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Arzneimittelpreisverordnung

Arzneimittelpreisverordnung

Eingangsformel

Auf Grund des § 78 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister fĂŒr Jugend, Familie und Gesundheit, dem Bundesminister fĂŒr Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesminister fĂŒr ErnĂ€hrung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich der Verordnung

(1) FĂŒr Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

1.
die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken oder TierĂ€rzte (§ 2),
2.
die Preisspannen sowie die Preise fĂŒr besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7),
3.
die Preisspannen der TierĂ€rzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter (§ 10).

(2) FĂŒr Arzneimittel, die in Apotheken oder von TierĂ€rzten hergestellt werden und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

1.
die Preisspannen sowie die Preise fĂŒr besondere Leistungen der Apotheken (§§ 4 bis 7),
2.
die Preisspannen der TierĂ€rzte (§ 10).

(3) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es sich um eine Abgabe handelt

1.
durch Krankenhausapotheken, soweit es sich nicht um die Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung handelt,
2.
an KrankenhĂ€user und diesen nach § 14 Absatz 8 Satz 2 des Apothekengesetzes gleichgestellte Einrichtungen sowie an Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten,
3.
an die in § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 10 des Arzneimittelgesetzes genannten Personen und Einrichtungen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen,
3a.
von Impfstoffen, die zur Anwendung bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen im Sinne des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bestimmt sind und diese Impfstoffe an KrankenhĂ€user, GesundheitsĂ€mter und Ärzte abgegeben werden, sofern es sich nicht um die Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen an Ärzte handelt,
4.
von Impfstoffen, die zur Anwendung bei allgemeinen, insbesondere behördlichen oder betrieblichen Grippevorsorgemaßnahmen bestimmt sind,
5.
an GesundheitsĂ€mter fĂŒr Maßnahmen der Rachitisvorsorge,
6.
von Blutkonzentraten, die zur Anwendung bei der Bluterkrankheit, sowie von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt sind,
7.
von aus Fertigarzneimitteln auf Grund Àrztlicher Verordnung entnommenen Teilmengen, soweit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und StÀrke unverÀndert bleibt,
8.
von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen.
²Im Fall von Satz 1 Nummer 1 bleibt § 129a des FĂŒnften Buches Sozialgesetzbuch unberĂŒhrt. ³Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können SozialleistungstrĂ€ger, private Krankenversicherungen oder deren VerbĂ€nde das Verfahren fĂŒr die Berechnung der Apothekenabgabepreise fĂŒr die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel mit Apotheken oder deren VerbĂ€nden vereinbaren.

(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

§ 2 GroßhandelszuschlĂ€ge fĂŒr Fertigarzneimittel

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder TierĂ€rzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusĂ€tzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. ²Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder TierĂ€rzte dĂŒrfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ZuschlĂ€ge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.Der Berechnung der ZuschlĂ€ge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis 0,84 Euro21,0 Prozent
(Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Eurobis 1,70 Euro20,0 Prozent
(Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Eurobis 2,56 Euro19,5 Prozent
(Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Eurobis 3,65 Euro19,0 Prozent
(Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Eurobis 6,03 Euro18,5 Prozent
(Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Eurobis 9,10 Euro18,0 Prozent
(Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Eurobis 44,46 Euro15,0 Prozent
(Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Eurobis 684,76 Euro12,0 Prozent
(Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro3,0 Prozent
zuzĂŒglich 61,63 Euro.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro6,67 Euro.

§ 3 ApothekenzuschlĂ€ge fĂŒr Fertigarzneimittel

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzĂŒglich 8,35 Euro zuzĂŒglich 16 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben. ²Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dĂŒrfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzĂŒglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. ³Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dĂŒrfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens ZuschlĂ€ge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

(2) Der Festzuschlag ist zu erheben

1.
auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,
2.
bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Absatz 2 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes nur vom pharmazeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind, auf den bei Belieferung der Apotheke geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer; § 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag

bis 1,22 Euro68 Prozent
(Spanne 40,5 Prozent),
von 1,35 Eurobis 3,88 Euro62 Prozent
(Spanne 38,3 Prozent),
von 4,23 Eurobis 7,30 Euro57 Prozent
(Spanne 36,3 Prozent),
von 8,68 Eurobis 12,14 Euro48 Prozent
(Spanne 32,4 Prozent),
von 13,56 Eurobis 19,42 Euro43 Prozent
(Spanne 30,1 Prozent),
von 22,58 Eurobis 29,14 Euro37 Prozent
(Spanne 27,0 Prozent),
von 35,95 Eurobis 543,91 Euro30 Prozent
(Spanne 23,1 Prozent),
ab 543,92 Euro8,263 Prozent
zuzĂŒglich 118,24 Euro.

