Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen.
(2) Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung, die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. ²Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. ³Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.
(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall möglich ist durch
(2) Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden. ²Der Chemikalieneinsatz, die Abluftemissionen und die Menge des anfallenden Schlammes sind so gering wie möglich zu halten.
(2a) Abwasseranlagen sollen so errichtet, betrieben und benutzt werden, dass eine energieeffiziente Betriebsweise ermöglicht wird. ²Die bei der Abwasserbeseitigung entstehenden Energiepotenziale sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu nutzen.
(3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.
(4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt, ist eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zulässig, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.
(5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden.
(6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung zu ermitteln und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen. ²Sind in den anzuwendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt, bleiben Absätze 4 und 5 unberührt.
(1) Die Anforderungen in den Anhängen beziehen sich auf die Analyse- und Messverfahren gemäß der Anlage 1. Die in der Anlage 1 und den Anhängen genannten Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung (DEV), DIN-, DIN EN-, DIN ISO-, DIN EN ISO-Normen und technischen Regeln der Wasserchemische Gesellschaft werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, und von der Wasserchemischen Gesellschaft in der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Wiley-VCH Verlag, Weinheim (Bergstraße), herausgegeben. ²Die genannten Verfahrensvorschriften sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) In der wasserrechtlichen Zulassung können andere, gleichwertige Verfahren festgesetzt werden.
(1) Die Anforderungen beziehen sich auf die Stelle, an der das Abwasser in das Gewässer eingeleitet wird, und, soweit in den Anhängen zu dieser Verordnung bestimmt, auch auf den Ort des Anfalls des Abwassers oder den Ort vor seiner Vermischung.
(2) Der Einleitungsstelle steht der Ablauf der Abwasseranlage, in der das Abwasser letztmalig behandelt wird, gleich. ²Ort vor der Vermischung ist auch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasseranlage.
(3) Findet keine Vermischung des Abwassers mit anderem Abwasser statt, gelten Anforderungen, die sich auf den Ort vor seiner Vermischung beziehen, für die Einleitungsstelle in das Gewässer.
(1) Ist ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. ²Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.
(2) Für die Einhaltung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analyse- und Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage 1, mindestens jedoch zwei signifikante Stellen, mit Ausnahme der Werte für die Verdünnungsstufen, maßgebend. ²Die in den Anhängen festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probenahmeverfahren.
(3) Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der vierfache gemessene Wert des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet.
(3a) Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der gemessene Wert des Gesamten gebundenen Stickstoffs (TNb) den für Nges festgesetzten Wert nicht überschreitet.
(4) Wird bei der Überwachung eine Überschreitung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nach den Nummern 401 bis 404 der Anlage 1 festgestellt, gilt dieser Wert dennoch als eingehalten, wenn die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 7 vorliegen; Absatz 1 bleibt unberührt. ²Die festgestellte Überschreitung nach Satz 1 muss auf einem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruhen, der über der Wirkschwelle liegt. ³Die organismusspezifische Wirkschwelle nach Satz 2 beträgt beim Fischei 3 Gramm pro Liter, bei Daphnien 2 Gramm pro Liter, bei Algen 0,7 Gramm pro Liter und bei Leuchtbakterien 15 Gramm pro Liter. ⁴Ferner darf der korrigierte Messwert nicht größer sein als der einzuhaltende Wert. ⁵Der korrigierte Messwert nach Satz 4 ergibt sich aus der Differenz des Messwertes und des Korrekturwertes. ⁶Der Korrekturwert wird ermittelt aus der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch die jeweils organismusspezifische Wirkschwelle. ⁷Entspricht der ermittelte Korrekturwert nicht einer Verdünnungsstufe der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so ist die nächsthöhere Verdünnungsstufe als Korrekturwert zu verwenden.
(5) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, können die Länder zulassen, dass den Ergebnissen der staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichgestellt werden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich anerkannten Überwachungsverfahrens ermittelt.
Nr. | Parameter | Verfahren |
I | Allgemeine Verfahren |
1 | Anleitungen zur Probenahmetechnik | DIN EN ISO 5667-1 (A4) (Ausgabe April 2007) |
2 | Probenahme von Abwasser | DIN 38402-11 (A11) (Ausgabe Februar 2009) |
3 | Abwasservolumenstrom | DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983) |
4 | Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung heterogener Wasserproben | DIN 38402-30 (A30) (Ausgabe Juli 1998) |
5 | Konservierung und Handhabung von Wasserproben | DIN EN ISO 5667-3 (A21) (Ausgabe März 2013) Diese Norm gilt, soweit in der für das jeweilige Analyseverfahren maßgeblichen Norm nicht etwas anderes festgelegt ist. Bei der Bestimmung der Parameter nach den Nummern 401 bis 404, 410 und 412 ist die Probe unverzüglich nach der Entnahme zu untersuchen. Eine Konservierung der Probe bis zu 48 Stunden ist durch sofortiges Kühlen auf eine Temperatur von 2 bis 5 °C im Dunkeln möglich. Ist eine längere Aufbewahrung einer Probe erforderlich, ist die Probe unverzüglich nach ihrer Entnahme einzufrieren und bei einer Temperatur von –18 °C oder tiefer für die Dauer von bis zu zwei Monaten zu konservieren. |
6 | Zahlenangaben | DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992) |
II | Analyseverfahren |
1 | Anionen/Elemente |
101 | Nicht besetzt |
102 | Chlorid | DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009), DIN 38405-D1-1 (D1) (Ausgabe Dezember 1985), DIN 38405-D1-2 (D1) (Ausgabe Dezember 1985), DIN EN ISO 15682 (D31) (Ausgabe Januar 2002), DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014) |
103 | Cyanid, leicht freisetzbar | DIN 38405-D13-2 (D13) (Ausgabe Februar 1981) mit folgender Maßgabe: bei Konservierung Zugabe von NaOH auf pH > 12, im Dunkeln lagern oder dunkle Flaschen verwenden, DIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012), DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe Oktober 2012) |
104 | Cyanid, gesamt, in der Originalprobe | DIN 38405-D13-1 (D13) (Ausgabe Februar 1981) mit folgender Maßgabe: bei Konservierung Zugabe von NaOH auf pH > 12, im Dunkeln lagern oder dunkle Flaschen verwenden, DIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012), DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe Oktober 2012) |
105 | Fluorid, gesamt, in der Originalprobe | DIN 38405-D4-2 (D4) (Ausgabe Juli 1985) |
106 | Nitratstickstoff (NO3-N) | DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009) nach Maßgabe der Nummer 503, DIN 38405-9 (D9) (Ausgabe September 2011) nach Maßgabe der Nummer 503, DIN EN ISO 13395 (D28) (Ausgabe Dezember 1996), DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014) |
107 | Nitritstickstoff (NO2-N) | DIN EN 26777 (D10) (Ausgabe April 1993), DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009), DIN EN ISO 13395 (D28) (Ausgabe Dezember 1996), DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014) |
108 | Phosphor, gesamt, in der Originalprobe | DIN EN ISO 6878 (D11) (Ausgabe September 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 dieser Norm, DIN EN ISO 15681-2 (D46) (Ausgabe Mai 2005) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 der DIN EN ISO 6878 (D11) (Ausgabe September 2004), DIN EN ISO 15681-1 (D45) (Ausgabe Mai 2005) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 der DIN EN ISO 6878 (D11) (Ausgabe September 2004), DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002) |
109 | Nicht besetzt |
110 | Sulfat | DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009), DIN 38405-D5-2 (D5) (Ausgabe Januar 1985), DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014) |
111 | Sulfid, leicht freisetzbar | DIN 38405-D27 (D27) (Ausgabe Juli 1992) |
112 | Sulfit | DIN EN ISO 10304-3 (D22) (Ausgabe November 1997) |
113 | Fluorid, gelöst | DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009), DIN 38405-D4-1 (D4) (Ausgabe Juli 1985) |
114 | Thiocyanat | DIN EN ISO 10304-3 (D22) (Ausgabe November 1997) |
115 | Chlorat | DIN EN ISO 10304-4 (D25) (Ausgabe Juli 1999) |
2 | Kationen/Elemente |
201 | Aluminium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 12020 (E25) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002) |
202 | Ammoniumstickstoff (NH4-N) | DIN EN ISO 11732 (E23) (Ausgabe Mai 2005), DIN 38406-E5-1 (E5) (Ausgabe Oktober 1983), DIN 38406-E5-2 (E5) (Ausgabe Oktober 1983), DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014) |
203 | Antimon in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN 38405-D32-1 (D32) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN 38405-D32-2 (D32) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 5.6.2 dieser Norm, DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002) |
204 | Arsen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11969 (D18) (Ausgabe November 1996) mit folgender Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 8.3.1 dieser Norm, |
DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN 38405-D35 (D35) (Ausgabe September 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002) | |
205 | Barium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002) |
206 | Blei in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN 38406-E6 (E6) (Ausgabe Juli 1998) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002) |
207 | Cadmium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 5961 (E19) (Ausgabe Mai 1995) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002) |
208 | Nicht besetzt |
209 | Chrom, gesamt, in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN 1233 (E10) (Ausgabe August 1996) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002) |
210 | Chrom VI | DIN 38405-D24 (D24) (Ausgabe Mai 1987), DIN EN ISO 10304-3 (D22) (Ausgabe November 1997) mit folgender Maßgabe: Bestimmung nach Abschnitt 6 dieser Norm, Verwendung eines UV-Detektors, DIN EN ISO 23913 (D41) (Ausgabe September 2009) |
211 | Cobalt in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN 38406-E24 (E24) (Ausgabe März 1993) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002) |
212 | Eisen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN 38406-E32 (E32) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002) |
213 | Kupfer in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN 38406-E7 (E7) (Ausgabe September 1991) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002) |
214 | Nickel in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN 38406-E11 (E11) (Ausgabe September 1991) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002) |
215 | Quecksilber in der Originalprobe | DIN EN ISO 12846 (E12) (Ausgabe August 2012), DIN EN ISO 17852 (E35) (Ausgabe April 2008) |
216 | Silber in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 (Fotografische Prozesse) ohne Ansäuern und ohne Aufschluss, DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 ohne Ansäuern und ohne Aufschluss, |
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 ohne Ansäuern und ohne Aufschluss, DIN 38406 (E18) (Ausgabe Mai 1990) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 ohne Ansäuern und ohne Aufschluss | |
217 | Thallium in der Originalprobe | DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), |
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN 38406 (E26) (Ausgabe Juli 1997) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002) | |
218 | Vanadium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002) |
219 | Zink in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN 38406-E8 (E8) (Ausgabe Oktober 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002) |
220 | Zinn in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß Anhang A 1 dieser Norm, DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) Anhang A 1 |
221 | Titan in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002); bei titandioxidhaltigem Abwasser Aufschluss gemäß DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) Anhang A 2 |
222 | Selen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN 38405-23-1 (D23) (Ausgabe Oktober 1994) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN 38405-23-2 (D23) (Ausgabe Oktober 1994) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 3.7.2 dieser Norm |
223 | Nicht besetzt |
224 | Indium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002) |
225 | Nicht besetzt |
226 | Bor | DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002) |
3 | Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter |
301 | Abfiltrierbare Stoffe (suspendierte Stoffe) in der Originalprobe | DIN EN 872 (H33) (Ausgabe April 2005) mit folgender Maßgabe: dreimaliges Nachwaschen des Filters mit je 50 ml destilliertem Wasser |
