Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
Erster Abschnitt: Begriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren
(1) Verkehrsarten sind
(2) Die Verkehrsarten gliedern sich nach
(3) Die Einfuhr- und Ausfuhrarten gliedern sich weiter in Verfahren gemäß Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung auf. ²Anzumelden ist der nach dieser Verordnung zu bildende Verfahrenscode. ³Dem vierstelligen Gemeinschaftscode ist eine nationale Unterteilung anzufügen. ⁴Die Waren sind dabei, soweit die §§ 19, 20 und 21 nichts anderes bestimmen, jeweils mit den für die statistische Behandlung maßgebenden Merkmalen und Umständen anzumelden. ⁵Bei der Einfuhr sind die Waren sowohl beim Verbringen aus dem Ausland zu einer Einfuhrart, einem Verfahren, als auch beim Übergang aus einer Einfuhrart, einem Verfahren, in eine andere Einfuhrart, ein anderes Verfahren anzumelden.
(4) Unter dem Merkmal Anmeldung sind Angaben zum Verfahren zu verstehen. Die Anmeldung hierzu erfolgt mit den Kurzbezeichnungen und Codes gemäß Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.
(1) Freier Verkehr ist der Warenverkehr im Erhebungsgebiet, ausgenommen mit solchen Waren, die aus dem Ausland in das Erhebungsgebiet verbracht und nicht als Einfuhr in den freien Verkehr angemeldet worden sind (ausländische Waren). ²Waren, die sich im freien Verkehr befinden (Waren des freien Verkehrs), werden ausländische Waren, wenn sie im Rahmen einer aktiven Veredelung Ersatzwaren - auch bei vorzeitiger Ausfuhr - werden oder wenn sie im Rahmen einer Veredelung in Freizonen im Sinne von Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung durch ausländische Waren ersetzt werden; dabei werden die ausländischen Waren ohne besondere Anmeldung Waren des freien Verkehrs.
(2) Einfuhr in den freien Verkehr ist
(3) Als Einfuhr in den freien Verkehr gilt
(4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist die Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen die Ausfuhr von Ersatzwaren bei vorzeitiger Ausfuhr (§ 4 Abs. 5), die Ausfuhr von Waren zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 7), die Ausfuhr von Waren nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 11) sowie die Ausfuhr von Waren zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 12).
(1) Lager sind:
(2) Einfuhr auf Lager ist das Verbringen von ausländischen Waren in ein Lager
(3) Als Einfuhr auf Lager gilt die Überführung von ausländischen Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung, ausgenommen Umschließungen.
(4) Ausfuhr aus Lager ist die Ausfuhr von Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind und - ohne in eine andere Einfuhrart übergegangen zu sein - ausgehen.
(5) Werden in einem Lager Waren des freien Verkehrs und ausländische Waren miteinander vermischt oder vermengt, so ist das Gemisch oder Gemenge bei der Entnahme so zu behandeln, als ob die Waren getrennt gehalten worden wären. ²Bei der Entnahme in Teilmengen bleibt es dem Verfügungsberechtigten überlassen, die entnommene Teilmenge als Ware des freien Verkehrs oder als ausländische Ware zu behandeln, soweit im Zeitpunkt der Entnahme eine entsprechende Menge in dem Gemisch oder Gemenge enthalten ist. ³Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden bei Gemischen oder Gemengen ausländischer Waren aus verschiedenen Einfuhrarten.
(1) Aktive Veredelung ist die Be- oder Verarbeitung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe D der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Bei der aktiven Veredelung wird unterschieden zwischen der Eigenveredelung und Lohnveredelung. ²Eigenveredelung ist die Veredelung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung eines im Erhebungsgebiet ansässigen Eigentümers. ³Eigenveredelung ist jedoch auch die Veredelung von ausländischen Waren für Rechnung einer anderen in den Europäischen Gemeinschaften ansässigen Person, sofern für den Auftraggeber eine Eigenveredelung vorliegt. ⁴Lohnveredelung ist die Veredelung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung einer außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ansässigen Person. ⁵Lohnveredelung ist jedoch auch die Veredelung von ausländischen Waren für Rechnung einer anderen in den Europäischen Gemeinschaften ansässigen Person, sofern für den Auftraggeber eine Lohnveredelung vorliegt.
(3) Bei der aktiven Veredelung wird ferner unterschieden zwischen dem Nichterhebungsverfahren und dem Verfahren der Zollrückvergütung gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe D der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.
(4) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist die Überführung von ausländischen Waren in einen aktiven Veredelungsverkehr gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe D der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.
(5) Ausfuhr nach aktiver Veredelung ist die Ausfuhr von Waren, die als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet oder die im Erhebungsgebiet ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt worden sind und - ohne in den freien Verkehr übergegangen zu sein - ausgehen. ²Die Ausfuhr einer Ware, zu deren Herstellung Waren aus Eigenveredelung und aus Lohnveredelung verwendet worden sind, ist als Ausfuhr nach Eigenveredelung anzumelden. ³Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Ausfuhr von Ersatzwaren bei vorzeitiger Ausfuhr.
(6) Passive Veredelung ist die Be- oder Verarbeitung von Waren des freien Verkehrs im Ausland gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe G der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.
(7) Ausfuhr zur passiven Veredelung ist die Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs im Rahmen einer passiven Veredelung.
(8) Einfuhr nach passiver Veredelung ist die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer passiven Veredelung, wenn die Waren als Ausfuhr zur passiven Veredelung angemeldet oder im Ausland ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt worden sind. ²Einfuhr nach passiver Veredelung ist jedoch auch die Überführung von Waren in den zollrechtlichen freien Verkehr im Rahmen einer passiven Veredelung, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zur passiven Veredelung ausgeführt wurden.
(9) Wirtschaftliche Lohnveredelung ist
(10) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung ist das Verbringen von zur Wiederausfuhr bestimmten Waren in das Erhebungsgebiet, die dort im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Person außerhalb eines förmlich zu bewilligenden aktiven Veredelungsverkehrs be- oder verarbeitet werden sollen.
(11) Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung ist die Ausfuhr von Waren, die als Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung angemeldet oder im Erhebungsgebiet ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt worden sind.
(12) Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung ist die Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs, die im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes im Ausland bearbeitet oder verarbeitet werden sollen.
