(1) FĂŒr Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt
(2) FĂŒr Arzneimittel, die in Apotheken oder von TierĂ€rzten hergestellt werden und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt
(3) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es sich um eine Abgabe handelt
(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den GroĂhandel an Apotheken oder TierĂ€rzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusĂ€tzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. ²Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den GroĂhandel an Apotheken oder TierĂ€rzte dĂŒrfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ZuschlĂ€ge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.Der Berechnung der ZuschlĂ€ge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.
(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers
bis 0,84 Euro | 21,0 Prozent |
(Spanne 17,4 Prozent), |
von 0,89 Euro | bis 1,70 Euro | 20,0 Prozent |
(Spanne 16,7 Prozent), |
von 1,75 Euro | bis 2,56 Euro | 19,5 Prozent |
(Spanne 16,3 Prozent), |
von 2,64 Euro | bis 3,65 Euro | 19,0 Prozent |
(Spanne 16,0 Prozent), |
von 3,76 Euro | bis 6,03 Euro | 18,5 Prozent |
(Spanne 15,6 Prozent), |
von 6,21 Euro | bis 9,10 Euro | 18,0 Prozent |
(Spanne 15,3 Prozent), |
von 10,93 Euro | bis 44,46 Euro | 15,0 Prozent |
(Spanne 13,0 Prozent), |
von 55,59 Euro | bis 684,76 Euro | 12,0 Prozent |
(Spanne 10,7 Prozent), |
ab 684,77 Euro | 3,0 Prozent |
zuzĂŒglich 61,63 Euro. |
(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers
von 0,85 Euro bis 0,88 Euro | 0,18 Euro, |
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro | 0,34 Euro, |
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro | 0,50 Euro, |
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro | 0,70 Euro, |
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro | 1,12 Euro, |
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro | 1,64 Euro, |
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro | 6,67 Euro. |
(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzĂŒglich 8,35 Euro zuzĂŒglich 16 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ărzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben. ²Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dĂŒrfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzĂŒglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. ³Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dĂŒrfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens ZuschlĂ€ge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.
(2) Der Festzuschlag ist zu erheben
(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag
bis 1,22 Euro | 68 Prozent (Spanne 40,5 Prozent), |
von 1,35 Euro | bis 3,88 Euro | 62 Prozent (Spanne 38,3 Prozent), |
von 4,23 Euro | bis 7,30 Euro | 57 Prozent (Spanne 36,3 Prozent), |
von 8,68 Euro | bis 12,14 Euro | 48 Prozent (Spanne 32,4 Prozent), |
von 13,56 Euro | bis 19,42 Euro | 43 Prozent (Spanne 30,1 Prozent), |
von 22,58 Euro | bis 29,14 Euro | 37 Prozent (Spanne 27,0 Prozent), |
von 35,95 Euro | bis 543,91 Euro | 30 Prozent (Spanne 23,1 Prozent), |
ab 543,92 Euro | 8,263 Prozent zuzĂŒglich 118,24 Euro. |
(4) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag
von 1,23 Euro bis 1,34 Euro | 0,83 Euro, |
von 3,89 Euro bis 4,22 Euro | 2,41 Euro, |
von 7,31 Euro bis 8,67 Euro | 4,16 Euro, |
von 12,15 Euro bis 13,55 Euro | 5,83 Euro, |
von 19,43 Euro bis 22,57 Euro | 8,35 Euro, |
von 29,15 Euro bis 35,94 Euro | 10,78 Euro. |
(5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den KostentrÀgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen.
(6) FĂŒr die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurĂŒckgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke betrĂ€gt der Festzuschlag 5,80 Euro.
(1) Bei der Abgabe eines Stoffes, der in Apotheken in unverĂ€ndertem Zustand umgefĂŒllt, abgefĂŒllt, abgepackt oder gekennzeichnet wird, sind ein Festzuschlag von 100 Prozent (Spanne 50 Prozent) auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer fĂŒr Stoff und erforderliche Verpackung sowie die Umsatzsteuer zu erheben.
(2) Auszugehen ist von dem Apothekeneinkaufspreis der abzugebenden Menge des Stoffes, wobei der Einkaufspreis der ĂŒblichen Abpackung maĂgebend ist.
(3) Trifft die fĂŒr die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maĂgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen ĂŒber Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag fĂŒr die durch diese Vereinbarungen erfaĂten Abgaben abweichend von den AbsĂ€tzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. ²Das Gleiche gilt, wenn SozialleistungstrĂ€ger, private Krankenversicherungen oder deren VerbĂ€nde mit Apotheken oder deren VerbĂ€nden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.