302 | Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid | Bei einem Chloridgehalt von bis zu 5,0 g/l in der Originalprobe: DIN EN ISO 9562 (H14) (Ausgabe Februar 2005) nach Maßgabe der Nummer 501; Adsorption nach Maßgabe des Abschnitts 9.3.4 dieser Norm (Säulenmethode – getrennte Verbrennung der Säulen erforderlich) Bei einem Chloridgehalt von mehr als 5,0 g/l in der Originalprobe: DIN EN ISO 9562 (H14) (Ausgabe Februar 2005) nach Maßgabe des Anhangs A dieser Norm; Adsorption nach Maßgabe des Abschnitts 9.3.4 dieser Norm (Säulenmethode – getrennte Verbrennung der Säulen erforderlich) |
303 | Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Originalprobe | DIN 38409-41 (H41) (Ausgabe Dezember 1980) |
304 | Nicht besetzt |
305 | Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC), in der Originalprobe | DIN EN 1484 (H3) (Ausgabe August 1997), direkte TOC-Bestimmung nach Abschnitt 8.3 dieser Norm und nach Maßgabe der Nummer 502 |
306 | Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in der Originalprobe | DIN EN 12260 (H34) (Ausgabe Dezember 2003) mit folgender Maßgabe: Werden Kombinationsgeräte zur gleichzeitigen Bestimmung des TNb und des TOC verwendet, sind bei der Untersuchung partikelhaltiger Proben Kontrollmessungen nach Maßgabe der Nummer 502 durchzuführen, DIN EN ISO 11905-1 (H36) (Ausgabe August 1998) |
307 und 308 | Nicht besetzt |
309 | Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der Originalprobe | DIN EN ISO 9377-2 (H53) (Ausgabe Juli 2001) |
310 | Nicht besetzt |
311 | Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion in der Originalprobe | DIN 38409-H16-2 (H16) (Ausgabe Juni 1984), DIN EN ISO 14402 (H37) (Ausgabe Dezember 1999) mit der Maßgabe, dass das Verfahren nach Abschnitt 4 dieser Norm anzuwenden ist |
312 | Nicht besetzt |
313 | Chlor, freies | DIN EN ISO 7393-2 (G4-2) (Ausgabe April 2000) |
314 | Hexachlorbenzol in der Originalprobe | DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993), DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997), DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) |
315 | Trichlorethen in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997), DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014), DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004) |
316 | 1,1,1-Trichlorethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997), DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014), DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004) |
317 | Tetrachlorethen in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997), DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014), DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004) |
318 | Trichlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997), DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014), DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004) |
319 | Tetrachlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997), DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014), DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004) |
320 | Dichlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997), DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014), DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004) |
321 | Hydrazin | DIN 38413-1 (P1) (Ausgabe März 1982) |
322 bis 325 | Nicht besetzt |
326 | Anilin in der Originalprobe | DIN 38407-16 (F16) (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maßgabe: Extraktion mit Dichlormethan bei pH 12; GC-Trennung unter Verwendung eines massenselektiven Detektors; bei Verwendung eines N-P-Detektors sind zwei GC-Säulen unterschiedlicher Polarität zu verwenden |
327 | Hexachlorcyclohexan als Summe aller Isomere | DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504, DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe der Nummer 504, DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe der Nummer 504 |
328 | Hexachlorbutadien (HCBD) in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997), DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993), DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014), DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013), DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004) |
329 | Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine) in der Originalprobe | DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504, DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe der Nummer 504, DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe der Nummer 504 |
330 | Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid | DEV H 25 (Vorschlag) (22. Lieferung 1989) mit folgender Maßgabe: abweichend von Abschnitt 9.1 dieser Vorschrift ist die Probe bei Zimmertemperatur 10 Minuten auszublasen |
331 | 1,2-Dichlorethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997), DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014), DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004) |
332 | Trichlorbenzol als Summe aller Isomere in der Originalprobe | DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504, DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014), |
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe der Nummer 504, DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe der Nummer 504, DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004) | |
333 | Endosulfan als Summe aller Isomere in der Originalprobe | DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504, DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe der Nummer 504, DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe der Nummer 504 |
334 | Benzol und Derivate in der Originalprobe | DIN 38407-F9-1 (F9) (Ausgabe Mai 1991) unter Beachtung der Nummern 504 und 505 und mit folgender Maßgabe: Statt Kaliumcarbonat sind 2 bis 3 g Natriumsulfat pro 5 ml Probe zu verwenden. In Abschnitt 3.8.3 dieser Norm gilt nach dem 5. Anstrich anstelle des Wertes „8,78 µg/l“ der Wert „878 µg/l“, DIN 38407-F9-2 (F9) (Ausgabe Mai 1991) nach Maßgabe der Nummern 504 und 505, DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014) nach Maßgabe der Nummern 504 und 505, DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004) nach Maßgabe der Nummern 504 und 505 |
335 | DTPA und EDTA | DIN EN ISO 16588 (P10) (Ausgabe Februar 2004) |
336 | Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in der Originalprobe (Fluoranthen, Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen, Indeno(1,2,3-cd)pyren) | DIN EN ISO 17993 (F18) (Ausgabe März 2004) nach Maßgabe der Nummer 504, DIN 38407-39 (F39) (Ausgabe September 2011) nach Maßgabe der Nummer 504, DIN ISO 28540 (F40) (Ausgabe Mai 2014) nach Maßgabe der Nummer 504 |
337 | Chlordioxid und andere Oxidantien, angegeben als Chlor | DIN 38408-G5 (G5) (Ausgabe Juni 1990) mit folgender Maßgabe: Die nach Abschnitt 4 dieser Norm vorgesehenen Maßnahmen zur Störungsbehebung sind nicht durchzuführen. |
338 | Färbung | DIN EN ISO 7887 (C1) (Ausgabe April 2012) Hauptabschnitt 5 |
339 | Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) | DEV F33 (52. Lieferung 2002) |
340 | Per- und polyfluorierte Verbindungen (PFC) in der Originalprobe | DIN 38407-42 (F42) (Ausgabe März 2011) |
341 | pH-Wert | DIN EN ISO 10523 (C5) (Ausgabe April 2012) |
342 | Redoxpotential | DIN 38404 (C6) (Ausgabe Mai 1984) mit dem Hinweis: Redoxpotential ist identisch mit Redox-Spannung gemäß Punkt 2 dieser Norm |
4 | Biologische Testverfahren |
Für die Verfahren nach den Nummern 401 bis 404, 410 und 412 ist Nummer 509 zu beachten. Die Anforderungen nach DIN EN ISO 5667-16 (L1) (Ausgabe Februar 1999) gelten nur, soweit in den Testverfahren keine abweichenden Regelungen getroffen werden. | |
400 | Probenahme und Durchführung biologischer Testverfahren | DIN EN ISO 5667-16 (L1) (Ausgabe Februar 1999) |
401 | Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) in der Originalprobe | DIN EN ISO 15088 (T6) (Ausgabe Juni 2009) |
402 | Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) in der Originalprobe | DIN 38412-L 30 (L30) (Ausgabe März 1989) |
403 | Giftigkeit gegenüber Algen (GA) in der Originalprobe | DIN 38412-L 33 (L33) (Ausgabe März 1991) mit folgender Maßgabe: In Abschnitt 3.5 dieser Norm gilt nicht der Satzteil „sofern bei höheren Verdünnungsfaktoren keine Hemmung größer als 20 Prozent festgestellt wird“ und in Abschnitt 11.1 dieser Norm gilt nicht die Anmerkung. |
404 | Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) in der Originalprobe | DIN EN ISO 11348-1 (L51) (Ausgabe Mai 2009) oder DIN EN ISO 11348-2 (L52) (Ausgabe Mai 2009), jeweils mit folgender Maßgabe: Die Abwasseruntersuchung ist gemäß Anhang B dieser Normen durchzuführen. |
405 | Leichte aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen | Abschnitt C.4 des Anhangs zur Richtlinie 92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 zur siebzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (Abl. L 383 vom 29.12.1992, S. 113) |
406 | Aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen | DIN EN ISO 9888 (L25) (Ausgabe November 1999) mit folgender Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als DOC-Abbaugrad über 28 Tage bestimmt. Die Menge des Belebtschlamm-Inokulums beträgt 1 g/l Trockenmasse im Testansatz. Die Wasserhärte des Testwassers kann bis zu 2,7 mmol/l betragen. Ausgeblasene und adsorbierte Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Das Ergebnis wird als Abbaugrad angegeben. Voradaptierte Inokula sind nicht zugelassen. |
407 | Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminierbarkeit) der filtrierten Probe in biologischen Behandlungsanlagen | DIN EN ISO 9888 (L25) (Ausgabe November 1999) mit folgender Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad (Eliminationsgrad) bestimmt. Verwendet wird das Inokulum der realen Abwasserbehandlungsanlage mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz (Abschnitt 8.3 dieser Norm). Die Dauer des Eliminationstests entspricht der Zeit, die erforderlich ist, um den Eliminationsgrad des Gesamtabwassers der realen Abwasserbehandlungsanlage in der Testsimulation für das Gesamtabwasser zu erreichen. Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100 und 1 000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen. Die Wasserhärte des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests unter Abzug der ausgeblasenen Stoffanteile bezogen. Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben. |
408 | Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminierbarkeit) der filtrierten Probe in biologischen Behandlungsanlagen innerhalb eines Zeitraums von maximal sieben Tagen | DIN EN ISO 9888 (L25) (Ausgabe November 1999) mit folgender Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad (Eliminationsgrad) über maximal sieben Tage bestimmt. Verwendet wird das Inokulum der realen Abwasserbehandlungsanlage mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz (Abschnitt 8.3 dieser Norm). Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100 und 1 000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen. Die Wasserhärte des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests unter Abzug der ausgeblasenen Stoffanteile bezogen. Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben. |
409 | Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in der Originalprobe | DIN EN 1899-1 (H51) (Ausgabe Mai 1998) |
410 | Erbgutveränderndes Potential (umu-Test) | DIN 38415-T 3 (T3) (Ausgabe Dezember 1996) |
411 | Nicht besetzt |
412 | Giftigkeit gegenüber Wasserlinsen (GW) in der Originalprobe | DIN EN ISO 20079 (L49) (Ausgabe Dezember 2006) |
III | Hinweise und Erläuterungen |
501 | Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302) 1. Periodatgehalt Sind Periodate in der Probe enthalten, muss das Natriumsulfit überstöchiometrisch zugesetzt werden und mindestens 24 Stunden reduzierend einwirken. |
2. Chloridgehalt Bei einem Chloridgehalt von mehr als 1,0 g/l wird durch Verdünnung der Probe eine Chloridkonzentration von weniger als 1,0 g/l in der Analyseprobe hergestellt. Der blindwertbereinigte Messwert wird mit dem Verdünnungsfaktor multipliziert. Der zugehörige Blindwert ist der arbeitstäglich bestimmte Wert einer Lösung von 1,0 g/l Chlorid. Bei einem Chloridgehalt von weniger als 1,0 g/l in der unverdünnten Probe wird deionisiertes Wasser als Blindwert verwendet. 3. Befund Die AOX-Gehalte des Vorfilters und der ersten und zweiten Adsorptionssäule sind im Befund zu summieren. | |
502 | Hinweise zum TOC- bzw. TNb-Verfahren (Nummern 305 und 306) Es ist ein Gerät mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 °C) zu verwenden. Es gelten die Regelungen zur Homogenisierung nach DIN 38402 Teil 30 (A30) (Ausgabe Juli 1998), insbesondere die Abschnitte 8.3 und 8.4.5 sind zu beachten. Bei der Untersuchung partikelhaltiger Abwasserproben sind Kontrollmessungen gemäß Anhang C der DIN EN 1484 (H3) (Ausgabe August 1997) durchzuführen. |
503 | Hinweis zum Nitratstickstoff-Verfahren (Nummer 106) Bei der Anwendung des Verfahrens DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009) sind chromatographische Störungen durch einen hohen Chlorid- oder Sulfatgehalt durch Verdünnen der Proben oder durch Filtration über Ag- oder Ba-Kartuschen vor der Analyse zu reduzieren. Die DIN 38405-9 (D9) (Ausgabe September 2011) ist nur für wenig verschmutztes Abwasser anwendbar. |
504 | Hinweis zur Bestimmungsgrenze (Nummern 327, 329, 332, 333, 334 und 336) Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie auf oder über der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens liegen. |
505 | Hinweis zum Verfahren Benzol und Derivate (Nummer 334) Als Ergebnis der Analyse für den Parameter „Benzol und Derivate“ ist die Summe der Einzelergebnisse von Benzol, Toluol, Ethylbenzol und der Xylole o-Xylol, m-Xylol und p-Xylol anzugeben. |
506 bis 508 | Nicht besetzt |