(13) Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung ist das Verbringen von Waren in das Erhebungsgebiet, die als Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung angemeldet oder im Ausland ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt worden sind.
(1) Seeumschlag ist der Umschlag von Waren, die von See aus dem Ausland in einen Seehafen des Erhebungsgebietes eingehen, dort umgeladen werden und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind, von dort nach See in das Ausland ausgehen.
(2) Luftumschlag ist der Umschlag von Waren, die aus dem Ausland im Luftverkehr auf einem Zollflugplatz des Erhebungsgebietes eingehen, dort umgeladen werden und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind, von dort im Luftverkehr in das Ausland ausgehen.
(1) Unter Benennung der Ware sind die Warenbezeichnungen und die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, im Warenverkehr mit Nichtgemeinschaftswaren und bei Waren, für die ein Zusatzcode anzugeben ist, die Warenbezeichnung und die Codenummer des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs zu verstehen.
(2) Unter der Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung zu verstehen, die so genau sein muß, daß die sofortige und eindeutige Identifizierung der Ware möglich ist und sich
eindeutig ergibt. ²Im allgemeinen ist die handelsübliche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung zu verwenden. ³Soweit sie die Art und Beschaffenheit der Ware nicht erkennen läßt, ist die Bezeichnung durch Angaben über die Art des Materials, die Art der Bearbeitung, den Verwendungszweck oder andere die Warenart kennzeichnende Merkmale zu ergänzen.
(3) Bei Zerstörung einer ausländischen Ware unter zollamtlicher Überwachung sowie bei Änderung der Beschaffenheit während einer Lagerung sind die Benennungen vor und nach der Zerstörung oder Änderung anzugeben.
(1) Unter Menge der Waren ist die Eigenmasse, das Reingewicht und die Angabe nach einer besonderen Maßeinheit zu verstehen.
(2) Eigenmasse ist die Masse der Ware ohne alle Umschließungen. ²Reingewicht ist das Gewicht der Ware mit den Umschließungen, die beim Kleinverkauf oder Einzelverkauf in die Hand des Käufers übergehen.
(3) Das Reingewicht ist an Stelle der Eigenmasse anzugeben, wenn es handelsüblich und die Eigenmasse nicht bekannt ist. ²Die Menge nach einer besonderen Maßeinheit ist nur dann anzugeben, wenn diese im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik bei der betreffenden Warennummer vermerkt ist.
(1) Unter dem Wert der Ware sind das in Rechnung gestellte Entgelt (Rechnungspreis) und der Statistische Wert (Grenzübergangswert) zu verstehen.
(2) Statistischer Wert ist der Rechnungspreis für den Kauf der Ware im Einfuhrgeschäft oder für den Verkauf der Ware im Ausfuhrgeschäft, sofern dieser einerseits alle Vertriebskosten für die Waren
(3) Unter Beachtung des Absatzes 2 sind bei der Bildung des Statistischen Wertes die zollrechtlichen Vorschriften über den Zollwert und seine Feststellung entsprechend anzuwenden.
(4) Bei der Bildung des Statistischen Wertes im innergemeinschaftlichen Warenverkehr gelten die Bestimmungen des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 228 S. 28) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Als Statistischer Wert gilt
(6) Fehlt im Zeitpunkt der Anmeldung eine Grundlage für die Bildung des Statistischen Wertes, so ist er unter Beachtung der Absätze 2, 4 und 5 zu schätzen und als geschätzt zu kennzeichnen.
(7) Der Rechnungspreis ist - soweit nach dem Anmeldeschein nichts anderes vorgesehen ist - für alle mit einem Anmeldeschein angemeldeten Warenpositionen in einer Summe und stets in der geschuldeten Währung anzugeben. ²Der Statistische Wert ist für jede Warenposition in den Jahren 1999 bis 2001 in Deutscher Mark oder Euro, ab dem Jahr 2002 in Euro anzugeben.
(1) Unter Herstellungsland ist das Ursprungsland zu verstehen.
(2) Ursprungsland ist das Land, in dem die Waren gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ihren Ursprung haben.
(3) Bei Gemischen oder Gemengen von Waren aus verschiedenen Ursprungsländern, die im Ausland hergestellt wurden, sind - wenn das Ursprungsland nicht nach Absatz 2 festgestellt werden kann - die Waren entsprechend dem Vermischungs- oder Vermengungsverhältnis auf die einzelnen Ursprungsländer aufzuteilen. ²Ist der Anteil der einzelnen Ursprungsländer an dem Gemisch oder Gemenge nicht feststellbar, so ist an Stelle der Ursprungsländer das Land anzugeben, in dem das Gemisch oder Gemenge hergestellt worden ist. ³Für Gemische oder Gemenge von Waren aus verschiedenen Ursprungsländern, die im Erhebungsgebiet in einem Lager hergestellt worden sind, findet § 3 Abs. 5 entsprechend Anwendung.
(4) An Stelle des Ursprungslandes ist anzugeben
(5) Unter Verbrauchsland ist das Bestimmungsland zu verstehen.
(6) Bestimmungsland ist das Land, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die Waren verbracht werden sollen.
(7) Als Bestimmungsland gilt bei der Veräußerung von Seeschiffen das Land, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen werden soll, sonst das Land, dessen Flagge das Schiff nach seiner Ablieferung führen soll.
(8) Die Länder sind mit den Bezeichnungen und Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zu benennen.
(9) Herstellungsort im Erhebungsgebiet ist der Ort, an dem die Ware hergestellt worden ist; anzugeben sind für jede Warenposition jedoch nur die Bezeichnung und die Schlüsselnummer des letzten bekannten Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem dieser Ort liegt.
(10) Zielort im Erhebungsgebiet ist der Bestimmungsort, in dem die Sendung nach Kenntnis im Zeitpunkt der Anmeldung verbleiben soll; anzugeben sind jedoch nur die Bezeichnung und die Schlüsselnummer des Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem dieser Ort liegt.
(1) Versendungsland ist das Land, aus dem die Waren in das Erhebungsgebiet verbracht worden sind, ohne daß sie in Durchfuhrländern anderen als den mit der Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen wurden. ²Ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als Versendungsland das Ursprungsland.
(2) Sind die Waren vor ihrer Ankunft im Erhebungsgebiet in ein oder mehrere Länder verbracht worden und haben dort andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden, so gilt als Versendungsland das letzte Land, in dem solche Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden haben. ²In allen anderen Fällen stimmt das Versendungsland mit dem Ursprungsland überein.
