AkkStelleGBV
Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz
Eingangsformel
Auf Grund des
§ 8 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
§ 2 Aufsicht
Die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle wird ausgeübt vom
- 1.
- Bundesministerium des Innern im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik;
- 1a.
- Bundesministerium der Finanzen im Bereich des Finanzmarktes;
- 2.
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder der von ihm benannten Behörden in den Bereichen Arbeit und Soziales; hierzu gehört insbesondere der Bereich
- a)
- der Geräte- und Produktsicherheit,
- b)
- der Betriebs- und Anlagensicherheit,
- c)
- des Gefahrstoff- und Biostoffrechts,
- d)
- der arbeitsmarktlichen beruflichen Weiterbildungsförderung sowie
- e)
- der Rehabilitation;
- 3.
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder der von ihm benannten Behörde in den Bereichen Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einschließlich Lebensmittelsicherheit; hierzu gehört insbesondere der Bereich der
- a)
- Futter- und Lebensmittel,
- b)
- kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes sowie
- c)
- Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich der auf Grundlage der Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) 183/2009 (ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 9) geändert worden ist;
- 4.
- Bundesministerium für Gesundheit für die Bereiche der Gesundheit; hierzu gehört insbesondere der Bereich
- a)
- des Apotheken-, Arzneimittel- und Medizinprodukterechts, der Gen- und Laboratoriumsdiagnostik, medizinischer Verfahren und Technologien,
- b)
- der Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Personen und
- c)
- des Trinkwassers;
- 5.
- Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bei Bauprodukten sowie im Bereich Verkehr; hierzu gehört insbesondere der Bereich
- a)
- des Kraftfahrwesens,
- b)
- der Beförderung gefährlicher Güter,
- c)
- der Eisenbahn und
- d)
- der Verkehrstechnik;
- 6.
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder der von ihm benannten Behörde im Bereich des Umweltrechts; hierzu gehört insbesondere der Bereich
- a)
- des Immissionsschutzes,
- b)
- der Wasserwirtschaft,
- c)
- der Kreislauf- und Abfallwirtschaft,
- d)
- des Bodenschutzes,
- e)
- der Chemikaliensicherheit und
- f)
- des Umweltmanagements;
- 7.
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bereich
- a)
- der elektronischen Signaturen,
- b)
- der elektromagnetischen Verträglichkeit,
- c)
- der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen,
- d)
- der Produktsicherheit bei Spielzeug,
- e)
- der Produktsicherheit bei Sportbooten.
²Soweit ein Bereich nicht dem Satz 1 Nummer 1 bis 7 unterfällt, wird die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ausgeübt.§ 4 Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einzelnen auszuführen sind. ²Dabei ist in den in § 1 Absatz 2 Satz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes genannten Bereichen die erforderliche Überwachung von den die Befugnis erteilenden Behörden auszuführen. ³Der Abschluss des Vertrages bedarf der Zustimmung der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Bundesministerien.§ 5 Mitwirkung in Akkreditierungsorganisationen
(1) Die Akkreditierungsstelle vertritt in der nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannten Stelle sowie in internationalen Akkreditierungsorganisationen die deutschen Akkreditierungsinteressen unter Beachtung des § 5 Absatz 2 Nummer 4 des Akkreditierungsstellengesetzes.
(2) In Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 hat die Akkreditierungsstelle eine Stellungnahme des Akkreditierungsbeirats nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 des Akkreditierungsstellengesetzes einzuholen.
(3) Bei der Interessenwahrnehmung durch die Akkreditierungsstelle auf europäischer Ebene nach Absatz 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Akkreditierungsstelle im Einzelfall Weisungen erteilen. ²Soweit die Belange einzelner Fachressorts betroffen sind, hat sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit den betroffenen Fachressorts abzustimmen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de