509 | Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404, 410 und 412) Messwerterhebliche Volumenänderungen aufgrund der Zugabe von Neutralisationsmitteln sind bei der Angabe der Ergebnisse zu dokumentieren. Durch die Wahl geeigneter Säuren und Laugen ist sicherzustellen, dass erhebliche chemisch-physikalische Änderungen der Probe, insbesondere Ausfällungen und Auflösungen, vermieden werden. Das Neutralisationsmittel muss so zugegeben werden, dass die lokalen Unterschiede des pH-Wertes in der Probe so gering wie möglich gehalten werden, zum Beispiel durch schnelles Rühren oder langsame Zugabe. Die Verdünnungsstufen ergeben sich aus ineinander geschachtelten geometrischen Reihen auf der Basis 2 und 3 gemäß DIN EN ISO 15088 (T6) (Ausgabe Juni 2009), Abschnitt 8.3, Tabelle 1. |
Proben nach Größenklassen der Abwasserbehandlungsanlagen | Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | Ammoniumstickstoff (NH4-N) | Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | Phosphor gesamt (Pges) |
mg/l | mg/l | mg/l | mg/l | mg/l |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||||
Größenklasse 1 kleiner als 60 kg/d BSB5 (roh) | 150 | 40 | - | - | - |
Größenklasse 2 60 bis 300 kg/d BSB5 (roh) | 110 | 25 | - | - | - |
Größenklasse 3 größer als 300 bis 600 kg/d BSB5 (roh) | 90 | 20 | 10 | - | - |
Größenklasse 4 größer als 600 bis 6 000 kg/d BSB5 (roh) | 90 | 20 | 10 | 18 | 2 |
Größenklasse 5 größer als 6 000 kg/d BSB5 (roh) | 75 | 15 | 10 | 13 | 1 |
Größenklasse 1 | kleiner als 40 kg/d BSB5 (sed.) |
Größenklasse 2 | 40 bis 200 kg/d BSB5 (sed.) |
Größenklasse 3 | größer als 200 kg/d bis 400 kg/d BSB5 (sed.) |
Größenklasse 4 | größer als 400 bis 4 000 kg/d BSB5 (sed.) |
Größenklasse 5 | größer als 4 000 kg/d BSB5 (sed.). |
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Braunkohle-Brikettfabrikation stammt oder im Zusammenhang mit der Fabrikation anfällt.B: Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
Konzentration | Fracht |
(mg/l) | (g/t) |
Abfiltrierbare Stoffe | 50 | 18 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 50 | 30 |
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Anlieferung, Umfüllung oder Verarbeitung von Milch und Milchprodukten stammt und das in Milchwerken, Molkereien, Käsereien und anderen Betrieben dieser Art anfällt.B: Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 110 |
Ammoniumstickstoff (NH4-N) | 10 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 18 |
Phosphor, gesamt | 2 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.E: Anforderungen für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.F: Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gilt abweichend von Teil C für Phosphor, gesamt, ein Wert von 5 mg/l, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg und weniger als 100 kg je Tag beträgt.A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination stammt.B: Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||
Saatenaufbereitung | Raffination | |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | g/t | 5 | 38 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | g/t | 20 | 200 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 30 | 30 |
Phosphor, gesamt | g/t | 0,4 | 4,5 |
Spezifische Abwassermenge | m3/t | 0,2 | 1,5 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.E: Anforderungen für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.F: Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten abweichend von Teil C folgende Anforderungen:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||
Saatenaufbereitung | Raffination | |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | g/t | 13 | 38 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | g/t | 55 | 225 |
Phosphor, gesamt | g/t | 1,5 | 7,5 |
Spezifische Abwassermenge | m3/t | 0,5 | 1,5 |
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten sowie von Fertiggerichten auf überwiegender Basis von Obst und Gemüse stammt.B: Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
mg/l |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 110 |
Ammoniumstickstoff (NH4-N) | 10 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 18 |
Phosphor, gesamt | 2 |
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und Tafelwasser, der Gewinnung und Abfüllung von natürlichem Mineralwasser, von Quellwasser und Heilwasser sowie der Abfüllung von Getränken aller Art stammt, sofern das Abwasser aus der Abfüllung nicht gemeinsam mit Abwasser aus der Herstellung der Getränkegrundstoffe sowie der Essenzen für Erfrischungsgetränke behandelt wird.B: Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
mg/l |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 110 |
Phosphor, gesamt | 2 |
A: Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Fischverarbeitung und der Verarbeitung von Schalen- und Krustentieren, sowie für Abwasser, dessen Schadstofffracht sowohl aus der Verarbeitung von Fischen, Schalen- und Krustentieren als auch aus Haushaltungen und Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil A stammt, wenn im Rohwasser die CSB-Fracht des Abwassers aus der Verarbeitung von Fischen, Schalen- und Krustentieren in der Regel mehr als zwei Drittel der Gesamtfracht und die BSB5-Fracht mindestens 600 kg je Tag beträgt.B: Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
mg/l |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 110 |
Ammoniumstickstoff (NH4-N) | 10 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 25 |
Phosphor, gesamt | 2 |
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von Kartoffeln für die menschliche Ernährung stammt.B: Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 150 |
Ammoniumstickstoff (NH4-N) | 10 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 18 |
Phosphor, gesamt | 2 |
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von wässrigen Dispersionsfarben, kunstharzgebundenen Putzen und wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen, Lackharzen sowie von Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis mit angegliederten Nebenbetrieben stammt.B: Allgemeine Anforderungen
(1) Bei der Erzeugung von Vakuum im Produktionsprozess ist der Abwasseranfall durch Einsatz abwasserfreier Verfahren gering zu halten.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 120 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 20 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:Wässrige Dispersionsfarben, kunstharzgebundene Putze und wasserverdünnbare Beschichtungsstoffe | Behälterreinigung mit Lauge (Laugenreinigung) aus der Herstellung von Beschichtungs- stoffen auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | |
Barium | 2 | 2 |
Blei | 0,5 | 0,5 |
Cadmium | 0,1 | 0,1 |
Chrom, gesamt | 0,5 | 0,5 |
Cobalt | 1 | 1 |
Kupfer | 0,5 | 0,5 |
Nickel | 0,5 | 0,5 |
Zink | 2 | 2 |
Zinn | - | 1 |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 1 | 1 |
Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) | 0,1 | - |
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Schlachtung, der Bearbeitung und Verarbeitung von Fleisch einschließlich der Darmbearbeitung sowie der Herstellung von Fertiggerichten auf überwiegender Basis von Fleisch stammt.B: Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 110 |
Ammoniumstickstoff (NH4-N) | 10 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 18 |
Phosphor, gesamt | 2 |
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Brauen von Bier stammt. Er gilt auch für das Abwasser aus einer integrierten Mälzerei, soweit sie nur den Bedarf der jeweiligen Brauerei abdeckt.B: Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 110 |
Ammoniumstickstoff (NH4-N) | 10 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 18 |
Phosphor, gesamt | 2 |
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Alkohol in einer Verschlussbrennerei im Sinne des § 3 Nummer 12 des Alkoholsteuergesetzes, einschließlich seiner Verarbeitung und Abfüllung, sowie aus der Herstellung, Verarbeitung und Abfüllung von alkoholischen Getränken stammt.B: Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 110 |
Ammoniumstickstoff (NH4-N) | 10 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 18 |
Phosphor, gesamt | 2 |
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Holzfaserplatten stammt.B: Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | kg/t | 0,2 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | kg/t | 1 |
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion | g/t | 0,3 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
D: Anforderungen an das Wasser vor Vermischung
An das Abwasser wird vor der Vermischung mit anderem Abwasser für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) eine Anforderung von 0,3 g/t gestellt. Die Anforderung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der Stichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der direkten und indirekten Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung stammt.B: Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 110 |
Phosphor, gesamt | 2 |
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von tierischen Schlachtnebenprodukten und Reststoffen der Lederherstellung zu Hautleim, Knochenleim, Gelatine oder Naturin stammt.B: Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 110 |
Ammoniumstickstoff (NH4-N) | 10 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 30 |
Phosphor, gesamt | 2 |
A: Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohlenaufbereitung stammt.B: Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 100 mg/l | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
Abfiltrierbare Stoffe | 80 mg/l | Stichprobe |
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen Herstellung keramischer Erzeugnisse stammt.B: Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen, Spaltplatten, Fliesen und Ziegeln darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Satz 1 gilt nicht für die Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie für die Wäsche von Rohstoffen.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
mg/l |
Abfiltrierbare Stoffe | 50 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 80 |
Phosphor, gesamt | 1,5 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
mg/l |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,1 |
Blei | 0,3 |
Cadmium | 0,07 |
Chrom, gesamt | 0,1 |
Cobalt | 0,1 |
Kupfer | 0,1 |
Nickel | 0,1 |
Zink | 2 |
E: Anforderungen für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.F: Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile B, C und D nur, soweit in den Absätzen 1 bis 4 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Gewinnung von festen und flüssigen Zuckern sowie Sirupen aus Zuckerrüben und Zuckerrohr stammt.B: Allgemeine Anforderungen
Im Abwasser dürfen organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz von Chlor oder Chlor abspaltenden Verbindungen, ausgenommen Chlordioxid, im Fallwasserkreislauf stammen, nicht enthalten sein. Der Nachweis, dass die Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 200 |
Ammoniumstickstoff (NH4-N) | 10 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 30 |
Phosphor, gesamt | 2 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Sperr- und Kondensationswasser darf, soweit es nicht innerbetrieblich wiederverwendet werden kann, zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung mit Abwasser anderer Herkunftsbereiche nur vermischt werden, wenn die Konzentrationen an den in Teil C Abs. 1 festgelegten Parametern die dort festgelegten Werte im Rohabwasser überschreiten.A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von gebleichtem Zellstoff nach dem Sulfit- oder dem Sulfatverfahren stammt.B: Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:24-Stunden-Mischprobe | |
Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) | kg/t | 12 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | kg/t | 25 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 30 |
Phosphor, gesamt | mg/l | 2,0 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 10 |
Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) | mg/l | 20 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
Gebleichter Sulfatzellstoff kg/t | Gebleichter Sulfitzellstoff kg/t |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 13 | 30 |
Abfiltrierbare Stoffe | 1,5 | 1,5 |
Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) | 0,25 | 0,30 |
Phosphor, gesamt | 0,030 | 0,050 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) Das Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser Chlor und chlorhaltige Bleichmittel sowie adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) aus der Bleiche nicht enthalten. Abweichend von Satz 1 darf Abwasser aus der Herstellung von elementarchlorfreiem Sulfatzellstoff in der 24-Stunden-Mischprobe bis zu 0,25 kg AOX je Tonne Zellstoff enthalten.E: Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.F: Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.G: Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.H: Betreiberpflichten
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.(1) Es sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:
(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 sowie der Jahresmittelwert für den Parameter AOX bezogen auf den erzeugten Zellstoff aus dem Sulfatzellstoffprozess nach Teil D Absatz 3 Satz 1 ergeben sich aus den nach der täglichen Produktion gewichteten Mittelwerten der produktionsspezifischen Frachtwerte, die aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1 ermittelt werden. Der Jahresmittelwert für den AOX bezogen auf die Herstellung von Sulfitzellstoff nach Teil D Absatz 3 Satz 1 errechnet sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1. Bei Überschreitung der vorgesehenen Mindestanzahl an Messungen sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen.