(3) Die Länder sind mit den Bezeichnungen und Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zu benennen.
(1) Unter Anlaß der Warenbewegung ist die Art des Geschäfts (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrages ersichtlich werden) zu verstehen. ²Es ist anzugeben, ob es sich um Kauf, Verkauf, Kommission, Konsignation, aktive oder passive Veredelung oder um eine andere Art des Geschäfts handelt und ob die Waren gegen Entgelt oder ohne Entgelt geliefert werden. ³Bei unentgeltlichen Lieferungen ist der Grund der Unentgeltlichkeit anzugeben.
(2) Anzugeben ist die Schlüsselnummer gemäß Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.
(1) Einführer ist, wer Waren aus dem Ausland in das Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt. ²Als Einführer gilt auch der Empfänger im Sinne des hier gebräuchlichen EG-Rechts. ³Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Person über den Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der im Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner Einführer. ⁴Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.
(2) Werden Waren im Ausfuhrverfahren gemäß Artikel 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ausgeführt, so ist Ausführer die gemäß Artikel 788 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bestimmte Person, soweit sie im Erhebungsgebiet ansässig ist. ²Andernfalls ist Ausführer, wer Waren nach dem Ausland verbringt oder verbringen läßt. ³Liegt der Ausfuhr ein Ausfuhrvertrag nach § 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Person zugrunde, so ist nur der im Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner Ausführer. ⁴Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen von Waren tätig wird, ist nicht Ausführer.
(1) Anmeldepapiere sind, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die Anmeldescheine nach amtlichem Muster. ²Die Anmeldescheine sind in deutscher Sprache - nicht in roter Schrift - auszufüllen. ³Soweit es in den Anmeldescheinen bei den erfragten Tatbeständen vorgesehen ist, sind auch die amtlichen Schlüsselnummern anzugeben.
(2) Ein Anmeldeschein für die Einfuhr darf - soweit nach dem Anmeldeschein nichts anderes zugelassen ist - nur Waren für einen Ausstellungspflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 aus einem Versendungsland umfassen, die gleichzeitig bei einer Anmeldestelle anzumelden, über eine Anmeldestelle in das Erhebungsgebiet eingegangen und für ein Zielland bestimmt sind; bei der Einfuhr von See, ausgenommen bei Sammelanmeldungen, außerdem nur Waren, die mit einem Schiff eingegangen sind. ²Darüber hinaus darf ein Anmeldeschein nur Waren umfassen, die auf eine Einfuhrgenehmigung oder auf eine Einfuhrlizenz eingeführt werden, soweit nach dem Anmeldeschein nichts anderes zugelassen ist. ³Waren, für die eine Einfuhrkontrollmeldung erforderlich ist, dürfen nicht zusammen mit anderen Waren in einem Anmeldeschein angemeldet werden. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die Fälle des § 25 Abs. 1 Nr. 1 und des § 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3.
(3) Ein Anmeldeschein für die Ausfuhr darf - soweit nach dem Anmeldeschein nichts anderes zugelassen ist - nur Waren umfassen, die von einem Ausstellungspflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 nach einem Bestimmungsland gleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel aus dem Erhebungsgebiet ausgehen.
(4) Bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr einer zerlegten Ware in Teilsendungen ist jede einzelne Sendung im Anmeldeschein als Teilsendung zu kennzeichnen und fortlaufend zu numerieren; die letzte Teilsendung ist als solche zu bezeichnen. ²Der Bezeichnung der jeweils in einer Teilsendung eingeführten oder ausgeführten Ware ist die Benennung der zusammengesetzten Ware hinzuzufügen, bei der ersten Teilsendung auch der voraussichtliche Gesamtrechnungspreis und - soweit bekannt - das voraussichtliche Gesamtgewicht.
(5) Bei der Durchfuhr von Waren, die nach Eingang von See in den Häfen der Städte Bremen, Bremerhaven oder Hamburg zum Versandverfahren nach Teil II Titel II Kapitel 7 Abschnitt 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder nach Anlage II des durch den Beschluß 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren in der jeweils gültigen Fassung abgefertigt werden, ist Anmeldepapier für die Durchfuhr eine zusätzliche Ausfertigung oder eine Ablichtung des Beförderungspapiers (Internationaler Frachtbrief CIM, Expreßgutschein, IC-Übergabeschein TR). ²Dies gilt auch, wenn solche Waren im Schienenverkehr mit deutschem Beförderungspapier im Versandverfahren befördert werden. ³In diesem Mehrstück müssen in dem Feld für die Absenderangabe das Versendungsland und in dem Feld für den Leitungs-/Beförderungsweg das Bestimmungsland angegeben werden.
(6) Ein Anmeldeschein für den Seeumschlag darf nur Waren umfassen, die mit einem Schiff aus dem Erhebungsgebiet ausgehen.
(7) Ein Anmeldeschein für die Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf darf nur Waren umfassen, die von einem Lieferer entweder an Bord deutscher Fahrzeuge oder an Bord fremder Fahrzeuge geliefert werden; im übrigen gilt § 30 Abs. 1 Nr. 17.
(1) Der Ausstellungspflichtige hat den ausgefüllten Anmeldeschein dem Anmeldepflichtigen unverzüglich zuzuleiten, damit dieser die Anmeldung nach § 6 des Gesetzes bewirken kann. ²Für den Ergänzungspflichtigen gilt dies sinngemäß. ³Läßt sich der Ausstellungspflichtige bei der Ausstellung des Anmeldescheines vertreten, so hat er seinem Vertreter die für die Ausstellung erforderlichen Angaben oder Unterlagen rechtzeitig zuzuleiten.
(2) Der Anmeldepflichtige hat,
(3) Die Abgabe einer Erklärung nach Absatz 2 Nr. 2 entbindet die hierzu verpflichteten Personen nicht von der Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Ausstellung eines Anmeldescheines und zu seiner Übergabe. ²Der Anmeldeschein ist unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Abgabe der Erklärung nachzureichen.
