Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten
(1) Vereinbarungen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anbietern sind bis zur Gesamtabschaltleistung nach § 8 wirtschaftlich sinnvoll im Sinne von § 13i Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn sie die Vergütungsgrundsätze nach § 4 beachten.
(2) Vereinbarungen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anbietern sind technisch sinnvoll im Sinne von § 13i Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn die abschaltbaren Lasten, die Gegenstand der Vereinbarungen sind, den technischen Anforderungen dieser Verordnung genügen.
(1) Anbieter, die sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, erhalten eine Vergütung.
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Leistungs- und Arbeitspreis des jeweiligen Angebots, das einen Zuschlag erhalten hat. ²Der Leistungspreis darf jedoch höchstens 500 Euro pro Megawatt Abschaltleistung betragen. ³Der Arbeitspreis darf höchstens 400 Euro pro Megawattstunde betragen.
(3) Der Anspruch des Anbieters auf Zahlung eines Leistungspreises entsteht bei einer Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Betreiber des Übertragungsnetzes die Abschaltleistung abruft. ²Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises entsteht mit der Herbeiführung der Abschaltleistung. ³Die Ansprüche entstehen gegenüber dem Betreiber des Übertragungsnetzes, mit dem die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten besteht.
(4) Die Abschaltleistung wird während des Abrufs messtechnisch erfasst. ²Die elektrische Energie, die von den abschaltbaren Lasten durch den Abruf der Abschaltleistung nicht verbraucht wird, wird dem Betreiber von Übertragungsnetzen per Fahrplan geliefert.
(1) Ungeachtet weiterer Anforderungen aus dieser Verordnung können Anbieter nur dann ein Vorverfahren nach § 9 durchlaufen und an Ausschreibungsverfahren nach § 8 teilnehmen, wenn
(2) Die Mindestverfügbarkeit nach Absatz 1 Nummer 5 reduziert sich für je vier Viertelstunden, in denen die Abschaltleistung abgerufen wird, um 48 Viertelstunden. ²Fanden im Ausschreibungszeitraum an fünf verschiedenen Tagen Abrufe der Abschaltleistung statt, so beträgt die Mindestverfügbarkeit im verbleibenden Ausschreibungszeitraum null Viertelstunden.
(3) Ist der Zeitraum nach einem Abruf der Abschaltleistung bis zum Ende des Ausschreibungszeitraums kürzer als die Reduktion der Mindestverfügbarkeit aufgrund dieses Abrufs nach Absatz 2 Satz 1, so verringert sich die Mindestverfügbarkeit nach Absatz 1 Nummer 5 bei einer Teilnahme im unmittelbar folgenden Ausschreibungszeitraum um die Anzahl der Viertelstunden, um die die Reduktion der Mindestverfügbarkeit die Zeitdauer bis zum Ende des Ausschreibungszeitraums übersteigt.
(1) Um die technischen Anforderungen nach § 5 zu erfüllen, ist die Bildung eines Konsortiums zulässig. ²Das Konsortium wird durch einen Anbieter als Konsortialführer vertreten und bei einer Ausschreibung als einzelner Anbieter behandelt.
(2) Alle Verbrauchseinrichtungen eines Konsortiums müssen im physikalischen Wirkungsbereich des gleichen Höchstspannungsknotens des deutschen Übertragungsnetzes liegen. ²Die Betreiber von Übertragungsnetzen werden ermächtigt, von dieser Anforderung zu Gunsten der Anbieter in transparenter und nichtdiskriminierender Weise abzuweichen.
(1) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 muss die Abschaltleistung nicht für die Zeiträume zur Verfügung gestellt werden, für die eine Vermarktung der abschaltbaren Last erfolgt ist
(2) Die Vermarktung nach Absatz 1 steht einem Abruf der Abschaltleistung nach § 10 Absatz 2 Nummer 4, mindestens jedoch einem Abruf mit einer Zeitdauer von vier Viertelstunden, gleich; der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises entsteht durch die Vermarktung nicht.
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schreiben gemeinsam einmal wöchentlich für einen Ausschreibungszeitraum jeweils von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr eine Gesamtabschaltleistung von 750 Megawatt an sofort abschaltbaren Lasten sowie eine Gesamtabschaltleistung von 750 Megawatt an schnell abschaltbaren Lasten aus.