(4) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag

von 1,23 Euro bis 1,34 Euro0,83 Euro,
von 3,89 Euro bis 4,22 Euro2,41 Euro,
von 7,31 Euro bis 8,67 Euro4,16 Euro,
von 12,15 Euro bis 13,55 Euro5,83 Euro,
von 19,43 Euro bis 22,57 Euro8,35 Euro,
von 29,15 Euro bis 35,94 Euro10,78 Euro.

(5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den KostentrĂ€gern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen.

(6) FĂŒr die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurĂŒckgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke betrĂ€gt der Festzuschlag 5,80 Euro.

§ 4 ApothekenzuschlĂ€ge fĂŒr Stoffe

(1) Bei der Abgabe eines Stoffes, der in Apotheken in unverĂ€ndertem Zustand umgefĂŒllt, abgefĂŒllt, abgepackt oder gekennzeichnet wird, sind ein Festzuschlag von 100 Prozent (Spanne 50 Prozent) auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer fĂŒr Stoff und erforderliche Verpackung sowie die Umsatzsteuer zu erheben.

(2) Auszugehen ist von dem Apothekeneinkaufspreis der abzugebenden Menge des Stoffes, wobei der Einkaufspreis der ĂŒblichen Abpackung maßgebend ist.

(3) Trifft die fĂŒr die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen ĂŒber Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag fĂŒr die durch diese Vereinbarungen erfaßten Abgaben abweichend von den AbsĂ€tzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. ²Das Gleiche gilt, wenn SozialleistungstrĂ€ger, private Krankenversicherungen oder deren VerbĂ€nde mit Apotheken oder deren VerbĂ€nden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.

(4) Trifft die fĂŒr die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen ĂŒber die Höhe des Festzuschlages nach Absatz 1, so ist der vereinbarte Zuschlag abweichend von Absatz 1 bei der Preisberechnung zu berĂŒcksichtigen. ²Das Gleiche gilt, wenn SozialleistungstrĂ€ger, private Krankenversicherungsunternehmen oder deren VerbĂ€nde mit Apotheken oder deren VerbĂ€nden entsprechende Vereinbarungen treffen. ³Liegt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.

§ 5 ApothekenzuschlĂ€ge fĂŒr Zubereitungen aus Stoffen

(1) Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, sind

1.
ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer fĂŒr Stoffe und erforderliche Verpackung,
2.
ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3,
3.
ein Festzuschlag von 8,35 Euro fĂŒr Zubereitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unterfallen
sowie die Umsatzsteuer zu erheben.

(2) Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der fĂŒr die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. ²Maßgebend ist

1.
bei Stoffen der Einkaufspreis der ĂŒblichen Abpackung,
2.
bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen PackungsgrĂ¶ĂŸe, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der fĂŒr Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.

(3) Der Rezepturzuschlag betrĂ€gt fĂŒr
1. die Herstellung eines Arzneimittels durch Zubereitung
aus einem Stoff oder mehreren Stoffen
bis zur Grundmenge von 500 g,
die Anfertigung eines gemischten Tees, Herstellung
einer Lösung ohne Anwendung von WÀrme, Mischen von
FlĂŒssigkeiten
bis zur Grundmenge von 300 g 3,50 Euro,
2. die Anfertigung von Pudern, ungeteilten Pulvern,
Salben, Pasten, Suspensionen und Emulsionen
bis zur Grundmenge von 200 g,
die Anfertigung von Lösungen unter Anwendung von
WĂ€rme, Mazerationen, AufgĂŒssen und Abkochungen
bis zur Grundmenge von 300 g 6,00 Euro,
3. die Anfertigung von Pillen, Tabletten und Pastillen
bis zur Grundmenge von 50 StĂŒck,
die Anfertigung von abgeteilten Pulvern, ZĂ€pfchen,
Vaginal-Kugeln und fĂŒr das FĂŒllen von Kapseln
bis zur Grundmenge von 12 StĂŒck,
die Anfertigung von Arzneimitteln mit DurchfĂŒhrung
einer Sterilisation, Sterilfiltration oder
aseptischen Zubereitung
bis zur Grundmenge von 300 g,
das Zuschmelzen von Ampullen
bis zur Grundmenge von 6 StĂŒck 8,00 Euro.
FĂŒr jede ĂŒber die Grundmenge hinausgehende kleinere bis gleich große Menge erhöht sich der Rezepturzuschlag um jeweils 50 Prozent.