(1) Seeschiffe, die im Seeschiffsregister einzutragen sind und durch im Erhebungsgebiet ansässige Personen von im Ausland ansässigen Personen erworben werden, sind vom Erwerber mit einem Anmeldeschein für die Einfuhr unverzüglich nach Eintragung ins Seeschiffsregister bei der für den Ort der Registerbehörde (Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg beim Hauptzollamt Hamburg-St. ²Annen, in Bremen beim Hauptzollamt Bremen-Ost, anzumelden.
(2) Seeschiffe, die im Seeschiffsregister eingetragen sind und durch im Erhebungsgebiet ansässige Personen an im Ausland ansässige Personen veräußert werden, sind vom Verkäufer unverzüglich nach Löschung im Seeschiffsregister mit einem Anmeldeschein für die Ausfuhr bei der für den Ort der Registerbehörde (Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg beim Hauptzollamt Hamburg-St. ²Annen, in Bremen beim Hauptzollamt Bremen-Ost, anzumelden.
(1) Die Lieferung von Waren an Bord eines im Erhebungsgebiet oder aus verkehrstechnischen Gründen unmittelbar vor der Hoheitsgrenze liegenden zur Schiffahrt in das Ausland bestimmten Fahrzeuges oder an Bord deutscher Lotsendampfer oder Feuerschiffe außerhalb des Erhebungsgebietes sowie an Bord eines im Erhebungsgebiet liegenden im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahrzeuges, soweit sie zur Ausrüstung, zum Betrieb, zur Unterhaltung oder zur Ausbesserung des Fahrzeuges, zur Behandlung der Ladung oder zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind (Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf), ist - ausgenommen bei Lieferungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 - nicht zu bestimmten Verkehrsarten, sondern als "Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf" anzumelden. ²Dabei ist anzugeben, ob Waren des freien Verkehrs oder ausländische Waren geliefert werden, bei ausländischen Waren außerdem, ob diese vorher zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind; die zuletzt angemeldete Einfuhrart ist anzugeben. ³Waren, die im Schiffbau zur Ausrüstung und Ausbesserung von Schiffen verwendet werden, gelten nicht als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf.
(2) Als deutsche Fahrzeuge gelten Fahrzeuge, die von im Erhebungsgebiet ansässigen Personen bewirtschaftet werden; alle übrigen Fahrzeuge gelten als fremde Fahrzeuge.
(3) Für die Lieferung von Waren zum Gebrauch oder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen, die im Bereich des deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen errichtet sind, gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 8 Abs. 2, § 15 Abs. 7 und § 30 Abs. 1 Nr. 17 sinngemäß.
(1) Ausländische Waren, die durch eine im Erhebungsgebiet ansässige Person an eine in der Bundesrepublik Deutschland stationierte ausländische Truppe oder ein ziviles Gefolge (ausländische Streitkräfte) zu ihrer ausschließlichen Verwendung geliefert werden, sind bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung als Einfuhr in den freien Verkehr mit dem Zusatz "ausländische Streitkräfte" anzumelden. ²Dasselbe gilt für ausländische Kraftfahrzeuge, die an Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder an die Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) zu ihrer ausschließlichen Verwendung aus Zollagern oder aus der aktiven Veredelung geliefert werden.
(2) Werden ausländische Waren, die von den ausländischen Streitkräften sowie ihren Mitgliedern selbst eingeführt oder von ihnen als Nichtgemeinschaftswaren im Erhebungsgebiet erworben worden sind, an andere Personen veräußert und durch diese ausgeführt, so sind sie als Ausfuhr aus dem freien Verkehr mit dem Zusatz "ausländische Streitkräfte" anzumelden.
Zweiter Abschnitt: Anmeldepflichtiger, Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger
(1) Zur Anmeldung ist in den nachstehenden Fällen verpflichtet
(2) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt.
(1) Zur Ausstellung des Anmeldescheines ist in den nachstehenden Fällen verpflichtet
(2) Zur Ausstellung und Anmeldung ist verpflichtet, wenn Zollpapiere an die Stelle von Anmeldescheinen treten (§ 29), der Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; dieser hat das Zollpapier um die statistischen Angaben zu ergänzen.
(3) Zur Ergänzung des Anmeldepapiers ist in den nachstehenden Fällen verpflichtet
(4) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt.
Dritter Abschnitt: Anmeldestellen
(1) Anmeldestelle ist
(2) Die Anmeldestellen gemäß §§ 15 und 24 sind in den Anmeldepapieren anzugeben.
(3) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt.
Vierter Abschnitt: Zeitpunkt der Anmeldung
(1) Anzumelden ist in den nachstehenden Fällen
(2) Die Frist zur Abgabe einer Anmeldung wird gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 659/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 128) geändert worden ist, auf den 10. ²Arbeitstag nach Ablauf des Bezugszeitraums festgelegt. ³Der Bezugszeitraum im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 ist der Kalendermonat der Versendung oder des Eingangs der Waren. ⁴Sofern sich die Datenerhebung zur Intrahandelsstatistik auf eine Zollanmeldung stützt, gilt in diesen Fällen als Bezugszeitraum der Kalendermonat, in dem die Zollanmeldung von den Zollbehörden angenommen wird.
(3) Die Vorschriften der §§ 16 und 30 bleiben unberührt.
Fünfter Abschnitt: Sicherung der Anmeldung
(1) Werden Waren zu einem Zollverfahren angemeldet, so hat der Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der Zollanmeldung, soweit dies darin vorgesehen ist, anzugeben,
(2) Werden Waren, die auf ein Zollager verbracht worden sind, vom jeweiligen Einlagerer an eine andere Person veräußert oder werden solche Waren auf ein anderes Zollager verbracht, so hat der Einlagerer die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe c oder Buchstabe d der Überwachungszollstelle mitzuteilen, soweit diese nicht schon aus dem dafür erforderlichen Zollpapier ersichtlich sind.
(3) Werden Waren aus einem Zollverfahren in eine Freizone verbracht, so hat der Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Absatz 1
(4) Wer Waren übernimmt, die sich in einem Zollverfahren befinden, hat auf Anfordern der Zollstelle oder des Statistischen Bundesamtes Auskunft über Herkunft, Bestimmung und Verbleib der Waren zu geben.
(1) Werden Waren, die aus dem Ausland von See in eine Freizone eingegangen sind, unmittelbar außenbords von einem Seeschiff oder vom Kai aus in das übrige Zollgebiet verbracht, so hat der Warenführer der Zollstelle der Freizone durch Vorlage der Beförderungspapiere oder Begleitpapiere, der Wiegenote oder anderer Unterlagen nachzuweisen, daß die Waren unmittelbar von einem Seeschiff oder vom Kai kommen; sind keine Papiere vorhanden, ist die Auskunft mündlich zu erteilen.