(2) Die Ausschreibungen erfolgen nach einem durch die Betreiber von Übertragungsnetzen im Benehmen mit der Bundesnetzagentur erstellten und veröffentlichten Ausschreibungskalender jeweils frühestens eine Woche vor dem Ausschreibungszeitraum über eine internetbasierte elektronische Ausschreibungsplattform. ²Die Betreiber von Übertragungsnetzen machen die Internetadresse der Ausschreibungsplattform im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur erstmals zum 1. Juli 2018 und danach mindestens alle 24 Monate einen Bericht vorzulegen, in dem sie ihren Bedarf an sofort abschaltbaren Lasten und schnell abschaltbaren Lasten begründet und quantifiziert abschätzen.
(4) Abweichend von Absatz 1 wird die Bundesnetzagentur ermächtigt, durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend dem Zweck nach § 1 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und unter Berücksichtigung der bisherigen Inanspruchnahme abschaltbarer Lasten
(1) Zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren sind nur diejenigen Anbieter berechtigt, die in einem Vorverfahren eine Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 abgeschlossen haben.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schließen regelzonenübergreifend einheitliche Rahmenvereinbarungen mit denjenigen Anbietern in ihrer jeweiligen Regelzone ab, die im Vorverfahren nachgewiesen haben, dass
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen zusätzlich zu den in dieser Verordnung genannten Anforderungen spezielle Leistungsanforderungen an die Einbindung abschaltbarer Lasten in die Netzbetriebsführung fest, die zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erforderlich sind. ²Diese speziellen Leistungsanforderungen gelten für alle Anbieter gleichermaßen. Festzulegen sind insbesondere:
(1) Anbieter können Angebote für Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten auf eine Ausschreibung der Betreiber von Übertragungsnetzen abgeben, und zwar elektronisch auf der Ausschreibungsplattform am Tag der Ausschreibung bis zu einer Uhrzeit, die die Betreiber von Übertragungsnetzen vorher festgelegt und auf der Ausschreibungsplattform veröffentlicht haben.
(2) Die Angebote müssen folgende Angaben enthalten:
(3) Ein Anbieter kann mehrere Angebote abgeben. ²Die Abschaltleistung jedes einzelnen Angebots
(4) Der Anbieter erklärt mit seinem Angebot, dass die angebotene Abschaltleistung den allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung und den speziellen Leistungsanforderungen der Betreiber von Übertragungsnetzen entspricht und sich seit Abschluss des Vorverfahrens keine hierfür relevante Änderung ergeben hat. ²Für ein vorsätzlich oder grob fahrlässig erstelltes wahrheitswidriges Angebot schließen die Betreiber von Übertragungsnetzen den Anbieter für die Dauer von zwei Jahren vom Angebotsverfahren aus.
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen berücksichtigen nur Angebote von Anbietern, die ihre Eignung im Vorverfahren durch Abschluss einer Rahmenvereinbarung nachgewiesen haben und nicht vom Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen sind. ²Die Betreiber von Übertragungsnetzen müssen bis zu den in § 8 bestimmten Gesamtabschaltleistungen Zuschläge für form- und fristgerechte sowie vollständige Angebote nach § 10 erteilen. ³Darüber hinausgehende Zuschläge sind nur für jeweils ein weiteres Angebot zu erteilen, wenn die in Satz 1 genannten Ausschreibungsmengen ohne diesen weiteren Zuschlag nicht erreicht sind.
(2) Die Zuschläge erfolgen jeweils einzeln für Abschaltleistungen aus sofort abschaltbaren Lasten und schnell abschaltbaren Lasten auf Basis der in den Angeboten enthaltenen Leistungspreise, beginnend mit dem niedrigsten Leistungspreis. ²Bei gleichem Leistungspreis entscheidet die Höhe des Arbeitspreises, bei gleichem Arbeitspreis die systemtechnische Wirksamkeit und bei gleicher systemtechnischer Wirksamkeit der Zeitpunkt des Angebotseingangs über den Zuschlag.
