Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung, den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht des Verantwortlichen Aktuars
(1) Diese Verordnung gilt für
(2) Ist ein Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 5 oder 6 ein kleinerer Verein, sind die §§ 2 bis 4 nicht anzuwenden.
(3) Für Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten nur die §§ 2, 3 und 7.
(1) Bei Lebensversicherungsunternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 hat die versicherungsmathematische Bestätigung
(2) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:
Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz der versicherungsmathematischen Bestätigung stattdessen:
(3) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:
Ist kein Bestand vorhanden, bei dem die Verträge nach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind, entfällt der zweite Halbsatz der versicherungsmathematischen Bestätigung.
(4) Bei Sterbekassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:
(5) Bei Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 5 und 6 hat die versicherungsmathematische Bestätigung
(1) Der Verantwortliche Aktuar hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach Maßgabe des § 2 abzugeben, wenn keine Einwendungen zu erheben sind.
(2) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Verantwortliche Aktuar zu erklären, dass die versicherungsmathematische Bestätigung versagt oder eingeschränkt wird. ²In beiden Fällen ist die Erklärung um zusätzliche Bemerkungen derart zu ergänzen, dass die Gründe für die Versagung oder Inhalt und Tragweite der Einschränkung klar umrissen werden.
(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungsbericht anzugeben, inwieweit nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Einteilung des Bestandes in Risikoklassen erfolgt ist. ²Insbesondere muss er dabei darauf eingehen, inwieweit versicherungstechnische Risiken und Anlagerisiken berücksichtigt worden sind. ³Die vorgenommene Einteilung ist zu begründen; dabei ist auch auf Abweichungen gegenüber der Einteilung des Vorjahres einzugehen.
(2) Es ist darzulegen, ob die Deckungsrückstellung berechnet wurde
(3) Anzugeben sind die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszinssätze, Zillmersätze und expliziten Kostensätze für künftige Aufwendungen für den laufenden Versicherungsbetrieb einschließlich Provisionen. ²Auf die Aufwendungen für den laufenden Versicherungsbetrieb einschließlich Provisionen ist auch bei einem impliziten Ansatz einzugehen.
(4) Es ist darzulegen, dass
(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Darlegungen und Angaben sind für jede Risikoklasse gesondert zu erstellen.
(6) Soweit zusätzliche Rückstellungen gebildet werden zur Abdeckung von Kosten oder für drohende Verluste aus Optionsrechten, die der Versicherungsnehmer ausüben kann, oder für Änderungsrisiken, die nicht individualisiert werden können, sind diese gesondert zu erläutern.
(7) Soweit die Deckungsrückstellung nicht vollständig aus den Prämien des betreffenden Vertrages finanziert werden kann, sind die entsprechenden Beträge zur Auffüllung der Deckungsrückstellung gesondert anzugeben und zu erläutern. ²Dies gilt entsprechend für Erhöhungen der Deckungsrückstellungen gemäß § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs.
(8) Anstelle der nach den Absätzen 1 bis 4 Satz 1 und den Absätzen 5 bis 7 erforderlichen Darlegungen, Angaben und Erläuterungen genügt für den Altbestand im Sinne des § 336 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630, 3134) der Hinweis auf den aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maßgeblichen Fassung.
(9) Für Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 kann, soweit sich die nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlichen Darlegungen, Angaben und Erläuterungen aus dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan ergeben, auf diesen Geschäftsplan unter Angabe der maßgeblichen Fassung verwiesen werden. ²Absatz 4 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.
(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemessenheitsbericht darzulegen, dass die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen auch einschließlich der Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus den gemäß § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss ergeben. ²Dabei sind nur diejenigen Verpflichtungen aus der Beteiligung am Überschuss zu berücksichtigen, die in dem Zeitraum entstehen, für den die Vorschläge gelten.
(2) Es ist darzulegen, dass die vorgeschlagenen Überschussanteilsätze unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der übrigen aufsichts- und vertragsrechtlichen Regelungen im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 138 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stehen und zu einer im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen stehenden Überschussbeteiligung führen. ²Insbesondere ist darzulegen, dass unterschiedliche Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation und unterschiedliche Überschussbeteiligungssysteme nicht zu wesentlichen, nicht gerechtfertigten Unterschieden bei den Leistungen führen. ³Unterschiedliche Verhältnisse im Versicherungsbestand, die Unterschiede bei den Leistungen rechtfertigen, sind anzugeben. ⁴Als unterschiedliche Verhältnisse gelten insbesondere unterschiedliche Verläufe der verschiedenen Überschussquellen, unterschiedliche Reservierungserfordernisse und Unterschiede der in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Verfügung stehenden Mittel.
(3) Bei Lebensversicherungsunternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 entfallen die Darlegungspflichten des Absatzes 2 für Regelungen im aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan für den Altbestand im Sinne des § 336 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG. ²Insoweit genügt der Hinweis auf den aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maßgeblichen Fassung.
(4) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 entfallen die Darlegungspflichten des Absatzes 2 für Regelungen im aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan für den Altbestand im Sinne des § 336 in Verbindung mit § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes. ²Insoweit genügt der Hinweis auf den aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maßgeblichen Fassung.
(5) Für Unfallversicherungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 5 gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Darlegungen und Erläuterungen ist anzugeben, welche Tatsachen, Modelle und Annahmen dabei zugrunde liegen. ²Bei der Darlegung nach Absatz 2 ist auf die wesentlichen Überschussquellen einzugehen.
(7) Soweit sich die erforderlichen Darlegungen und Erläuterungen aus den vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss oder dem Erläuterungsbericht ergeben, kann auf sie verwiesen werden.
(1) Der Verantwortliche Aktuar hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen.
(2) Der Vorstand hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Wird die Beteiligung am Überschuss bei Pensionskassen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 vom obersten Organ beschlossen, hat der Verantwortliche Aktuar den Angemessenheitsbericht abweichend von Absatz 1 vor der entsprechenden Sitzung des obersten Organs dem Vorstand vorzulegen; der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde den Angemessenheitsbericht unverzüglich nach der Beschlussfassung über den Vorschlag für die Beteiligung am Überschuss vorzulegen.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.
(2) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, ist die Aktuarverordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1681), die durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden.
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