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. Mindestens alle drei Jahre ist in diesem Bericht auch nachzuweisen, dass
(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen beim Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten, in Lagerbetrieben, Zwischenbehandlungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) entsteht.B: Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 150 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 50 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Das Abwasser darf vor Vermischung mit Abwasser anderer Herkunftsbereiche einen Wert von 0,1 mg/l für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) in der Stichprobe nicht überschreiten. Die Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn die eingesetzten Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe keine organisch gebundenen Halogenverbindungen oder Halogen abspaltenden Stoffe enthalten. Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Malz aus Getreide stammt.B: Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 110 |
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, das im Wesentlichen bei der Herstellung von Stoffen durch chemische, biochemische oder physikalische Verfahren einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung anfällt.B: Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:4. | Giftigkeit |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern | GEi = 2 |
Giftigkeit gegenüber Daphnien | GD = 8 |
Giftigkeit gegenüber Algen | GA = 16 |
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien | GL = 32 |
Erbgutveränderndes Potential (umu-Test) | GM = 1,5 |
Die Anforderungen beziehen sich auf die qualifizierte Stichprobe oder die 2-Stunden-Mischprobe. |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:1. | Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) |
a) | Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid: | 3 mg/l |
b) | Abwasser aus der zweistufigen Herstellung von Acetaldehyd: | 80 g/t |
c) | Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd: | 30 g/t |
d) | Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen und aromatischen Zwischenprodukten, soweit diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe dienen: | 8 mg/l |
e) | Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen: | 8 mg/l |
f) | Abwasser der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanolveresterung sowie von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung: | 10 g/t |
g) | Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan (EDC), auch einschließlich Weiterverarbeitung zu Vinylchlorid (VC): | 2 g/t |
Der Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazität für gereinigtes EDC. Die Kapazität ist unter Berücksichtigung des EDC-Anteils festzulegen, der in der mit der EDC-Produktionseinheit gekoppelten VC-Einheit nicht gekrackt und in der EDC-Reinigungsanlage in den Produktionskreis zurückgeführt wird. | |
h) | Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC): | 5 g/t |
i) | Abwasserströme, bei denen eine AOX-Konzentration von 0,1 mg/l überschritten und von 1 mg/l ohne gezielte Maßnahmen unterschritten wird: | 0,3 mg/l |
j) | Nicht gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder der Anwendung von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1 mg/l überschritten oder durch gezielte Maßnahmen unterschritten wird: | 1 mg/l oder 20 g/t |
Der Frachtwert bezieht sich auf die Kapazität der organischen Zielprodukte. Er gilt nicht für die Anwendung von Stoffen. |
2. | Sonstige Stoffe | |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | ||
I | II | |
Quecksilber | 0,05 | 0,001 |
Cadmium | 0,2 | 0,005 |
Kupfer | 0,5 | 0,1 |
Nickel | 0,5 | 0,05 |
Blei | 0,5 | 0,05 |
Chrom, gesamt | 0,5 | 0,05 |
Zink | 2 | 0,2 |
Zinn | 2 | 0,2 |
E: Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Für Chrom VI ist eine Konzentration von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.F: Anforderungen für vorhandene Einleitungen
(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile A, B, C und D nur, soweit in den Absätzen 2 bis 5 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.1. | Abwasser aus der Herstellung von EDC, auch einschließlich Weiterverarbeitung zu VC: | 5 g/t |
(Produktionskapazität von gereinigtem EDC) |
2. | Abwasser aus der Herstellung von PVC: | 1 mg/l oder 20 g/t |
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Anlagen zur Behandlung von getrennt gesammelten Bioabfällen, aus Anlagen zur Herstellung von Kompost, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B: Allgemeine Anforderungen
(1) Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des Abwassers aus Anlagen gemäß Teil A Abs. 1 ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:(2) Das Abwasser darf nur in Gewässer eingeleitet werden, soweit Prozesswasser aus der Prozess- und Abluftbehandlung mechanisch-aerobbiologischer Behandlungsanlagen nicht prozessintern vollständig genutzt werden kann. Für diesen Fall gelten die Anforderungen nach Teil C und D.
C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 200 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 20 |
Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 70 |
Phosphor, gesamt | mg/l | 3 |
Kohlenwasserstoffe, gesamt | mg/l | 10 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als "gesamter gebundener Stickstoff (TNb)" bestimmt und eingehalten wird.
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
mg/l |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,5 |
Quecksilber | 0,05 |
Cadmium | 0,1 |
Chrom, gesamt | 0,5 |
Chrom VI | 0,1 |
Nickel | 1 |
Blei | 0,5 |
Kupfer | 0,5 |
Zink | 2 |
Arsen | 0,1 |
Cyanid, leicht freisetzbar | 0,2 |
Sulfid, leicht freisetzbar | 1 |
(2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus der oberirdischen Ablagerung von Abfällen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
Giftigkeit gegenüber Fischeiern | GEi = 2, |
Giftigkeit gegenüber Daphnien | GD = 4 und |
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien | GL = 4. |
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem der folgenden Bereiche der Herstellung von Eisen, Stahl- und Temperguss stammt:B: Allgemeine Anforderungen
(1) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen. Der Nachweis, dass die Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass alle eingesetzten Löse- und Reinigungsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellerangaben vorliegen, nach denen diese Löse- und Reinigungsmittel organisch gebundene Halogene nicht enthalten.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | g/t | 100 |
Eisen | g/t | 5 |
Kohlenwasserstoffe, gesamt | g/t | 5 |
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion | g/t | 2,5 |
Cyanid, leicht freisetzbar | g/t | 0,5 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe g/t |
Arsen | 0,05 |
Cadmium | 0,05 |
Blei | 0,25 |
Chrom, gesamt | 0,25 |
Kupfer | 0,25 |
Nickel | 0,25 |
Zink | 1 |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,5 |
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Lederherstellung, der Pelzveredlung, der Lederfaserstoffherstellung sowie der Häute- und Fellkonservierung stammt.B: Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 250 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 25 |
Ammoniumstickstoff (NH4-N) | mg/l | 10 |
Phosphor, gesamt | mg/l | 2,0 |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | mg/l | 0,50 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:E: Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser aus der Pelzentfettung darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) der Wert von 0,10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.F: Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil C Absatz 6 genannten Anforderungen spätestens bis zum 16. Februar 2017 einzuhalten.G: Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.H: Betreiberpflichten
(1) Die Anforderungen des Teils H gelten für Betreiber von Anlagen zum Gerben, einschließlich Nachgerben, von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von zwölf Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr pro Tag.A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser einschließlich dem produktionsspezifisch verunreinigten Niederschlagswasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsbereichen stammt:B: Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Bereich 1 | Bereich 2 |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | |
Abfiltrierbare Stoffe | 100 | 100 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | - | 150 |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 80 |
Abfiltrierbare Stoffe | 30 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser aus der Reinigung und Wartung der Anlagen zur Herstellung von Faserzement werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | Stichprobe mg/l |
AOX | - | 0,1 |
Chrom, gesamt | 0,4 | - |
Chrom VI | - | 0,1 |
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen folgender Herkunftsbereiche stammt:B: Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch Verringerung des Anfalls von Abwasser aus der Behälterreinigung nach Lagerung und Transport durch Mehrfachnutzung und weitgehende Kreislaufführung des Reinigungswassers sowie Rückhaltung und Rückgewinnung von Produkten möglich ist.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 200 |
Nitritstickstoff (NO2-N) | mg/l | 2 |
Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 30 |
Aluminium | mg/l | 3 |
Eisen | mg/l | 3 |
Fluorid, gesamt | mg/l | 30 |
Phosphor, gesamt | mg/l | 2 |
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion | mg/l | 0,15 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) | 4 |
Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) | 4 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:Stichprobe | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
mg/l | mg/l |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 1 | - |
Arsen | - | 0,1 |
Blei | - | 0,5 |
Cadmium | - | 0,2 |
Chrom, gesamt | - | 0,5 |
Chrom VI | 0,1 | - |
Kupfer | - | 0,5 |
Nickel | - | 1 |
Quecksilber | - | 0,05 |
Zink | - | 2 |
Cyanid, leicht freisetzbar | 0,1 | - |
Sulfid, leicht freisetzbar | 1 | - |
Chlor, freies | 0,5 | - |
Benzol und Derivate | - | 1 |
Kohlenwasserstoffe, gesamt | 20 | - |
1.: Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z. B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten: Giftigkeit gegenüber FischeiernGEi = 2,Giftigkeit gegenüber DaphnienGD = 4 undGiftigkeit gegenüber LeuchtbakterienGL = 4.
E: Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
In CP-Anlagen anfallendes Abwasser darf nicht in Gewässer eingeleitet werden, soweit es aus der gemeinsamen Behandlung von flüssigen Abfällen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie und anderen Herkunftsbereichen stammt und organische Komplexbildner enthält, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen. Die Anforderung nach Satz 1 gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass von den Erzeugern und Anlieferern der angelieferten Abfälle Angaben vorliegen, nach denen keine der in Satz 1 genannten Komplexbildner aus Einsatz- oder Hilfsstoffen verwendet wurden oder sichergestellt ist, dass der aus fotografischen Prozessen stammende wässrige Abfall einer Verbrennung zugeführt wird.F: Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Anforderungen für den CSB nicht für das Abwasser aus der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser auf Bilgenölannahme- und -behandlungsschiffen.(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Papier, Karton oder Pappe stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für das Abwasser aus
(3) Die in Teil C Absatz 8 Satz 1 und Teil D Absatz 4 Satz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
B Allgemeine Anforderungen(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
(2) Das Abwasser darf nicht enthalten:
(3) Es ist ein Betriebstagebuch nach Anlage 2 Nummer 2 zu führen. Im Betriebstagebuch ist die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 dadurch nachzuweisen, dass alle Einsatzstoffe aufgeführt werden und diese nach Angaben ihres Herstellers keine der in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
(4) Bei der Errichtung von Abwasserbehandlungsanlagen sind verschiedene alternative Behandlungsverfahren zu vergleichen und gegeneinander abzuwägen. Der Vorzug ist den Behandlungsverfahren zu geben, die bei gleichem Behandlungserfolg auch unter folgenden Gesichtspunkten die besten Ergebnisse erzielen:
(5) Abwasserbehandlungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchsemissionen vermieden werden, zum Beispiel durch optimale Durchmischung des Abwassers und kontinuierliche Entwässerung des Schlammes.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
mg/l | kg/t |
Abfiltrierbare Stoffe | 50 | – |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25 | – |
Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) | 20 | – |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-, und Nitratstickstoff (Nges) | 10 | – |
Phosphor, gesamt | 2,0 | – |
Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) | – | 0,90 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | – | 3,0 |
(2) Die Anforderung an abfiltrierbare Stoffe nach Absatz 1 gilt nicht, wenn das Abwasser biologisch behandelt wird.