(3) Mit der Erteilung eines Zuschlags kommt die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten mit dem Betreiber des Übertragungsnetzes zustande, mit dem die Rahmenvereinbarung geschlossen wurde. ²Die Betreiber von Übertragungsnetzen vergeben eine Identifikationsnummer an die Anbieter.
(1) Die Anbieter melden dem Betreiber des Übertragungsnetzes, mit dem die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten besteht, täglich bis 14:30 Uhr verbindlich für den Folgetag die Verfügbarkeit der Abschaltleistung auf Viertelstundenbasis und die Vermarktung nach § 7. Im Fall einer Zusammenlegung erfolgt die Meldung der Verfügbarkeit für die gesamte Abschaltleistung nach den Vorgaben der Betreiber der Übertragungsnetze durch den Konsortialführer oder den benannten Verantwortlichen. ²Die Unterlassung einer Meldung der Verfügbarkeit entspricht der Meldung einer Nichtverfügbarkeit.
(2) Nach jedem Abruf der Abschaltleistung kann der Anbieter die Verfügbarkeit für den Zeitraum nach diesem Abruf verbindlich anpassen. ²Sonstige Veränderungen der Verfügbarkeit sind unverzüglich zu melden und zu begründen.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen die Inhalte der Meldung der Verfügbarkeit fest. Die Meldung muss Folgendes enthalten:
(4) Ist das Restabrufkonto aufgebraucht, darf sich der Anbieter als nicht verfügbar melden und die Nichtverfügbarkeit der Abschaltleistung auch technisch herbeiführen. ²Hierüber ist der Betreiber von Übertragungsnetzen zu informieren.
(1) Für den Abruf der Abschaltleistung gilt die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten.
(2) Während der Zeiträume, für die eine Abschaltleistung gemäß § 12 als verfügbar gemeldet wurde, sind jederzeit Abrufe der Abschaltleistung durch die Betreiber von Übertragungsnetzen zulässig. ²Ungeachtet der angebotenen Zeitdauer der möglichen einzelnen Abrufe muss die Abschaltleistung nicht herbeigeführt werden in Zeiträumen, in denen sie als nicht verfügbar gemeldet wurde. Jeder Abruf der Abschaltleistung gilt unabhängig von seiner tatsächlichen Dauer als Abruf mit der in § 10 Absatz 2 Nummer 4 angegebenen Zeitdauer möglicher Abrufe; hiervon ausgenommen sind Abrufe nach § 10 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a.
(3) Über die geplante Erhöhung der Verbrauchsleistung nach dem Abruf der Abschaltleistung ist der Betreiber des Übertragungsnetzes, mit dem die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten besteht, zu informieren.
(4) Bei gleicher systemtechnischer Wirksamkeit mehrerer abschaltbarer Lasten erfolgt der Abruf der Abschaltleistung mit dem vergleichsweise geringsten Arbeitspreis.
(1) Der Anspruch des Anbieters auf Zahlung eines Leistungspreises besteht bezogen auf den Ausschreibungszeitraum anteilig für
(2) Unterschreitet die Verfügbarkeit die Mindestverfügbarkeit nach § 5, so entfällt der Anspruch auf Zahlung des Leistungspreises vollständig für den gesamten Ausschreibungszeitraum. ²Zeiträume, an denen die Abschaltleistung aufgrund einer Vermarktung nach § 7 nicht verfügbar war, werden als verfügbar berücksichtigt.
(3) Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Verfügbarkeit nach § 12 oder der Verpflichtung aus § 15 Absatz 1 entfallen
(1) Der Anbieter hat dem Betreiber des Übertragungsnetzes zur Überprüfung der verfügbaren Abschaltleistung zum 20. ²Kalendertag eines Monats für die Zeiträume des Vormonats, für die eine Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten bestand, vollständige Lastaufzeichnungen der Verbrauchseinrichtungen mit minutengenauer Auflösung zur Verfügung zu stellen.