(2) Werden Waren unmittelbar aus dem Ausland erstmalig in ein Lager im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder in einen Veredelungsbetrieb in einer Freizone verbracht, so hat der Lagerinhaber oder der Betriebsinhaber die Waren in einer Übersicht aufzuführen und anzugeben
(3) Wer in einer Freizone Waren übernimmt, befördert oder weitergibt, hat auf Anfordern der Anmeldestelle oder des Statistischen Bundesamtes Auskunft über Herkunft, Bestimmung und Verbleib der Waren zu geben.
(1) Soweit die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Ladungsverzeichnisse nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, kann die Anmeldestelle zur Vermeidung unbilliger Härten davon absehen, die Bezeichnung der geladenen Waren in deutscher Sprache zu fordern.
(2) Beim Eingang beladener Schiffe, die von See in eine Freizone eingehen, kann die Anmeldestelle zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus Gründen einer erhebungstechnischen Vereinfachung auf die Abgabe von Ladungsverzeichnissen nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes verzichten, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder sonstiger Umstände eine ordnungsmäßige Anmeldung der einer Anmeldepflicht unterliegenden Waren sichergestellt ist.
(3) Die örtlichen Schiffsmeldestellen sind verpflichtet, die eingehenden und ausgehenden Schiffe den Anmeldestellen auf Anfordern anzuzeigen.
Sechster Abschnitt: Erleichterungen und Befreiungen von der Anmeldung
(1) Folgende Vereinfachungen sind zugelassen:
(2) In der Anmeldung nach Absatz 1 Nr. 1a und in den Sammelanmeldungen nach Absatz 1 Nr. 8, 10, und 14 ist der Monat anzugeben, auf den sie sich beziehen. ²Die Sammelanmeldung nach Absatz 1 Nr. 14 ist außerdem mit "Sammelanmeldung nach AHStatDV" zu kennzeichnen. ³Eine Anmeldung nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 8 und 10 darf auch Waren mehrerer Versendungsländer umfassen, wenn für jede Warenposition die Mengen- und Wertangaben nach den statistischen Merkmalen aufgegliedert werden.
(3) Für Waren, die im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren ausgeführt oder durchgeführt werden, finden Absatz 1 Nr. 11, 12, 14 und 16 sowie Absatz 2 nur Anwendung, soweit keine Vorschriften über das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren entgegenstehen.
(4) Die Anmeldeschwellen, unterhalb derer Auskunftspflichtige von der Bereitstellung von Informationen zur Intrahandelsstatistik im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 befreit sind, werden jeweils bezogen auf den Wert der Warenverkehre des vorangegangenen Kalenderjahres für die Versendung auf fünfhunderttausend Euro und für den Eingang auf achthunderttausend Euro festgelegt. ²Werden die Schwellen im laufenden Kalenderjahr überschritten, müssen mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Schwellen zum ersten Mal überschritten werden, entsprechende Meldungen abgegeben werden.
(5) Das Statistische Bundesamt kann die vereinfachte Anmeldung von Zusammenstellungen unter einer Sammelwarennummer des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zulassen. ²Diese zulassungspflichtigen Sammelwarennummern sind vorgesehen für die vereinfachte Anmeldung von
(6) Eine Genehmigung zur Verwendung einer zulassungspflichtigen Sammelwarennummer wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Ein- oder Ausführers erteilt. ²In dem Antrag ist die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien mittels geeigneter Unterlagen zu belegen. ³Für die Verwendung einer solchen Sammelwarennummer kann das Statistische Bundesamt weitere Kriterien festlegen. ⁴Die Verwendung zulassungspflichtiger Sammelwarennummern darf untersagt werden, wenn Genehmigungen widerrechtlich verwendet wurden. ⁵Hilfslieferungen öffentlicher oder privater Stellen sowie Warensendungen, die in den Befreiungslisten zur Außenhandelsstatistik beschrieben werden, können unter der dafür vorgesehenen Sammelwarennummer des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angemeldet werden. ⁶Sie unterliegen keiner Wertgrenze und bedürfen keiner Genehmigung des Statistischen Bundesamtes. ⁷Sammelwarennummern des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik dürfen nicht genutzt werden für Waren, für die aufgrund der Vorschriften des Zollrechts, des Außenwirtschaftsrechts, des Ursprungsrechts, der Rechtsvorschriften über ein- und ausfuhrrechtliche Verbote und Beschränkungen und aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der einzelnen Waren in die Kombinierte Nomenklatur erforderlich ist. ⁸Die Zollstelle kann vom Anmelder im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine detaillierte Zollanmeldung für entsprechende Waren und Bestimmungsländer verlangen.
(1) Um zu ermitteln, wer verpflichtet ist, über den Statistischen Wert bei Kauf- oder Verkaufsgeschäften einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften im innergemeinschaftlichen Warenverkehr im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 Auskunft zu geben, wird jährlich ein Schwellenwert für den Wareneingang und für die Warenversendung festgelegt. ²Auskunftspflichtige zur Intrahandelsstatistik, deren Kauf- oder Verkaufsgeschäfte, einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften, den jeweiligen Schwellenwert übersteigen, müssen im kommenden Kalenderjahr bei den betreffenden Geschäften den Statistischen Wert angeben.
(2) Diese Schwellenwerte sind so festzulegen, dass mit
einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften, des vorangegangenen Kalenderjahres abgedeckt werden.
(3) Das Statistische Bundesamt legt die Schwellenwerte am Ende eines Kalenderjahres anhand der Werte des vorangegangenen Kalenderjahres für das kommende Kalenderjahr fest.
(1) Befreit von der Anmeldung sind die in der Anlage (Befreiungsliste) aufgeführten Fälle unter den dort bezeichneten Voraussetzungen.
(2) Die Befreiungsschwelle im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 richtet sich nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung. ²Wird im laufenden Kalenderjahr der in Satz 1 genannte Schwellenwert überschritten, so entfällt die damit verbundene Befreiung.