(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann bei der Herstellung holzfreier Papiere für den BSB5 ein Wert von bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische BSB5-Fracht einen Wert von 1 kg/t nicht übersteigt.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann in der wasserrechtlichen Zulassung ein Wert für TNb bis zu 25 mg/l und für Abwasser aus der Herstellung von Pressspan auch ein Wert für TNb über 25 mg/l festgelegt werden, wenn der Einleiter jeweils die Notwendigkeit eines erhöhten Wertes darlegt und dokumentiert.
(5) Stammt das Abwasser aus der Herstellung von Papier, bei der über 50 Prozent des Faserstoffs deinkt oder gebleicht wird, kann abweichend von Absatz 1 in der wasserrechtlichen Zulassung eine höhere Fracht für den TOC von bis zu 1,8 kg/t und für den CSB von bis zu 5 kg/t zugelassen werden.
(6) Stammt das Abwasser aus der Herstellung von hochausgemahlenen Papieren oder von Spezialpapieren, kann abweichend von Absatz 1 in der wasserrechtlichen Zulassung eine höhere Fracht für den TOC von bis zu 2,0 kg/t und für den CSB von bis zu 5 kg/t zugelassen werden.
(7) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) nach den Absätzen 1, 3, 5 und 6 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Maschinenkapazität in Tonnen je Tag, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.
(8) Unbeschadet der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 7 dürfen im Abwasser aus Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag folgende Jahresmittelwerte in Kilogramm je Tonne erzeugten Produktes nicht überschritten werden:
Herstellung holzstoffhaltiger Papiere | Herstellung von Papieren überwiegend aus Altpapier ohne Deinking | Herstellung von Papieren überwiegend aus Altpapier mit Deinking | Nicht integrierte Papier- und Kartonfabriken ausgenommen Spezialpapier- fabriken | Nicht integrierte Spezialpapier- fabriken |
kg/t | ||||
Chemischer Sauerstoff- bedarf (CSB) | 4,0 | 1,4 | 3,0 | 1,5 | 3,0 |
Abfiltrierbare Stoffe | 0,45 | 0,20 | 0,30 | 0,35 | 1,0 |
Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) | 0,10 | 0,090 | 0,10 | 0,106 | 0,40 |
Phosphor, gesamt | 0,010 | 0,0050 | 0,010 | 0,012 | 0,040 |
(9) Bei Papierfabriken, die zur Herstellung mehrerer Produkte ausgelegt sind, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung unter Berücksichtigung der Menge des jeweiligen Abwasserteilstroms zu ermitteln und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen.
(10) Die Parameter nach Absatz 8 sind nach Teil H Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b zu messen. Der produktionsspezifische Frachtwert (kg/t) für die Parameter nach Absatz 8 ergibt sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktion, die dem Zeitraum der Probenahme zuzurechnen ist. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 1 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung(1) Für das Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser ist vorbehaltlich des Absatzes 2 ein Wert für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) von 10 g/t in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.
(2) Für AOX kann unter Beachtung der Anforderungen nach Teil B Absatz 1 Nummer 3 in folgenden Bereichen eine höhere Fracht bis zu folgenden Werten zugelassen werden:
Nassfeste Papiere (weniger als 25 Prozent relativer Nassbruch- widerstand) | Nassfeste Papiere (mindestens 25 Prozent relativer Nassbruch- widerstand) | Dekorpapiere |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe g/t | ||
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 50 | 80 | 80 |
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Maschinenkapazität in Tonnen je Tag, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.
(4) Unbeschadet der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 darf im Abwasser aus der Herstellung nassfester Papiere und Dekorpapiere in Anlagen mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag für den Parameter AOX ein Jahresmittelwert von 50 g/t erzeugten Produktes nicht überschritten werden. Der Parameter AOX ist nach Teil H Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a zu messen. Der produktionsspezifische Frachtwert (g/t) ergibt sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktion, die dem Zeitraum der Probenahme zuzurechnen ist. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 2 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des AnfallsAn das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.F Anforderungen für vorhandene EinleitungenFür vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.G Abfallrechtliche AnforderungenAbfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.H Betreiberpflichten(1) Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag haben mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:
(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 8 sowie nach Teil D Absatz 4 ergeben sich aus den nach der täglichen Produktion gewichteten Mittelwerten der produktionsspezifischen Frachtwerte, die aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1 ermittelt werden. Bei Überschreitung der vorgesehenen Mindestanzahl an Messungen sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen.
(3) Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag haben einen Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. Mindestens alle drei Jahre ist in dem Bericht auch nachzuweisen, dass
(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche stammt:(3) Die in Teil C Absatz 1 und 2, Teil D Absatz 1, 4 und 5 sowie Teil F Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
B: Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus Sinteranlagen, aus der Roheisenentschwefelung sowie aus der Rohstahlerzeugung darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Herstellungsbereiche | 2 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | |||||||
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 100 | 50 | 40 | 200 | 200 | 300 | 300 |
Abfiltrierbare Stoffe | 30 | – | 20 | – | – | – | – |
Eisen | 5,0 | 5,0 | 5,0 | 5,0 | 3,0 | 5,0 | 5,0 |
Kohlenwasserstoffe, gesamt | – | – | 5,0 | 10 | 10 | 10 | 5,0 |
Nitritstickstoff (NO2-N) | – | – | – | – | 5,0 | 5,0 | – |
Phosphor, gesamt | – | – | – | – | 2,0 | 2,0 | 2,0 |
Fluorid, gelöst | – | – | – | – | 30 | 30 | – |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 6 | 2 | 2 | 2 | 6 | 6 | 6 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:Herstellungsbereiche | 2 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | |||||||
Blei | 0,5 | 0,5 | – | – | – | – | 0,5 |
Chrom, gesamt | – | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 |
Chrom VI | – | – | – | – | 0,1 | 0,1 | 0,1 |
Kupfer | – | – | – | – | – | – | 0,5 |
Nickel | – | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 |
Zink | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 2,0 |
Zinn | – | – | – | – | – | – | 2,0 |
Cyanid, leicht freisetzbar | 0,4 | – | – | – | – | – | 0,2 |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | – | – | – | – | – | – | 1,0 |
E: Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf keine organischen Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen.F: Anforderungen für vorhandene Einleitungen
(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die in Teil A Absatz 3 genannten Anforderungen spätestens bis zum 8. März 2016 einzuhalten. Abweichend hiervon sind die Anforderungen nach Teil C Absatz 1 für die Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Phosphor, gesamt und Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) ab dem 6. September 2014 einzuhalten.1.: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle in das GewässerQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-MischprobeChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l50Eisenmg/l5,0Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2
2.: Anforderungen an das Abwasser vor VermischungQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/lBlei0,5Chrom, gesamt0,5Nickel0,5Zink2,0
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen ausB: Allgemeine Anforderungen
(1) Das Abwasser darf folgende Stoffe und Stoffgruppen, die aus dem Einsatz von Betriebs- und Hilfsstoffen stammen, nicht enthalten:C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Abflutung von Hauptkühlkreisläufen von Kraftwerken (Abflutwasser aus der Umlaufkühlung) | Abflutung sonstiger Kühlkreisläufe | |
Stichprobe mg/l | ||
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 30 | 40 |
Nach Durchführung einer Reinigung mit Dispergatoren gilt ein Wert von 80. | ||
Phosphor, gesamt | 1,5 | 3 |
Werden nur anorganische Phosphorverbindungen eingesetzt, gilt ein Wert von 3. | Werden nur zinkfreie Kühlwasserkonditionierungsmittel eingesetzt, gilt ein Wert von 4. Enthalten die eingesetzten zinkfreien Konditionierungsmittel nur anorganische Phosphorverbindungen, gilt ein Wert von 5. | |
3.: Dampferzeugung Abwasser aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobemg/lChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)50Für Abwasser aus der Kondensatentsalzung gilt ein Wert von 80.Phosphor, gesamt3Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)10
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:1.: WasseraufbereitungQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/lStichprobe mg/lArsen0,1-Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)-0,2Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) im Regenerationswasser von Ionenaustauschern-1Für das Einleiten von Siebabspritzwasser gelten diese Anforderungen nicht.
2.: Kühlsysteme mit Abflutung von sonstigen Kühlkreisläufen Stichprobe mg/lZink4Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)0,15
3.: DampferzeugungAbwasser aus sonstigen Anfallstellen bei der DampferzeugungQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/lStichprobe mg/lZink1-Chrom, gesamt0,5-Cadmium0,05-Kupfer0,5-Blei0,1-Nickel0,5-Vanadium4-Hydrazin-2Chlor, freies-0,2Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)-0,5
E: Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) An das Abwasser aus einem der folgenden Bereiche werden folgende Anforderungen nach Durchführung einer Stoßbehandlung mit mikrobiziden Wirkstoffen gestellt:Abwasser aus der Frischwasserkühlung von industriellen und gewerblichen Prozessen und von Kraftwerken im Ablauf | Abflutung von Hauptkühlkreisläufen von Kraftwerken (Abflutwasser aus der Umlaufkühlung) | Abflutung sonstiger Kühlkreisläufe |
Stichprobe | ||
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | mg/l | 0,15 | 0,15 | 0,5 |
Chlordioxid und andere Oxidantien (angegeben als Chlor) | mg/l | 0,2 | 0,3 | 0,3 |
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (G(tief)L) | - | 12 | 12 |
F: Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser (Kreislaufwasser), die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten nur die Anforderungen nach Teil B und C.A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Bereiche stammt:B: Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 150 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) | mg/l | 25 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 20 |
Phosphor, gesamt | mg/l | 2 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
mg/l |
Zink | 2 |
Blei | 0,5 |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 1 |
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauch- oder Abgasen stammt, die bei der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen im Sinne von Artikel 42 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) entstehen.B: Allgemeine Anforderungen
Abwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
mg/l |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) |
- Einsatz von Branntkalk | 80 |
- Einsatz von Kalkstein | 150 |
Sulfat | 2 000 |
Sulfit | 20 |
Fluorid, gelöst | 30 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:24-Stunden-Mischprobe | |
Quecksilber | mg/l | 0,03 |
Cadmium | mg/l | 0,05 |
Thallium | mg/l | 0,05 |
Arsen | mg/l | 0,15 |
Blei | mg/l | 0,1 |
Chrom, gesamt | mg/l | 0,5 |
Kupfer | mg/l | 0,5 |
Nickel | mg/l | 0,5 |
Zink | mg/l | 1,0 |
Dioxine und Furane als Summe der einzelnen, nach Anhang VI Teil 2 der Richtlinie 2010/75/EU berechneten Dioxine und Furane | ng/l | 0,3 |
(4) Abweichend von § 6 Abs. 1 gelten die Werte bei den Schwermetallen als eingehalten, wenn die Werte nicht mehr als einmal im Jahr oder bei mehr als 20 Probenahmen im Jahr in nicht mehr als 5 Prozent der Fälle überschritten werden. Abweichend von § 6 Abs. 1 darf der Wert für Dioxine und Furane nicht überschritten werden, wenn lediglich zwei Messungen in einem Jahr durchgeführt werden.
