Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen/zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, um die folgenden Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder eine vergleichbare berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben sowie zu fachlichen Tätigkeiten der Ausbildungsberufe des Absatzes 1 haben.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
(2) Im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
(3) Im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
(4) Wurden in den schriftlichen Prüfungsleistungen (Teilergebnisse) nach § 4 Absatz 1 und nach § 5 nicht mehr als eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. ²Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. ³Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. ⁴Dabei wird die schriftliche Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(1) Die schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“ ist anhand einer komplexen Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchzuführen. ²Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 250 Minuten nicht unterschreiten und 280 Minuten nicht überschreiten.
(2) Die mündliche Prüfungsleistung wird durch ein situationsbezogenes Fachgespräch in einem vom Prüfungsausschuss nach § 7 gewählten Thema erbracht. ²Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin wählt dafür einen aus zwei zur Wahl gestellten Fällen aus. ³Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten. ⁴Es ist eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zu gewähren. ⁵Durch das Fachgespräch soll nachgewiesen werden, dass pädagogisch angemessen moderiert, geführt und kommuniziert werden kann.
(1) Mit der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“ kann erst nach Bestehen der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 begonnen werden; es soll jedoch nicht später als ein Jahr danach begonnen werden.
(2) Geprüft werden die in § 9 genannten Qualifikationen. ²Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation und Fachgespräch durchgeführt. ³Präsentation und Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Projektarbeit mindestens als ausreichende Leistung bewertet wurde.
(3) In der Projektarbeit soll eine komplexe berufspädagogische Problemstellung im beruflichen Handlungsfeld dargestellt, beurteilt und gelöst werden. ²Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin schlägt aus den in § 9 genannten Funktionen dem Prüfungsausschuss dafür ein Projektthema vor. ³Auf dieser Grundlage entscheidet der Prüfungsausschuss über die Annahme der Projektarbeit. ⁴Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. ⁵Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. ⁶Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.
(4) In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Projektarbeit dargestellt und pädagogisch begründet werden. ²Im Fachgespräch sollen anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus den Aufgaben entsprechend § 1 Absatz 2 geprüft werden. ³Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass pädagogisch angemessen argumentiert und kommuniziert werden kann. ⁴Präsentation und Fachgespräch sollen insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die Präsentation in der Regel nicht länger als 15 Minuten.
(1) Im Handlungsbereich „Gestaltung von Lernprozessen und Lernbegleitung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Prozesse individuellen und gemeinschaftlichen Lernens gestalten zu können. ²Im Besonderen soll nachgewiesen werden, dass die individuellen Begabungen und Fähigkeiten Lernender auf der Grundlage lern- und entwicklungstheoretischen sowie pädagogischen und didaktischen Wissens erkannt, unterstützt und weiter entwickelt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(2) Im Handlungsbereich „Lernpsychologisch, jugend-, erwachsenen- und sozialpädagogisch gestützte Lernbegleitung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass individuelle Lern- und Entwicklungsprobleme oder -benachteiligungen auf der Grundlage lernpsychologischer und zielgruppenadäquater pädagogischer Methoden im Rahmen der Lernbegleitung erkannt und gezielt pädagogisch behandelt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(3) Im Handlungsbereich „Medienauswahl und -einsatz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Lehr- und Lernmedien für eine effiziente Gestaltung des Lernprozesses auszuwählen, einzusetzen sowie anzupassen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(4) Im Handlungsbereich „Lern- und Entwicklungsberatung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auszubildende sowie Beschäftigte auf der Grundlage psychologischen und pädagogischen Wissens zu beraten und den Beratungsbedarf dafür zu erkennen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(1) Im Handlungsbereich „Organisation und Planung beruflicher Bildungsprozesse“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, komplexe Maßnahmen der Berufsausbildung sowie betriebliche Weiterbildung zu planen, zu entwickeln, zu organisieren und dabei die wesentlichen betrieblichen, fachlichen, didaktischen, pädagogischen, wirtschaftlichen, zielgruppenspezifischen und organisatorischen Gesichtspunkte abzuwägen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(2) Im Handlungsbereich „Gewinnung, Eignungsfeststellung und Auswahl von Auszubildenden“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, für eine Berufsausbildung geeignete Jugendliche gewinnen und auswählen zu können und deren Eignung methodisch unterstützt zu diagnostizieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(3) Im Handlungsbereich „Bewertung von Lernleistungen sowie Prüfen und Prüfungsgestaltung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, aus Ausbildungsordnungen Lernzielkontrollen zu erstellen und Lernleistungen objektiviert zu bewerten, Prüfungsaufgaben und Prüfungssituationen zu gestalten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(4) Im Handlungsbereich „Berufspädagogische Begleitung von Fachkräften in der Aus- und Weiterbildung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, nebenberuflich in Lernbegleitungsaufgaben Tätige berufspädagogisch orientieren und anleiten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(5) Im Handlungsbereich „Qualitätssicherung von beruflichen Bildungsprozessen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Instrumente des Qualitätsmanagements und des Controlling für die Steuerung und Verbesserung selbst verantworteter Bildungsprozesse anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Jede Prüfungsleistung ist gesondert nach Punkten zu bewerten.
(3) Im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“ ist eine Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung nach § 4 Absatz 1 aus den beiden gleich zu gewichtenden schriftlichen Teilergebnissen vorzunehmen. ²Diese Punktebewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die des Fachgesprächs nach § 4 Absatz 2 sind gleichgewichtet zu einer Note zusammenzufassen.
(4) Im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ sind Punkte und Note aus den Punktebewertungen der beiden gleich zu gewichtenden Punktebewertungen der schriftlichen Aufgabenstellungen nach § 5 zu bilden.
(5) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“ ist aus den gleich zu gewichtenden Ergebnissen der Präsentation und des Fachgesprächs eine Punktebewertung vorzunehmen. ²Diese Punktebewertung und die der Projektarbeit sind gleichgewichtet zu einer Note zusammenzufassen.
(6) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus
(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. ²Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
(1) Nicht bestandene Prüfungsteile können zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. ²Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. ³In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
(3) Ist die Prüfungsleistung nach § 6 Absatz 4 nicht bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die Projektarbeit nach § 6 Absatz 3 wiederholt werden.
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