Benehmen mit diesem zu erfolgen. ³§ 200 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern. ²Soweit eine unverzügliche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt, ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 71 technisch auszuschließen. ³Die Prüfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen.
(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
(1) Der Hersteller von Programmen, die zur Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 73 und 74 unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.
(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag gemäß § 71 Absatz 1 Satz 2 einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. ²Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 71 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.
(2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag gemäß § 71 Absatz 1 Satz 2 hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. ²Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 35 Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 2 oder § 62 Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt.
© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de