E: Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
An das Abwasser für den Ort des Anfalls werden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.F: Anforderungen für vorhandene Einleitungen
(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, findet Teil B keine Anwendung, soweit die beim Betrieb der Abgasreinigungsanlage entstehenden Abfälle nicht ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder in anderer Weise gemeinwohlverträglich beseitigt werden können. In diesem Fall gelten Teil C und D und zusätzlich folgende Anforderungen:Fracht in Milligramm je Tonne Abfall |
Cadmium | 15 |
Quecksilber | 9 |
Chrom, gesamt | 150 |
Nickel | 150 |
Kupfer | 150 |
Blei | 30 |
Zink | 300 |
Sulfid, leicht freisetzbar | 60 |
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung von Kohlenwasserstoffen stammt:B: Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 120 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 25 |
Phosphor, gesamt | 1,5 |
Kohlenwasserstoffe, gesamt | 2 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | Stichprobe mg/l |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | - | 0,1 |
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion | 0,15 | - |
Benzol und Derivate | 0,05 | - |
Sulfid, leicht freisetzbar | 0,6 | - |
E: Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Im Abwasser aus der Ethylbenzol- und Cumolherstellung ist für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung anorganischer Pigmente folgender Bereiche stammt:B: Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Bereiche | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |||||||
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 100 | 150 | 100 | - | - | 70 | 100 |
kg/t | - | - | - | 0,6 | 4 | - | - |
Ammoniumstickstoff (NH4-N) | mg/l | - | - | - | - | 10 | - | - |
Sulfat | kg/t | - | - | - | 600 | 1 600 | 1 200 | - |
Sulfit | mg/l | - | - | 20 | - | - | 20 | - |
Eisen | kg/t | - | - | - | - | 0,5 | - | - |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:Bereiche | 1 | 2 | 3 | 5 | 6 | 7 |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||||||
Anilin | kg/t | - | - | - | 0,2 | - | - |
Barium | mg/l | - | - | 2 | - | - | - |
Blei | kg/t | 0,04 | - | - | - | - | - |
Cadmium | mg/l | - | - | 0,01 | - | - | - |
kg/t | - | 0,15 | - | - | - | - |
Chrom, gesamt | mg/l | - | - | - | - | - | 0,5 |
kg/t | 0,03 | - | - | - | 0,02 | - |
Cobalt | mg/l | - | - | - | - | - | 1 |
Kupfer | mg/l | - | - | - | - | - | 0,5 |
Nickel | mg/l | - | - | - | - | - | 0,5 |
Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | - | - | 1 | - | - | - |
Zink | mg/l | 2 | 2 | 2 | - | - | 0,5 |
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt.B: Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 160 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 25 |
Phosphor, gesamt | mg/l | 2 |
Ammoniumstickstoff (NH4-N) | mg/l | 10 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 20 |
Sulfit | mg/l | 1 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
Färbung: Spektraler Absorptionskoeffizient bei | |
436 nm (Gelbbereich) | m-1 | 7 |
525 nm (Rotbereich) | m-1 | 5 |
620 nm (Blaubereich) | m-1 | 3 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
mg/l |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,5 |
Sulfid, leicht freisetzbar | 1 |
Chrom, gesamt | 0,5 |
Kupfer | 0,5 |
Nickel | 0,5 |
Zink | 2 |
Zinn | 2 |
Chrom, gesamt | Kupfer | Nickel |
mg/l | mg/l | mg/l |
Restfarbklotzflotten | 0,5 | 0,5 | 0,5 |
Färbeflotten von mehr als 3 %igen Ausziehfärbungen und weniger als 70% Fixierrate | 0,5 | 0,5 | 0,5 |
Restdruckpasten, nicht wiederverwendbar | 0,5 | 0,5 | 0,5 |
E: Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf nicht enthaltenF: Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen:A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und der dabei anfallenden Nebenprodukte sowie aus der Halbzeugherstellung stammt.B: Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Herstellung und Gießen der Nichteisen- metalle Blei, Kupfer, Zink und Neben- produkte sowie Halbzeugherstellung | Aluminiumoxid- herstellung | Aluminium- verhüttung | Gießen von Aluminium sowie Aluminium- halbzeugherstellung | |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||||
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | kg/t | 1,5 | 0,5 | 0,3 | 0,5 |
Eisen | kg/t | 0,1 | - | - | - |
Kohlenwasserstoffe, gesamt | kg/t | - | - | 0,02 | 0,05 |
Aluminium | kg/t | - | 0,009 | 0,02 | - |
Fluorid, gelöst | kg/t | - | - | 0,3 | 0,3 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 4 | - | - | - |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte sowie Halbzeugherstellung werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
Cadmium | 0,2 |
Quecksilber | 0,05 |
Zink | 1 |
Blei | 0,5 |
Kupfer | 0,5 |
Arsen | 0,1 |
Nickel | 0,5 |
Thallium | 1 |
Chrom, gesamt | 0,5 |
Cobalt | 1 |
Silber | 0,1 |
Zinn | 2 |
Sulfid, leicht freisetzbar | 1 |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 1 |
Produktionsspezifische Fracht g/t |
Cadmium | 3 |
Quecksilber | 1 |
Zink | 30 |
Blei | 15 |
Kupfer | 10 |
Arsen | 2 |
Nickel | 15 |
Chrom, gesamt | 10 |
E: Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Abwasser aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte sowie Halbzeugherstellung darf am Ort des Anfalls in der Stichprobe einen Wert von 0,1 mg/l für Chrom VI und für Cyanid, leicht freisetzbar, einen Wert von 0,1 mg/l nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.Chlor, freies | Stichprobe | 0,5 mg/l |
Hexachlorbenzol (HCB) | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | 0,003 mg/l |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | Stichprobe | 1 mg/l |
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Herkunftsbereichen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:B: Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Herkunftsbereiche | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |||||||||||
Aluminium | |||||||||||
mg/l | 3 | 3 | 3 | - | - | - | - | - | 2 | 3 | 3 | 3 |
Ammoniumstickstoff | |||||||||||
mg/l | 100 | 30 | - | 30 | 30 | 50 | 50 | 50 | 20 | 30 | - | - |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | |||||||||||
mg/l | 400 | 100 | 100 | 200 | 200 | 400 | 600 | 200 | 100 | 400 | 400 | 300 |
Eisen | |||||||||||
mg/l | 3 | 3 | - | 3 | 3 | - | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 |
Fluorid, gelöst | |||||||||||
mg/l | 50 | 20 | 50 | - | 50 | - | 50 | - | 50 | 30 | - | - |
Nitritstickstoff | |||||||||||
mg/l | - | 5 | 5 | 5 | - | 5 | - | - | 5 | 5 | - | - |
Kohlenwasserstoffe, gesamt | |||||||||||
mg/l | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 |
Phosphor, gesamt | |||||||||||
mg/l | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 6 | 4 | 2 | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | 4 | 6 | 6 | 6 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 folgende Anforderungen gestellt:Herkunftsbereiche | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |||||||||||
AOX | |||||||||||
mg/l | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Arsen | |||||||||||
mg/l | 0,1 | - | - | - | - | - | 0,1 | 0,1 | - | - | - | - |
Barium | |||||||||||
mg/l | - | - | - | - | - | 2 | - | - | - | - | - | - |
Blei | |||||||||||
mg/l | 0,5 | - | - | - | 0,5 | - | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | - | 0,5 |
Cadmium | |||||||||||
mg/l | 0,2 | - | - | - | 0,1 | - | - | 0,2 | 0,2 | 0,1 | - | 0,2 |
kg/t | 0,3 | - | - | - | - | - | - | 1,5 | - | - | - | - |
Chlor, freies | |||||||||||
mg/l | 0,5 | 0,5 | - | 0,5 | - | 0,5 | - | - | - | 0,5 | - | - |
Chrom, gesamt | |||||||||||
mg/l | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | - | - | 0,5 | - | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 |
Chrom VI | |||||||||||
mg/l | 0,1 | 0,1 | 0,1 | 0,1 | - | - | 0,1 | - | 0,1 | 0,1 | - | 0,1 |
Cyanid, leicht freisetzbar | |||||||||||
mg/l | 0,2 | - | - | - | - | 1 | 0,2 | - | - | 0,2 | - | - |
Cobalt | |||||||||||
mg/l | - | - | 1 | - | - | - | - | - | 1 | - | - | - |
Kupfer | |||||||||||
mg/l | 0,5 | 0,5 | - | - | - | - | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 |
Nickel | |||||||||||
mg/l | 0,5 | 0,5 | - | 0,5 | - | - | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 |
Quecksilber | |||||||||||
mg/l | - | - | - | - | - | - | - | 0,05 | - | - | - | - |
kg/t | - | - | - | - | - | - | - | 0,03 | - | - | - | - |
Selen | |||||||||||
mg/l | - | - | - | - | - | - | - | - | 1 | - | - | - |
Silber | |||||||||||
mg/l | 0,1 | - | - | - | - | - | 0,1 | 0,1 | - | - | - | - |
Sulfid, leicht freisetzbar | |||||||||||
mg/l | 1 | 1 | - | 1 | - | - | 1 | 1 | 1 | - | - | - |
Zinn | |||||||||||
mg/l | 2 | - | 2 | - | 2 | - | 2 | - | - | - | - | - |
Zink | |||||||||||
mg/l | 2 | 2 | 2 | - | 2 | - | - | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
E: Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern einschließlich Bearbeitung stammt.B: Allgemeine Anforderungen
(1) Neben den Anforderungen nach § 3 gelten folgende allgemeine Anforderungen zur Minderung des Wasserverbrauchs:(3) Das Abwasser darf Folgendes nicht enthalten:
(4) Bei der chemischen Oberflächenbehandlung von Bleiglas, Spezialglas und optischem Glas darf aus der Abgaswäsche kein Abwasser anfallen.
(5) Bei der Herstellung von Mineralfasern darf aus der Abgaswäsche kein Abwasser abgeleitet werden.