Siebenter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
Einfuhr (E) | Ausfuhr (A) | Durchfuhr (D) | |
Allgemeine Befreiungen, Geschenke, Ehrengaben, Hilfeleistungen | |||
1. | Sendungen mit Waren bis zu einem Wert von einschließlich eintausend Euro, für die gemäß Artikel 225 oder Artikel 226 der Verordnung EWG Nr. 2454/93 eine mündliche Zollanmeldung abgegeben wird. Dies gilt nicht bei der Einfuhr von Saat- und Pflanzgut und der zu den Kapiteln 3 und 16 der Einfuhrliste gehörenden Fische und Fischereierzeugnisse. | E | A | - |
Die Befreiung gilt auch nicht für Sendungen mit einer Eigenmasse von mehr als tausend Kilogramm; sie gilt auch nicht für Warenverkehre, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 erhoben werden. | |||
2. | Geschenke | ||
a) | an Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen | E | A | D |
b) | die nicht aus geschäftlichen Gründen eingeführt oder ausgeführt werden und weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, im Werte bis einschließlich eintausend Euro je Sendung | E | A | - |
3. | Verliehene Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und Erinnerungszeichen | E | A | D |
4. | Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen | E | A | D |
5. | (weggefallen) | ||
Zahlungsmittel, Wertpapiere | |||
6. | Zahlungsmittel, die im Ausgabeland gesetzliche Zahlungsmittel sind, ausgenommen Münzen aus Platin, Gold oder Silber, die wegen ihres Handelswertes nicht als gesetzliche Zahlungsmittel im Umlauf sind; Silber und Gold für internationale Zahlungen; ausgegebene Wertpapiere | E | A | D |
Postsendungen, Briefmarken | |||
7. | Postsendungen, die gemäß Artikel 237 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 als angemeldet gelten. | ||
8. | Briefmarken und andere Waren der Position 97.04 der Kombinierten Nomenklatur zu oder nach vorübergehender Verwendung im Erhebungsgebiet | E | A | - |
9. | Briefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwecken sowie die dazu gehörenden Alben | E | A | - |
Reisegeräte, Reiseverzehr, sonstiges Reisegut, Berufsausrüstung | |||
10. | a) | Waren, die von Reisenden und von Personal der Beförderungsmittel zum eigenen Verbrauch oder Gebrauch während der Reise oder zur Ausübung des Berufs, soweit sie zur üblichen persönlichen Berufsausstattung gehören, mitgeführt oder ihnen zu diesem Zweck vorausgesandt oder nachgesandt werden; außerdem andere durch Reisende mitgeführte, nicht zum Handel bestimmte Waren im Werte bis einschließlich fünftausend Euro | E | A | D |
b) | andere Gegenstände zum beruflichen Gebrauch, die vorübergehend eingeführt oder ausgeführt werden und nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, ausgenommen solche Ausrüstungen, die zur gewerblichen Herstellung oder zum Abpacken von Waren oder zur Ausbeutung von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden sollen | E | A | D |
Beförderungsmittel, Behälter, mitgeführte Betriebsstoffe und Proviant | |||
11. | Beförderungsmittel und Lademittel sowie Reittiere, Zugtiere und Lasttiere nebst Zubehör, soweit die Waren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind; Beförderungsmittel und Lademittel, wenn sie während der vorübergehenden Verwendung instand gesetzt werden, Kraftfahrzeuge im Reiseverkehr, Luftfahrzeuge und Binnenschiffe, wenn sie im Rahmen einer aktiven oder passiven Veredelung oder im Rahmen wirtschaftlicher Lohnveredelungsverkehre gewartet oder ausgebessert werden | E | A | D |
11a. | Luftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung für Vorführ- oder Erprobungszwecke im Ausland mit der Auflage, daß im Ausland verbliebene Luftfahrzeuge dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach Bestimmungsänderung angemeldet werden | E | A | - |
11b. | Trägerraketen für Raumflugkörper | ||
a) | bei der Aus- und Einfuhr im Hinblick auf ihren Start in den Weltraum | ||
b) | zum Zeitpunkt ihres Starts in den Weltraum | E | A | - |
12. | Teile von | ||
a) | Eisenbahnfahrzeugen, -behältern und -lademitteln, die zurückgeliefert werden, und Ersatzstücke für beschädigte Teile, soweit diese Rücklieferung oder Ersatzlieferung in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen ist | E | A | D |
b) | anderen deutschen Beförderungsmitteln, Behältern und Lademitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel nach der Ausfuhr zum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar geworden sind oder wenn die Teile bei der Ausbesserung im Ausland anfallen | E | - | - |
c) | anderen ausländischen Beförderungsmitteln, Behältern und Lademitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel nach der Einfuhr zum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar geworden sind oder wenn die Teile bei der Ausbesserung im Erhebungsgebiet anfallen | E | - | - |
12a. | Teile zur Ausbesserung von | ||
a) | im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der vorübergehenden Verwendung im Erhebungsgebiet reparaturbedürftig geworden sind | E | - | - |
b) | im Erhebungsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der vorübergehenden Verwendung im Ausland reparaturbedürftig geworden sind | - | A | - |
12b. | Restmengen von Waren, die bei der Entleerung von Beförderungsmitteln oder Behältern aus technischen Gründen in diesen verblieben sind | E | A | D |
13. | Schiffsausrüstungsgegenstände und Schiffswäsche, die zur Ausbesserung oder Reinigung eingeführt werden, soweit hierfür zollamtlich ein Ausbesserungsverkehr zugelassen wird | E | A | - |
14. | Gegenstände, die von ausländischen Luftfahrtunternehmen eingeführt oder von inländischen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden und zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder zur Durchführung ihres Flugverkehrs bestimmt sind, sowie deren Zurücklieferung, einschließlich schadhaft gewordener Teile | E | A | - |
15. | Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden, und zu deren Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur Behandlung der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind, sowie Futter- und Streumittel für mitgeführte Tiere | E | A | D |
16. | Waren des freien Verkehrs, die geliefert werden | ||
a) | als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf an Bord deutscher Fahrzeuge oder an Bord fremder Binnenschiffe | - | A | - |
b) | zum Gebrauch oder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen im Bereich des deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, wenn die Anlagen oder Vorrichtungen für Rechnung von im Erhebungsgebiet ansässigen Personen betrieben werden | - | A | - |