(2) Soweit für den Anbieter technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, haben die Betreiber von Übertragungsnetzen das Recht, dass
(3) Ansprüche auf Zahlung des Leistungspreises und auf Zahlung des Arbeitspreises werden 20 Werktage nach dem Ende des Kalendermonats, in dem der Ausschreibungszeitraum liegt, fällig. ²Bei einem monatsübergreifenden Ausschreibungszeitraum werden diese Ansprüche jeweils anteilig entsprechend der Monatszugehörigkeit der einzelnen Tage fällig.
(4) Individuelle Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, dürfen nicht aufgrund von Abrufen der Abschaltleistung nach dieser Verordnung versagt werden; die für die individuellen Netzentgelte maßgebliche Benutzungsstundenzahl und der Stromverbrauch werden durch Abruf der Abschaltleistung nicht reduziert. ²Der Anbieter hat dem Netzbetreiber, an dessen Netz er angeschlossen ist, die Abrufe der Abschaltleistung nachzuweisen und die notwendigen Informationen zu diesen Abrufen zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Anbieter trägt die Kosten
(6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben das Recht, den Abruf der Abschaltleistung während der nach § 12 gemeldeten Verfügbarkeit jederzeit auch mehrfach testweise durchzuführen. ²Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises besteht auch in diesem Fall.
(7) Die Betreiber von Übertragungsnetzen veröffentlichen auf der Ausschreibungsplattform unverzüglich alle Daten, die zur Schaffung von Markttransparenz erforderlich sind, insbesondere
(1) Zum 1. Juli 2021 berichtet die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Anwendung dieser Verordnung. ²In ihrem schriftlichen Bericht überprüft die Bundesnetzagentur, ob und inwiefern Vereinbarungen von Anbietern mit Betreibern von Übertragungsnetzen nach dieser Rechtsverordnung geeignet und erforderlich waren, um Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu beseitigen.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Bundesnetzagentur bei der Erfüllung ihrer Berichtspflicht angemessen zu unterstützen. ²Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 69 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie leitet diesen Bericht der Bundesregierung und dem Bundestag zu.
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander auszugleichen; ein Belastungsausgleich erfolgt entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. ²Die Kosten nach Satz 1 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden; die Einführung und die Anpassungen dieses Aufschlags erfolgen jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres. ³Zahlungen und Aufwendungen sind verzinst zu berücksichtigen entsprechend § 5 Absatz 2 Satz 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist. ⁴Abweichend von Satz 1 sind Kosten, die für den Abruf der Abschaltleistung zur Sicherstellung des Leistungsgleichgewichts erforderlich sind, wie Kosten des Abrufs von Sekundärregelarbeit und Minutenreservearbeit gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, zu behandeln.
(2) Soweit Differenzen zwischen den in den Aufschlägen auf die Netzentgelte nach der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2016 (BGBl. I S. 1359) geändert worden ist, enthaltenen Planansätzen und den tatsächlichen Zahlungen und Aufwendungen entstanden sind, sind diese mit den Aufschlägen auf die Netzentgelte nach dieser Verordnung zu verrechnen.
(3) Zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung der Maßnahmen nach § 13 Absatz 6 und § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen über die Ermittlung und Verrechnung der Zahlungen und Aufwendungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben. ²Die Umlage nach Absatz 1 kann mit Entgeltbestandteilen durch Festlegung nach § 30 Absatz 2 Nummer 6 der Stromnetzentgeltverordnung zusammen erhoben werden.
(1) Bis zu sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung können die Betreiber von Übertragungsnetzen abweichend von den entsprechenden Regelungen der vorliegenden Verordnung die Regelungen der §§ 1 bis 16 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2016 (BGBl. I S. 1359) geändert worden ist, auch nach ihrem Außerkrafttreten übergangsweise weiter anwenden.
(2) Umfasst die letzte Ausschreibung vor der Umstellung der Ausschreibungen von einem monatlichen auf einen wöchentlichen Ausschreibungszeitraum keinen ganzen Monat, so ist der Ausschreibungszeitraum einmalig auf den tatsächlichen Zeitraum in Tagen zu kürzen. Bei der Berechnung des Wertes für diesen Zeitraum zu Grunde zu legen ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes, der in der in Absatz 1 genannten Verordnung festgelegt ist für
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 außer Kraft. ²Abweichend hiervon tritt § 18 am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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