C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Stichprobe mg/l | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
Abfiltrierbare Stoffe | 30 | – |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | – | 130 |
Sulfat | – | 1 000 |
Fluorid, gelöst | – | 6,0 |
Kohlenwasserstoffe, gesamt | 15 | – |
Ammoniumstickstoff | – | 10 |
(2) Der pH-Wert des Abwassers darf an der Einleitungsstelle in das Gewässer einen Wert von 6,5 nicht unterschreiten und einen Wert von 9,0 nicht überschreiten. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus der mechanischen Bearbeitung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas, Flachglas werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:1.: Abwasser ist im Kreislauf zu führen, soweit es nicht beim Betrieb von Handschleifgeräten anfällt. Abwasser darf nur eingeleitet werden, soweit es bei geschlossener Kreislaufführung durch Verschleppung und Verspritzung oder bei der vollständigen Erneuerung des Kreislaufes anlässlich von längeren Betriebsstillständen (z.B. Betriebsurlaub), Wartung, Reinigung und Produktionsumstellungen unabdingbar ist oder bei Abspreng- und Schleifmaschinen eine Kreislaufführung wegen schädlicher Auswirkungen auf die Maschinen nicht möglich ist. Wird Abwasser eingeleitet, gelten folgende Anforderungen: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/lArsen0,3Antimon0,3Barium3,0Blei0,3
2.: Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genannten Schwermetalle enthalten, gelten für das Abwasser folgende Anforderungen:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/lKupfer0,3 Nickel0,5 Chrom, gesamt0,3 Cadmium0,05Zinn0,5 Zink0,5 Bor3,0
3.: (weggefallen)
(2) An das Abwasser aus der chemischen Oberflächenbehandlung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
Kupfer | 0,3 |
Nickel | 0,5 |
Chrom, gesamt | 0,3 |
Cadmium | 0,05 |
Zinn | 0,5 |
Zink | 0,5 |
Bor | 3,0 |
E: Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Die in Teil B Absatz 3, 4 und 5 genannten Anforderungen sind für den Ort des Anfalls einzuhalten.F: Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil A Absatz 3 genannten Anforderungen spätestens bis zum 8. März 2016 einzuhalten. Abweichend hiervon sind die Anforderungen nach Teil C Absatz 1 für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ab dem 6. September 2014 einzuhalten.A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen stammt.B: Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit, wie es aus technischen Gründen möglich ist, in den Produktionsprozess zurückzuführen.Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 50 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.E: Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und 0,20 mg/l freies Chlor enthalten.F: Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil B Absatz 2 genannten Anforderungen spätestens bis zum 11. Dezember 2017 einzuhalten.I.: Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren
(1) Zusätzlich zu Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
Quecksilber | mg/l | 0,050 |
g/t | 0,30 |
Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | 1,0 |
Quecksilber | 0,040 g/t | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 3,5 mg/l | Stichprobe |
II.: Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren
(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 130 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 3,0 mg/l | Stichprobe |
G: Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.H: Betreiberpflichten
(1) Am Ort des Anfalls sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche einschließlich der zugehörigen Vorstufen stammt:B: Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Bereiche | 1 | 2 | 3 | 4 |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||||
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | kg/t | 20 | 20 | 50 | 2 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 25 | 25 | 25 | 25 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 10 | 50 | 10 | 10 |
Phosphor, gesamt | mg/l | 2 | 2 | 2 | 2 |
Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | 0,3 | 0,3 | 0,3 | - |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 | 2 | 2 | 2 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:Herstellungsbereiche | 1 | 2 | 3 | 4 |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||||
Zink | mg/l | 1 | - | - | - |
Kupfer | g/t | - | - | - | 7 |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | g/t | 40 | 30 | 30 | 8 |
E: Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Das Abwasser aus Wasch- und Spülbädern darf nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 erreichen.F: Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung für die Herstellung von Viskosefilamentgarn gilt abweichend von Teil D für das Herstellungsverfahren mit integrierter Fadenwäsche in der Spinnmaschine ein produktionsspezifischer Frachtwert von 12 kg/t Zink in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von Erdöl (Rohöl) oder seinen Produkten in Raffinerien stammt. Hierzu zählen auch Raffinerien mit teilweiser oder ausschließlicher Schmierölproduktion.B: Allgemeine Anforderungen
Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) | 25 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 80 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 15 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 20 |
Phosphor, gesamt | 1,3 |
Kohlenwasserstoffe, gesamt | 1,5 |
mg/l |
Abfiltrierbare Stoffe | 25 |
Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) | 25 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 80 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | Stichprobe mg/l |
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion | 0,10 |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,10 |
Sulfid, leicht freisetzbar | 0,40 |
Cyanid, leicht freisetzbar | 0,070 |
mg/l |
Blei | 0,030 |
Cadmium | 0,0080 |
Nickel | 0,10 |
Quecksilber | 0,0010 |
Benzol | 0,050 |
E: Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Für Abwasser aus der Endparaffinierung ist für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) ein Wert von 0,5 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.F: Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 31. August 2018 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, sind die Anforderungen an den TOC nach Teil C Absatz 1 und die Anforderungen an den CSB nach Teil C Absatz 3 und Teil H Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c erst ab dem 31. August 2021 einzuhalten. Teil H Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt bis zum 31. August 2021 mit der Maßgabe, dass anstelle des TOC der CSB täglich zu messen ist.G: Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.H: Betreiberpflichten
(1) Es sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohleverkokung stammt.B: Allgemeine Anforderungen
(1) Bei der Nasslöschung von Koks ist die Menge des eingesetzten Frischwassers zu minimieren und das Löschwasser so weit wie möglich wiederzuverwenden. Andere Prozesswässer dürfen nur verwendet werden, wenn in diesen die Konzentrationswerte der Tabellen in Teil C Absatz 1 und D Absatz 1 nicht überschritten werden.
(2) Belebtschlamm aus der Abwasserbehandlungsanlage, in der Abwasser nach Teil A Absatz 1 behandelt wird, ist der Kohlenzufuhr der Kokerei zuzuführen.
C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
g/t | mg/l |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 9,0 | 20 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | – | 220 |
Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 9,0 | 35 |
Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) | 12 | – |
Phosphor, gesamt | – | 2,0 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
g/t | mg/l |
Benzol und Derivate | 0,03 | – |
Sulfid, leicht freisetzbar | 0,03 | 0,1 |
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) | 0,015 | 0,05 |
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion | 0,15 | 0,5 |
Thiocyanat (SCN-) | – | 4,0 |
Cyanid, leicht freisetzbar | 0,03 | 0,1 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
E: Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.F: Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil A Absatz 3 genannten Anforderungen spätestens bis zum 8. März 2016 einzuhalten. Abweichend hiervon sind die Anforderungen nach Teil C Absatz 1 für die Parameter Phosphor, gesamt und Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) ab dem 6. September 2014 einzuhalten. Die Überprüfung nach Teil D Absatz 2 Satz 2 ist ab dem 8. März 2016 vorzunehmen.A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen stammt.B: Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
Abfiltrierbare Stoffe | 30 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) |
- Einsatz von Branntkalk | 80 |
- Einsatz von Kalkstein | 150 |
Sulfat | 2 000 |
Sulfit | 20 |
Fluorid, gelöst | 30 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent.
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||
Steinkohlekraftwerke | Braunkohlekraftwerke bei Chloridgehalten von bis zu 0,05 Gewichtsprozent Schadstofffracht in Gramm je Stunde und je 300 MW installierte elektrische Leistung | |
Konzentration | Milligramm Schadstofffracht je Kilogramm Chlorid | |
mg/l | ||
Cadmium | 0,05 | 1,8 | 0,1 |
Quecksilber | 0,03 | 1,1 | 0,1 |
Chrom, gesamt | 0,5 | 18 | 1 |
Nickel | 0,5 | 18 | 1 |
Kupfer | 0,5 | 18 | 1 |
Blei | 0,1 | 3,6 | 0,2 |
Zink | 1,0 | 36 | 2 |
Sulfid, leicht freisetzbar | 0,2 | 7,2 | 0,4 |
(1) Dieser Anhang dient der Umsetzung der Richtlinien des Rates 76/464/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG, 86/280/EWG, 87/217/EWG, 88/347/EWG, 90/415/EWG und 2010/75/EU sowie der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aufgrund der Ergänzung des Anhangs IV vom 10. Juli 1990 des Übereinkommens zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigungen. Er gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verwendung von Stoffen stammt, die in diesem Anhang aufgeführt sind.
(2) Als Verwendung gilt jedes industrielle Verfahren, bei dem die in diesem Anhang genannten Stoffe oder Verbindungen hergestellt oder benutzt werden, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem diese Stoffe auftreten.
(3) Dieser Anhang gilt nicht, soweit seine Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist oder ein anderer Anhang anzuwenden ist und die dort gestellten Anforderungen gleich streng oder strenger als diejenigen dieses Anhangs sind.
Teil 2 Allgemeine Bestimmungen(1) Für Produktionsbereiche, bei denen eine Stofffracht in 24 Stunden festgelegt ist, kann eine Stofffracht auch bezogen auf die 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierte Stichprobe und den der Probeentnahme vorausgehenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden festgelegt werden. In diesem Falle gilt der zweifache Frachtwert sowie die Stoffkonzentration für die 2-Stunden-Mischprobe oder die qualifizierte Stichprobe, die sich aus dem zweifachen Frachtwert in 24 Stunden und dem produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom in 24 Stunden ergibt.
(2) Für nicht genannte Produktionsbereiche, bei denen Abwasser mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen anfällt, sind im Einzelfall auf der Grundlage des § 57 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für die Konzentration und die Fracht zu stellen. Sind die Verhältnisse dieser Bereiche mit denen der genannten Bereiche vergleichbar, sind entsprechende Anforderungen festzulegen.
(3) Die Anforderungen beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf des Betriebes oder der Betriebseinheit, in der die Stoffe oder deren Verbindungen verwendet werden, vor der Vermischung mit anderem Abwasser. Wird das Abwasser außerhalb des Betriebes oder der Betriebseinheit in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt, die für die Behandlung von mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen belastetem Abwasser bestimmt ist, beziehen sich die Werte auf das Abwasser im Ablauf dieser Abwasserbehandlungsanlage.
Teil 3 Anforderungen für Quecksilber aus anderen Anlagen als der Alkalichloridelektrolyse(1) Für Quecksilber (Hg) gilt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 eine Anforderung von 0,05 mg/l in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe.
(2) Bei der Verwendung quecksilberhaltiger Katalysatoren gilt für die Vinylchloridproduktion eine Anforderung von 0,1 g/t Produktionskapazität Vinylchlorid, für andere Produktionszweige von 5 g/kg verwendetem Quecksilber.
(3) Bei der Herstellung von quecksilberhaltigen Katalysatoren zur Verwendung für die Vinylchloridproduktion gilt eine Anforderung von 0,7 g/kg verwendetem Quecksilber.
(4) Bei der Herstellung von Quecksilberverbindungen mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Erzeugnisse gilt eine Anforderung von 0,05 g/kg verwendetem Quecksilber.
(5) Die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazität für die Verwendung von Quecksilber in 24 Stunden.
Teil 4 Anforderungen für Cadmium(1) Für Cadmium (Cd) gilt eine Anforderung von 0,2 mg/l in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe. Satz 1 gilt nicht für die Herstellung von Phosphorsäure und von Phosphatdüngemitteln aus Phosphormineralien.
(2) Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:
Cadmium (kg/t) |
Herstellung von Cadmiumverbindungen | 0,5 |
Pigmentherstellung | 0,15 |
Herstellung von Stabilisatoren | 0,5 |
(1) Für Hexachlorcyclohexan (HCH) gelten folgende Anforderungen:
HCH (g/t) |
Herstellung von HCH | 2 |
Extraktion von Lindan | 4 |
Herstellung von HCH und Extraktion, gemeinsam | 5 |
(2) HCH umfasst die Isomere des 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexans.
Teil 6 Anforderungen für DDT, Pentachlorphenol(1) Bei der Herstellung, Verwendung und Formulierung von DDT (einschließlich Dicofol), Pentachlorphenol und seiner Salze anfallendes Abwasser darf nicht in Gewässer eingeleitet werden.
(2) Als "DDT" gelten folgende Verbindungen:
(3) Dicofol ist die chemische Verbindung 2,2,2-Trichlor-1,1- bis(4-Chlorphenyl)-ethanol.
(4) Pentachlorphenol (PCP) ist die chemische Verbindung 2,3,4,5,6-Pentachlor-1-Hydroxybenzol und ihre Salze.
Teil 7 Anforderungen für Endosulfan(1) Für Endosulfan gelten folgende Anforderungen:
Endosulfan | |
g/t | µg/l |
in der Stichprobe | |
Herstellung und Formulierung von Endosulfan im gleichen Betrieb | 0,23 | 15 |
Formulierung von Endosulfan | 0,03 | 30 |
(2) Endosulfan ist die chemische Verbindung (C9H6Cl6O3S9) 6,7,8,9,10,10-Hexachlor-1,5,5a,6,9,9a-hexahydro-6, 9-methano-2,3,4-benzo-(e)-Dioxathiepin-3-oxid.
Teil 8 Anforderungen für Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin(1) Für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin, Endrin einschließlich der Formulierung dieser Stoffe gilt ein produktionsspezifischer Frachtwert von 3 g/t für die Summe dieser Stoffe. Dieser Wert bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Gesamtkapazität für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin und Endrin in 24 Stunden. Enthält das Abwasser auch Isodrin, gilt die Anforderung für die Summe der Stoffe Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin.