17. | Ballast, soweit er nicht Handelsware ist | E | A | D |
Umschließungen | |||
18. | a) | Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehälter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit die Waren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind; diese Waren sind auch dann befreit, wenn sie während der vorübergehenden Verwendung instand gesetzt werden | E | A | D |
b) | sonstige Umschließungen und Verpackungsmittel | ||
aa) | in denen oder mit denen Waren befördert werden | E | A | D |
bb) | die an den Lieferer zurückgehen, nachdem sie zur Beförderung von Waren gedient haben | E | A | - |
cc) | die zur Beförderung von Waren gedient haben und bereits außerhalb des Erhebungsgebietes entleert worden sind, falls sie zusammen mit den Waren eingehen | E | - | - |
dd) | die durch Auspacken, Umpacken oder Teilen von Waren im Erhebungsgebiet freigeworden und zur Einfuhr abgefertigt worden sind | E | - | - |
sowie zur Frischhaltung beigepacktes Eis | E | A | D |
Messegut, Werbemittel | |||
19. | Messe- und Ausstellungsgut zu oder nach vorübergehender Verwendung im Erhebungsgebiet, ausgenommen Waren für Ausstellungen privater Natur in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen | E | A | - |
20. | Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse und andere Werbemittel, die sich durch ihre Aufmachung, Beschaffenheit oder Menge von Waren des üblichen Warenverkehrs unterscheiden, nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind und im Verbrauchsland unentgeltlich oder gegen eine Schutzgebühr abgegeben werden; unentgeltlich an Reise- oder Verkehrsunternehmen gelieferte Vordrucke; Fahrpläne und Verzeichnisse der Eisenbahn- und Postverwaltungen im Rahmen des gegenseitigen Austausches sowie amtliche Vordrucke von Behörden | E | A | - |
21. | Waren, die auf Carnet A.T.A. abgefertigt werden; bei inländischen Waren unter der Auflage, daß der Inhaber des Carnet A.T.A. die im Ausland verbliebenen Waren dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach Bestimmungsänderung, spätestens mit Gültigkeitsablauf des Carnet A.T.A anmeldet | E | A | - |
Fotografien, Pläne, Ton- und Datenträger, kinematographische Filme | |||
22. | a) | Fotografien in Einzelsendungen, die nicht mehr als drei Abzüge je Aufnahme enthalten; Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, soweit sie nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind; Manuskripte, soweit sie nicht veräußert werden; Akten, Urkunden, Korrekturbogen | E | A | - |
b) | Tonträger und Datenträger, insbesondere Tonbänder, Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten, und dergleichen, die zum internationalen Austausch von Mitteilungen oder Daten bestimmt sind oder bestimmt waren, sowie Fernsehbandaufzeichnungen, soweit diese Waren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind | E | A | - |
c) | kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, sowie die dazugehörigen Tonträger zu oder nach vorübergehender Verwendung im Erhebungsgebiet; belichtete oder entwickelte Filme und bespielte Tonträger für Rundfunk- und Fernsehanstalten zur eigenen Verwendung, soweit sie nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind; belichtete und entwickelte Filme, die von Wochenund Tagesschauherstellern im Rahmen eines gegenseitigen Austausches ausgewertet werden | E | A | - |
d) | belichtete Umkehrfilme mit Amateuraufnahmen, die aus dem Ausland zur Entwicklung in das Erhebungsgebiet gesandt und nach der Entwicklung an den Absender zurückgehen, wenn der Verkaufspreis der unbelichteten Filme die Kosten der Entwicklung mit umfaßt | E | A | - |
22a. | Zur Weitergabe von Informationen ausgetauschte Informationsträger wie Disketten, Magnetbänder, Filme, Pläne, Audio- und Videokassetten oder CD-ROMs, die im Auftrag eines bestimmten Kunden entwickelt wurden oder nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes sind, sowie Waren, die der Ergänzung einer früheren Lieferung eines Informationsträgers, beispielsweise der Aktualisierung, dienen und dem Empfänger nicht in Rechnung gestellt werden | E | A | - |
Nicht angenommene oder nicht zustellbare Waren, verlaufenes Gut | |||
23. | a) | Waren, die - ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart - vom inländischen Empfänger nicht angenommen werden, die nicht zustellbar sind oder die versehentlich in das Erhebungsgebiet gelangten und die wieder ausgeführt werden | - | A | - |
b) | Waren, die - ohne Anmeldung zu einer Ausfuhrart - versehentlich in das Ausland gelangt sind und wieder zurückbefördert werden | E | - | - |
Dienstgegenstände, Bau- und Betriebsmittel für öffentliche Einrichtungen | |||
24. | Dienstgegenstände im Verkehr der Behörden; Gegenstände im zwischenstaatlichen Amtsoder Rechtshilfeverkehr | E | A | - |
25. | Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für Anschlußstrecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen und Postanstalten | E | A | - |
26. | Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze errichtet, betrieben oder benutzt werden | E | A | - |
27. | Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Seekabelverbindungen ausgeführt werden, soweit die Arbeiten für Rechnung einer im Erhebungsgebiet ansässigen Person vorgenommen werden, und die bei diesen Arbeiten übriggebliebenen und ausgewechselten eingeführten Kabelstücke | E | A | - |
Diplomaten- und Konsulargut | |||
28. | Diplomatengut und Konsulargut sowie Gut, das auf Grund von zwischenstaatlichen Verträgen diesen gleichgestellt ist | E | A | D |
29. | Waren für den Gebrauch oder Verbrauch durch ein fremdes Staatsoberhaupt während seines Aufenthaltes im Erhebungsgebiet | E | - | - |
Heirats-, Übersiedlungs- und Erbschaftsgut sowie Hausrat zur Einrichtung einer Zweitwohnung, gebrauchte Kleidung | |||
30. | Heiratsgut; Übersiedlungsgut und Erbschaftsgut sowie Hausrat zur Einrichtung einer Zweitwohnung, soweit nicht zum Handel bestimmt | E | A | D |
31. | Gebrauchte Kleidungsstücke, soweit nicht zum Handel bestimmt | E | A | D |
Ergebnisse der Fischerei und der Jagd auf dem Meere, Strandgut | |||
32. | Waren, die deutsche Schiffe auf hoher See oder im schweizerischen Teil des Untersees und des Rheins gewinnen oder aus solchen Waren herstellen und in Häfen des Erhebungsgebietes anlanden; von solchen Schiffen aufgefischtes und an Land gebrachtes seedriftiges Gut; die Befreiung gilt auch für Fangergebnisse deutscher Schiffe, die von ausländischen Schiffen in Häfen des Erhebungsgebietes angelandet werden, wenn die Waren auf Grund einer nach Teil II Titel II Kapitel 3 Artikel 325ff der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellten Bescheinigung T 2 M als Ursprungserzeugnisse deutscher Schiffe anzusehen sind | E | - | - |