(4) Trifft die fĂŒr die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen ĂŒber Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag nach Absatz 1 Nr. 1 fĂŒr die durch diese Vereinbarungen erfaßten Abgaben abweichend von den AbsĂ€tzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. ²Das Gleiche gilt, wenn SozialleistungstrĂ€ger, private Krankenversicherungen oder deren VerbĂ€nde mit Apotheken oder deren VerbĂ€nden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden. ³Besteht keine Vereinbarung ĂŒber abrechnungsfĂ€hige Einkaufspreise fĂŒr Fertigarzneimittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis zu berechnen, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund dieser Verordnung gilt. ⁎Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen.

(5) Trifft die fĂŒr die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen ĂŒber die Höhe des Fest- oder Rezepturzuschlages nach Absatz 1, so sind die vereinbarten ZuschlĂ€ge abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 bei der Preisberechnung zu berĂŒcksichtigen. ²Das Gleiche gilt, wenn SozialleistungstrĂ€ger, private Krankenversicherungen oder deren VerbĂ€nde mit Apotheken oder deren VerbĂ€nden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.

(6) Besteht keine Vereinbarung ĂŒber ApothekenzuschlĂ€ge fĂŒr die Zubereitung von Stoffen nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, betrĂ€gt der Zuschlag fĂŒr parenterale Lösungen abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 fĂŒr

1.
zytostatikahaltige Lösungen 90 Euro,
2.
Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 87 Euro,
3.
antibiotika- und virustatikahaltige Lösungen 51 Euro,
4.
Lösungen mit Schmerzmitteln 51 Euro,
5.
ErnÀhrungslösungen 83 Euro,
6.
Calciumfolinatlösungen 51 Euro,
7.
sonstige Lösungen 70 Euro.

§ 6 Notdienst

Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fĂ€llt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr können die Apotheken einen zusĂ€tzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.

§ 7 BetÀubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Bei der Abgabe eines BetĂ€ubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der BetĂ€ubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusĂ€tzlichen Betrag von 2,91 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.

§ 8 Sonderbeschaffung

Unvermeidbare TelegrammgebĂŒhren, FernsprechgebĂŒhren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die ĂŒblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrĂ€tig gehalten werden, können die Apotheken mit Zustimmung des KostentrĂ€gers gesondert berechnen.

§ 9 Angaben auf der Verschreibung

Auf der Verschreibung sind von den Apotheken einzeln anzugeben
1.
bei Fertigarzneimitteln der Apothekenabgabepreis, zusÀtzlich berechnete BetrÀge und die Summe der EinzelbetrÀge,
2.
bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt werden, außerdem die EinzelbetrĂ€ge des Apothekenabgabepreises,
3.
bei einem Betrag nach § 6 auch die Zeit der Inanspruchnahme.

§ 10 ZuschlÀge der TierÀrzte

(1) Bei der Abgabe von Arzneimitteln durch TierĂ€rzte an Tierhalter dĂŒrfen höchstens ZuschlĂ€ge entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 bis 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

(2) Liegt der fĂŒr den Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 2 maßgebliche Betrag ĂŒber 51,13 Euro, so sind fĂŒr den 51,13 Euro ĂŒbersteigenden Betrag folgende ZuschlĂ€ge zu erheben:
von 51,13 Euro bis 127,82 Euro höchstens 25 Prozent,
von mehr als 127,82 Euro höchstens 20 Prozent.

(3) (weggefallen)

§ 11 Preise in besonderen FÀllen

Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln in den FĂ€llen des § 78 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes wird bei Anwendung dieser Verordnung der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers durch den LĂ€nderabgabepreis ersetzt. ²Bei Abgabe von Stoffen oder Zubereitungen ist zur Berechnung des Apothekeneinkaufspreises sowie bei Vereinbarungen ĂŒber Apothekeneinkaufspreise nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 ebenfalls der LĂ€nderabgabepreis zugrunde zu legen. ³Abweichend von § 4 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 und 5 können auch die fĂŒr die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten VerbĂ€nde der Apotheker mit den Krankenkassen oder ihren VerbĂ€nden Vereinbarungen ĂŒber die Apothekeneinkaufspreise und ZuschlĂ€ge treffen.

§ 12 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

(2) (Aufhebungsvorschriften)

Schlußformel

Der Bundesminister fĂŒr Wirtschaft

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