(2) Aldrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6), 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-1,4,4a,5,8,8a-hexahydro-1, 4-endo-5,8-exo-dimethanonaphthalin.
(3) Dieldrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7-epoxy-1,4,4a, 5,6,7,8,8a-octahydro-1,4-endo-5,8-exo-dimethanonaphthalin.
(4) Endrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7-epoxy-1,4,4a, 5,6,7,8,8a-octahydro-1,4-endo-5,8-endo-dimethanonaphthalin.
(5) Isodrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-1,4,4a,5,8,8a-hexahydro-1, 4-endo-5,8-exo-dimethanonaphthalin.
Teil 9 Anforderungen für Asbest(1) Bei der Herstellung von Asbestzement sowie von Asbestpapier und -pappe darf Abwasser nicht in ein Gewässer eingeleitet werden. Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.
(2) Als Asbest gelten folgende Silikate mit Faserstruktur:
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für folgende Stoffe:
(2) An das Abwasser werden für die Stoffe nach Absatz 1 folgende Anforderungen gestellt:
Herstellungsbereich | CHCI3 | CCI4 | HCB | HCBD | TRI | PER | EDC | TCB |
g/t | g/t | g/t | g/t | g/t | g/t | g/t | g/t |
Herstellung von Chlormethan durch Methanchlorierung (einschließlich Hochdruckchlorolyse-Verfahren) und Methanolveresterung | 7,5 | 10 | - | - | - | - | - | - |
Herstellung von Tetrachlorethen (Perchlorethen) (PER) und Tetrachlormethan (CCI4) durch Perchlorierung | - | 2,5 | 1,5 | 1,5 | - | 2,5 | - | - |
Herstellung von Hexachlorbenzol und Weiterverarbeitung von Hexachlorbenzol | - | - | 10 | - | - | - | - | - |
Herstellung von Tetrachlorethen (Perchlorethen) (PER) und Trichlorethen (TRI) | - | - | - | - | 2,5 | 2,5 | - | - |
Herstellung von 1,2-Dichlorethan (EDC) | - | - | - | - | - | - | 2,5 | - |
Herstellung von 1,2-Dichlorethan (EDC) sowie Weiterverarbeitung und Verwendung, ausschließlich der Herstellung von Ionenaustauschern | - | - | - | - | - | - | 5 | - |
Verarbeitung von 1,2-Dichlorethan (EDC) zu anderen Stoffen als Vinylchlorid (VC) | - | - | - | - | - | - | 2,5 | - |
Herstellung von Trichlorbenzol (TCB) durch Dehydrochlorierung von HCH und/oder Verarbeitung von TCB | - | - | - | - | - | - | - | 10 |
Herstellung und/oder Verarbeitung von Chlorbenzolen durch Chlorierung von Benzol | - | - | - | - | - | - | - | 0,5 |
(3) Wird in der wasserrechtlichen Zulassung eine Stofffracht bezogen auf die qualifizierte Stichprobe und bezogen auf den der Probenahme vorausgehenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden festgesetzt, ist bei der Herstellung von Chlormethan durch Methanchlorierung und Methanolveresterung der Frachtwert von 10 an Stelle von 7,5 g/t CHCl3 zugrunde zu legen. Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität für die in Absatz 1 genannten Stoffe in 24 Stunden.
Teil 11 Anforderungen für Titandioxid(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Titandioxidpigmenten stammt. Sie gelten nicht für Abwasser aus der Herstellung von Titandioxid-Mikrorutilen sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(2) Das Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn eine gezielte Schadstoffminderung für die Stoffe Eisen, Titan und Vanadium durchgeführt worden ist.
(3) Das Abwasser darf keine Abfälle aus der Herstellung von Titandioxid im Sinne von Artikel 67 der Richtlinie 2010/75/EU enthalten.
(4) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Chloridverfahren | Sulfatverfahren | |||
Stufenkeimverfahren | Kombikeimverfahren | |||
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||||
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | kg/t | 8 | 8 | 8 |
Chlorid bei Verwendung von | ||||
- natürlichem Rutil | kg/t | 130 | - | - |
- synthetischem Rutil | kg/t | 228 | - | - |
- Schlacke | kg/t | 330 | 70 | 165 |
Sulfat | kg/t | - | 500 | 500 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 | 2 | 2 |
(5) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Chloridverfahren | Sulfatverfahren | ||
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |||
Blei | kg/t | 0,005 | 0,03 |
Cadmium | g/t | 0,2 | 2 |
Chrom, gesamt | kg/t | 0,01 | 0,05 |
Kupfer | kg/t | 0,01 | 0,02 |
Nickel | kg/t | 0,005 | 0,015 |
Quecksilber | g/t | 0,1 | 1,5 |
(6) die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t; kg/t) nach den Absätzen 4 und 5 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in denen bei der Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt.B: Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
(mg/l) |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 150 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) | 40 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.E: Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Im Abwasser ist für Kohlenwasserstoffe, gesamt, ein Wert von 20 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. Die Anforderung gilt nicht für einen Abwasseranfall von weniger als 1 m3 je Tag.F: Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen:A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Behandlungsplätzen in Zahnarztpraxen und Zahnkliniken, bei denen Amalgam anfällt, stammt.B: Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.E: Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Die Amalgamfracht des Rohabwassers aus den Behandlungsplätzen ist am Ort des Abwasseranfalls um 95 Prozent zu verringern.F: Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.G: Abfallrechtliche Anforderungen
Das abgeschiedene Amalgam ist in einem dazu geeigneten Behälter aufzufangen und über die Anforderungen des Teils E hinaus gemäß den geltenden Hygienebestimmungen und, soweit es sich bei dem Abscheidegut um Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, nach den abfallrechtlichen Vorschriften einer Verwertung zuzuführen.A: Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der oberirdischen Ablagerung von Abfällen stammt.B: Allgemeine Anforderungen
Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des Sickerwassers sind durch geeignete Maßnahmen bei der Errichtung und dem Betrieb von Deponien so gering zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 200 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 20 |
Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 70 |
Phosphor, gesamt | mg/l | 3 |
Kohlenwasserstoffe, gesamt | mg/l | 10 |
Nitritstickstoff (NO2-N) | mg/l | 2 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
mg/l |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,5 |
Quecksilber | 0,05 |
Cadmium | 0,1 |
Chrom, gesamt | 0,5 |
Chrom VI | 0,1 |
Nickel | 1 |
Blei | 0,5 |
Kupfer | 0,5 |
Zink | 2 |
Arsen | 0,1 |
Cyanid, leicht freisetzbar | 0,2 |
Sulfid, leicht freisetzbar | 1 |
1.: Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z. B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:Giftigkeit gegenüber FischeiernGEi = 2,Giftigkeit gegenüber DaphnienGD = 4 undGiftigkeit gegenüber LeuchtbakterienGL = 4.
A: Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Chemischreinigung von Textilien und Teppichen sowie von Waren aus Pelzen und Leder unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen gemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung stammt.B: Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) Das Abwasser darf vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Werte für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) nicht überschreiten:Füllmengenkapazität der Chemischreinigungsmaschine | Konzentration in der Stichprobe | 1-Stunden-Fracht bezogen auf die Füllmengenkapazität an Behandlungsgut aus der Stichprobe und der 1-Stunden-Wassermenge |
mg/l | mg/kg |
bis zu 50 kg Behandlungsgut | 0,5 | - |
mehr als 50 kg Behandlungsgut | 0,5 | 0,25 |
E: Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenid-Fotografie oder aus der Behandlung von flüssigen Abfällen aus diesen Prozessen stammt. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.B: Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:1.: Abwasser aus der Behandlung von Bädern Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-MischprobeStichprobemg/lmg/lSilber0,7-Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)-0,5Chrom, gesamt0,5-Chrom VI-0,1Zinn0,5-Quecksilber0,05-Cadmium0,05-Cyanid, gesamt2-
Film- und Papierdurchsatz in m2 je Jahr | Silber-Fracht mg/qm |
mehr als 3 000 bis 30 000 |
- Schwarz/Weiß- und Röntgenfotografie | 50 |
- Farbfotografie | 70 |
mehr als 30 000 | 30 |
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Halbleiterbauelementen und Solarzellen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt.B: Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser wird für die Einleitungsstelle in das Gewässer eine Anforderung für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern von GEi = 2 gestellt.D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | Stichprobe |
mg/l | mg/l |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | - | 0,5 |
Arsen | 0,2 | - |
Benzol und Derivate | 0,05 | - |
E: Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser aus Reinigungsprozessen darf am Ort des Anfalls nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.Stichprobe mg/l |
Blei | 0,5 |
Chrom, gesamt | 0,5 |
Chrom VI | 0,1 |
Kupfer | 0,5 |
Nickel | 0,5 |
Silber | 0,1 |
Zinn | 2 |
Sulfid, leicht freisetzbar | 1 |
Cyanid, leicht freisetzbar | 0,2 |
Chlor, freies | 0,5 |
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Waschen von verunreinigten Textilien, Teppichen, Matten und Vliesen in Betrieben und öffentlichen Einrichtungen stammt.B: Allgemeine Anforderungen
(1) Das Abwasser darf nicht enthalten:C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 100 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 20 |
Phosphor, gesamt | 2 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:Bereich | AOX |
g/t |
Krankenhaus- und Heimwäsche | 18 |
Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes | 40 |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
mg/l |
Kohlenwasserstoffe, gesamt | 20 |
AOX | 2 |
Kupfer | 0,5 |
Chrom, gesamt | 0,5 |
Nickel | 0,5 |
Blei | 0,5 |
Cadmium | 0,1 |
Quecksilber | 0,05 |
Zink | 2 |
Arsen | 0,1 |
A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Bereichen einschließlich der Druckformenherstellung und der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:B: Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 160 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) | mg/l | 25 |
Phosphor, gesamt | mg/l | 2 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 50 |
Kohlenwasserstoffe, gesamt | mg/l | 10 |
Eisen | mg/l | 3 |
Aluminium | mg/l | 3 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 4 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 genannten Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:Bereiche | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||||
mg/l | ||||
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | - | 1 | 1 | 1 | 1 |
Blei | - | - | - | 1 | - |
Cadmium | - | - | - | 0,1 | - |
Chrom, gesamt | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Cobalt | - | - | 1 | 1 | - |
Kupfer | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Nickel | - | - | - | - | 2 |
Silber | - | - | - | 0,5 | 0,5 |
Zink | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
E: Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Im Abwasser, das Benzol und Derivate enthält, ist für Benzol und Derivate ein Wert von 10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.A: Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Waschen und der Karbonisierung von Rohwolle sowie der Filzfreiausrüstung von Kammzug stammt.B: Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus dem Waschen von Rohwolle darf mit Ausnahme von Spülwasser nicht in Gewässer eingeleitet werden.C: Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||
mg/l | kg/t | |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 150 | 1,5 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 10 | 0,1 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 30 | 0,3 |
Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) | 40 | 0,4 |
Phosphor, gesamt | 2 | 0,02 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 | |
Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) | 2 |
D: Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Im Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser in der Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) ein Verdünnungsfaktor von GD = 2 nicht überschritten werden. Die Anforderung entfällt, wenn zu erwarten ist, dass in einer repräsentativen Abwasserprobe - original oder nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (z.B. entsprechend DIN 38412-L26) - für die Giftigkeit gegenüber Daphnien ein Wert von GD = 2 nicht überschritten wird.E: Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Das Abwasser aus der Filzfreiausrüstung von Wollkammzug darf Chlor oder Chlor abspaltende Verbindungen aus der Vorbehandlung des Kammzuges nicht enthalten. Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass Chlor oder Chlor abspaltende Verbindungen nicht eingesetzt werden.© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de