(4) Trifft die fĂŒr die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maĂgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen ĂŒber die Höhe des Festzuschlages nach Absatz 1, so ist der vereinbarte Zuschlag abweichend von Absatz 1 bei der Preisberechnung zu berĂŒcksichtigen. ²Das Gleiche gilt, wenn SozialleistungstrĂ€ger, private Krankenversicherungsunternehmen oder deren VerbĂ€nde mit Apotheken oder deren VerbĂ€nden entsprechende Vereinbarungen treffen. ³Liegt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.
(1) Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, sind
sowie die Umsatzsteuer zu erheben.
(2) Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der fĂŒr die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. ²MaĂgebend ist
(3) Der Rezepturzuschlag betrĂ€gt fĂŒr
1. die Herstellung eines Arzneimittels durch Zubereitung
aus einem Stoff oder mehreren Stoffen
bis zur Grundmenge von 500 g,
die Anfertigung eines gemischten Tees, Herstellung
einer Lösung ohne Anwendung von WÀrme, Mischen von
FlĂŒssigkeiten
bis zur Grundmenge von 300 g 3,50 Euro,
2. die Anfertigung von Pudern, ungeteilten Pulvern,
Salben, Pasten, Suspensionen und Emulsionen
bis zur Grundmenge von 200 g,
die Anfertigung von Lösungen unter Anwendung von
WĂ€rme, Mazerationen, AufgĂŒssen und Abkochungen
bis zur Grundmenge von 300 g 6,00 Euro,
3. die Anfertigung von Pillen, Tabletten und Pastillen
bis zur Grundmenge von 50 StĂŒck,
die Anfertigung von abgeteilten Pulvern, ZĂ€pfchen,
Vaginal-Kugeln und fĂŒr das FĂŒllen von Kapseln
bis zur Grundmenge von 12 StĂŒck,
die Anfertigung von Arzneimitteln mit DurchfĂŒhrung
einer Sterilisation, Sterilfiltration oder
aseptischen Zubereitung
bis zur Grundmenge von 300 g,
das Zuschmelzen von Ampullen
bis zur Grundmenge von 6 StĂŒck 8,00 Euro.FĂŒr jede ĂŒber die Grundmenge hinausgehende kleinere bis gleich groĂe Menge erhöht sich der Rezepturzuschlag um jeweils 50 Prozent.
(4) Trifft die fĂŒr die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maĂgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen ĂŒber Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag nach Absatz 1 Nr. 1 fĂŒr die durch diese Vereinbarungen erfaĂten Abgaben abweichend von den AbsĂ€tzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. ²Das Gleiche gilt, wenn SozialleistungstrĂ€ger, private Krankenversicherungen oder deren VerbĂ€nde mit Apotheken oder deren VerbĂ€nden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden. ³Besteht keine Vereinbarung ĂŒber abrechnungsfĂ€hige Einkaufspreise fĂŒr Fertigarzneimittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis zu berechnen, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund dieser Verordnung gilt. âŽBei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschlieĂlich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen.
(5) Trifft die fĂŒr die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maĂgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen ĂŒber die Höhe des Fest- oder Rezepturzuschlages nach Absatz 1, so sind die vereinbarten ZuschlĂ€ge abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 bei der Preisberechnung zu berĂŒcksichtigen. ²Das Gleiche gilt, wenn SozialleistungstrĂ€ger, private Krankenversicherungen oder deren VerbĂ€nde mit Apotheken oder deren VerbĂ€nden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.
(6) Besteht keine Vereinbarung ĂŒber ApothekenzuschlĂ€ge fĂŒr die Zubereitung von Stoffen nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, betrĂ€gt der Zuschlag fĂŒr parenterale Lösungen abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 fĂŒr
(1) Bei der Abgabe von Arzneimitteln durch TierĂ€rzte an Tierhalter dĂŒrfen höchstens ZuschlĂ€ge entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 bis 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.
(2) Liegt der fĂŒr den Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 2 maĂgebliche Betrag ĂŒber 51,13 Euro, so sind fĂŒr den 51,13 Euro ĂŒbersteigenden Betrag folgende ZuschlĂ€ge zu erheben:
von 51,13 Euro bis 127,82 Euro höchstens 25 Prozent,
von mehr als 127,82 Euro höchstens 20 Prozent.
(3) (weggefallen)
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
(2) (Aufhebungsvorschriften)
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