33. | An deutschen Küsten geborgenes Strandgut, auch stranddriftiges Gut | E | - | - |
Kleiner Grenzverkehr, Grenzgebietsabkommen, Deputatkohle | |||
34. | Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischenstaatliche Abkommen festgelegten Grenzzonen oder in benachbarten grenznahen Räumen ansässig sind (kleiner Grenzverkehr): | ||
a) | von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind und deren Wert achthundert Euro Mark täglich nicht übersteigt | E | A | - |
b) | für diese Personen bestimmte Waren, die als Teil des Lohnes oder auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen oder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden | E | A | - |
35. | Vieh, das im kleinen Grenzverkehr auf die andere Seite der Grenze nur zum Weiden oder zur Stallfütterung wechselt; ferner Erzeugnisse von diesem Vieh; Futtermittel für solches Vieh | E | A | - |
36. | Über die Grenze gebrachte Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft von Grundstücken grenzdurchschnittener Betriebe, wenn die Grundstücke von der anderen Seite der Grenze aus bewirtschaftet werden und die Erzeugnisse nicht weiter bearbeitet sind, als es unmittelbar nach der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblich ist; Geräte, Saatgut, Pflanzgut, Düngemittel und Schädlingsbekämpfungsmittel zur Bewirtschaftung solcher Grundstücke | E | A | - |
37. | Sonstige Waren, die auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen im kleinen Grenzverkehr begünstigt werden, bei der Einfuhr jedoch nur, soweit Abgabenfreiheit vorgesehen ist | E | A | - |
38. | (weggefallen) | ||
39. | Deputatkohle | E | A | - |
Abfälle | |||
41. | a) | Abfälle und Fegsel - auch von Waren, die bereits als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden sind -, die bei der Beförderung oder Lagerung anfallen, soweit sie nach Menge und Wert nicht gewerblich verwertbar sind | E | - | - |
b) | unbrauchbar gewordene Waren, soweit sie nach Menge und Wert nicht gewerblich verwertbar sind | E | - | - |
c) | gebrauchte Gegenstände, die an Bord deutscher Schiffe anfallen | E | - | - |
d) | Hausmüll | E | A | D |
Brieftauben | |||
42. | Brieftauben, die nicht Handelsware sind | E | A | D |
Särge, Urnen, Grabschmuck | |||
43. | Särge mit Verstorbenen, Urnen mit der Asche Verstorbener nebst den zugehörigen Gegenständen für ihre Ausschmückung; Gegenstände zum Ausbau, zum Erhalten oder Ausschmücken von Gräbern und Totengedenkstätten, wenn sie nicht Handelsware sind | E | A | D |
Verteidigungsgut, Waren ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder | |||
44. | a) | Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesministerium der Verteidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zum Gebrauch oder Verbrauch oder zur vorübergehenden Lagerung (Depotverkehr) ausgeführt werden, wenn ein Formblatt für Militärtransporte der deutschen Bundeswehr (Formblatt 302) vorgelegt wird, das vom Bundesministerium der Verteidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle ausgestellt worden ist | - | A | - |
b) | Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesministerium der Verteidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zur passiven Veredelung oder Ausbesserung ausgeführt werden, soweit die Voraussetzungen des Buchstabens a gegeben sind | - | A | - |
c) | Waren, die vom Bundesministerium der Verteidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle nach Gebrauch oder nach vorübergehender Lagerung (Depotverkehr) eingeführt werden, wenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird | E | - | - |
d) | Rüstungsgüter anderer Staaten, die von der Bundeswehr ausgebessert werden, wenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird | E | A | - |
e) | Waren, über deren Verbleib im Erhebungsgebiet erst nach Erprobung entschieden werden kann und deren Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung im Erhebungsgebiet das Bundesministerium der Verteidigung oder eine ihm nachgeordnete Dienststelle beantragt | E | A | - |
f) | Spezialwerkzeuge und -maschinen, die im Rahmen eines zwischenstaatlichen Gemeinschaftsprogrammes für die Verteidigung nur vorübergehend zur Durchführung von Aufträgen gebraucht werden und deren Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung im Erhebungsgebiet das Bundesministerium der Verteidigung oder eine ihm nachgeordnete Dienststelle beantragt | E | A | - |
45. | Waren, die | ||
a) | ausländische Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 1) mit von ihnen erteilten amtlichen Bescheinigungen über die Grenze des Erhebungsgebietes verbringen oder verbringen lassen | E | A | D |
b) | Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2) zu ihrem persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch einführen oder wieder ausführen | E | A | - |
c) | Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2) im Besitz haben, soweit die Waren nicht zum Handel bestimmt sind | - | A | - |
d) | auf NATO-Versandschein über die Grenze des Erhebungsgebietes verbracht werden, soweit die Waren | ||
aa) | zur Lagerung in einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet oder für die ausländischen Streitkräfte bestimmt sind | E | - | - |
bb) | aus einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet ausgeführt werden oder | - | A | - |
cc) | durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden | - | - | D |
Durchfuhrsendungen, Waren im Zwischenauslandsverkehr | |||
46. | Waren, die durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden, ausgenommen Waren, die von See über die Häfen in den Städten Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham, Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder Warnemünde in das Erhebungsgebiet eingehen oder über diese Häfen nach See aus dem Erhebungsgebiet ausgehen, und der Seeumschlag in diesen Häfen | - | - | D |
47. | Waren im Zwischenauslandsverkehr mit der Auflage, daß im Ausland verbliebene Waren nachträglich anzumelden sind | E | A | - |
(1) Ausländische Waren sind nicht anzumelden, wenn sie bereits
(2) Waren des freien Verkehrs sind nicht anzumelden, wenn sie Gegenstand von Warenverkehren innerhalb des Erhebungsgebietes sind, auch wenn sie dabei in ein Zollverfahren überführt werden.
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